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BGH Entscheidung vom 22.09.1955 – 4 StR 310/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im . nen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Aut Schlosser, z. ‚Zt. Vertreter&i inter. 7 aus CD, dort geboren a 1920, a. =

in ‚Untersuchungshaft,

' den Kraftfahrer. Herbert, B. ‚ren am.

en Zoil- und Steuerhinterziehung Fe

der 4. ‚Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

zung. vom 22. September 1955, an der teilgenommen Ban

en:

Senatspräsident Güde 0 als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr.. Augustin & Bundesrichter Prof. Dr. Tang-Rinrichoen ‚als beisitzende Richter, u

yinbeemwaik m, j 2 Er als Vertreter der Bundesanwaltschaft,.

Justizangestellter @ u | als ‚Urkundsbeam r der‘ ‚Geschäftsstelle,

5 ee die Revision des , Hauptzollants Tu: als Neben-

klägers wird das Urteil der Grossen Strafkammer des

"Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt

von 6. Januar 1955 im Strafausspruch mit den Fest-. stellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte

TB wegen 2011- und Steuerhinterziehung durch Ein-

Tat BEE,

schwärzen von vier Autoreifen verurteilt worden

ist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. Auf die Revision des Angeklagten | wird das ve zeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

dass dieser Angeklagte wegen Beihilfe zur Zö0ll- _

‚und Steuerhinterziehung verurteilt ist,. und im Strafausspruch : gegen den Angeklagten uw mit den Feststellungen aufgehoben. Im übrigen wird die Revision dieses Angeklagten verworfen. .

Im Umfang der . kufhebung wird. äie Sache | zu neuer , Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

der beiden Rechtsmittel, an das Landgericht zurückyerwiesen.

Die Revision des Imgeklagten mm wird verwor-

fen. ‚Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zü tragen.

| yon hai wegen

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1.) Während der Hauptverhandluhg wurde: der im Sitzuigel saal als Zuhörer anwesende Photohändler. vn vom Vorsitzenden aufgefordert, den Sitzungssaal zu verlassen, weil. gegen ihn ein in unmittelbarem Zusammenhang mit der verhandelten Strafsache stehendes Ermittlungsverfabren anhängig war, das durch seine "Anwesenheit gefährdet

werde. # U 2 kam der Aufforderung widerspruchslos nach. Der Widerspruch des. Verteidigers gegen die Entfernung 3 wurde durch Ger ichtsbeschluss zurückgewiesen.

Die Rüge der - Angeklagten, durch die Verweisung PP MEHR aus dem Sitzungssaal seien die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung verletzt. worden, ist unbe- "gründet. Es steht nämlich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, dass das Gericht in ‚solchen Päl-

len bei dem Widerstreit- der Grundsätze, die für die. öffentliche Hauptverhandlung und für das ni chtöffentliche Ermittlungsverfahren gelten, ‚die Wahrung‘ der für das ‚Ermittlungsverfahren geltenden Grundsätze für wichtiger halten und "ihnen deshalb den Vorzug geben darf, - dass daher keine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit: des Verfahrens: darin: liegt; wenn ein Zuhörer zum Verlassen. ‚des. Verhandlungssaales veranlasst wird,

gegen den auf Grund derselben Vorgänge, die auch. Gegen-

stand der Hauptverhandlung. sind, ein Ernittlungsverfahren. Bi schwebt (BEAST. 3, 386). u .

2.) Was die Revision der Angeklagten gegen die Schlussfolgerungen des Landgerichts insbesondere hinsichtlich der Zahl der ausgeführten Schmuggelfahrten und der Wenge der dabei eingeschwärzten Ware vorbringt, liegt auf tat-

wu

sächlichem Gebiet und kann daher im Revisionsverfahren keine Beachtung finden (§ 337 It?0). Die Auffassung des Tatrichters ist nicht deshalb willkürlich, weil seine Folgerungen. nicht zwingend sein mögen, sondern auch eine andere Beurteilung des Verhandlungsergebnisses möglich erscheinen kann. Dass die Verstecke an dem Wagen noch . nicht angebracht waren, als der Schlosser. Mn | ihn etwa drei Wochen vor dem Aufgriff sah, hat die Strafkammer .- der. Behauptung des Angeklagten > entsprechend - als wahr unterstellt; „einer Vernehmung RED Hedurfte es . daher nicht. - u nn u EEE

3: .). Die Zollbeamten, die mit einen 1 Volkswagen den auf 4, 50 m breiter Strasse scharf rechts fahrenden DKW des Angeklagten rg verfolgten, beabsichtigten, diesen noch vor der Linkskurve bei dem Gehöft a |) zu überholen, um ibn stellen zu können. Dieses Vorhaben misslang indessen, Denn der Angeklagte lenkte seinen Wagen absichtlich nach‘ links, um den Zollwagen abzudrängen und das Überholen zu verhindern. Etwa 12 m nach Beginn dieses Fahrbahnwechsels rammte das Heck des DKW die Eront des Volkswagens, dessen Fahrer nicht mehr rechtzeitig abbrem- ‚sen ‘ konnte; beide Hagen ‚erangläckten. - a E -

In diesem Verhalten des. Angeklagten ro 7 hat die "Stra afkanner ohne Rechtsirrtum eine vorsätzliche. Strassenverkehrsgefährdung® (§ 315 a Abs INrı StEB) in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB) . erblickt. Dass ein Hindernis auch mittels eines in Bewegung befindlichen Fahrzeugs und durch andere als die in § 315 a Abs 1 Nr 4 StGB gekennzeichneten Verstösse gegen die Strassenverkehrsordnung jedenfalls dann bereitet werden kann, wenn die Schaffung dieses Hindernisses beabsichtigt wird, hat der Senat bereits erkannt (4 StR 117/55 vom 26. Mai 1955 = : NW 1955, 1328). Der Tatbestand des § 113 StGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der

Angeklagte sich durch die Flucht seiner Festnahme entziehen wollte. Denn zur Verwirklichung dieser Absicht

bat er den in rechtmässiger Antsausübung tätigen Zollbeamten die Durchführung ihrer Vollstreckungshandlung

durch mittelbar gegen ihre Person wirkende Gewalt er-

schwert, indem er seinen Wagen nach links steuerte, um den Zollwagen abzudrängen, j

Auch im übrigen, lässt das angefochtene Urteil keinen

den Angeklagten Ei | beschwerenden Rechtsmangel erkennen.

Dessen Revision war daher zu verwerten:

4 3 Dagegen ist ale Revision des Imgeklagten Dy Pegrimäet. “

Der von .: zu seinen Schmuggelfahrten benutzte

_ DKW-Wagen war auf den Namen des Angeklagten EB zugelassen. Rt | war bereits "zum Schein als Käufer aufgetreten und hatte den Kaufpreis mit dem Gelde GO 1 bezahlt, der. wirtschaftlich ‚Eigentümer des Fahrzeugs. war. 2% erfuhr zum mindesten nachträglich, dass N” Bu

dem Wagen häufig nach Holland fuhr und in. grösseren Un.

fang schmuggelte. Gleichwohl. gestattete er weiter, dass

das Fahrzeug. auch feinerrtn. auf seinen Namen lief. Dadurch

hat er nach Auffassung der Strafkamner den Angeklagten Ta bei Begehung seiner. ‚Schmüggeltaten wissentlich mterstützt, indem‘ er deren Risiko vorsätzlich verrin- .gerte. Er wusste nämlich aus einem früheren Verfahren.

gegen diesen, dass ein "den Schmuggel dienendes Fahrzeug

dam nicht ‚eingezogen wird, wenn der. em Schmuggel nicht beteiligte E Halter des Fahrzeugs gutgläubig war.

Diese das Revisionsgericht bindenden Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten Be wegen Beihilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung des Angeklagten TB. ‚0b das Verhalten > für die Schmuggelfahrten

kat,

TB ırsächiich war, ist unerheblich; es genügt, dass

kammer den Angeklagten ] wegen Beihilfe zur gewerbsmässigen Zoll- und Steuerhinterziehung verurteilt und seine Strafe den § 401 b RAbgO. entnommen hat. Den Ange- ‚klagten EB war nämlich - wie das Urteil ausführt _ nicht nachzuweisen, dass Beihilfe seines Vorteils wegen ge-

zur Last gelegt werden. Denn gemäss § 50. „die Gewerbsmässigkeit nur dem Teilnehmer zugerechnet werden, in dessen Person dieses Merkmal vorliegt (BGHSt 6, 2615 -4 StR 915/51 ' vom 29. 8. 1952, 4 StR 561/51 vom 4.12. 1952).

‚Fabmene A der ss 396 RAbgO, StEB neu vornehmen.

BB sie gefördert hat, indem das Risiko einer Zinziehung des Wagens zumindest nach der Vorstellung der Beteiligten gemindert und dadurch der Täterwille TB e<- stärkt wurde. | |

Rechtlich fehlerhaft ist es indessen, dass die Straf.

leistet hat. Hat aber der Angeklagte I] möglicherweise nicht die Absicht verfolgt; sich durch wiederholte För_ derung des gewerbsmässigen Schmuggels des Angeklagten "> eine. Einnahmequelle zu verschaffen, so durfte ihm das Herkmal der Gewerbsmässigkeit nicht str fschärfend

MEER

"> StGB darf

Der Schuldspruch gegen den \ Angeklagten De kann von hier aus berichtigt werden. Die Strafzumessung dagegen. muss der Tatrichter unter Zugrundelegung des milderen Straf-

Begründet ist "auch die Sachbeschwerde des Hauptzoll-

ants Borken als ‚Nebenklägere.

Der Angeklagte MO] ist nicht nur wegen fortgesetzter zewerbsmässiger Zoll- und Steuerhinterziehung bei der Einfuhr von Kaffe und Tee, sondern auch wegen ein-

facher Zoll- und Steuerhinterziehung durch Einfuhr von. vier Autoreifen verurteilt worden. Für diese letzte Straftat hat das Landgericht - wie es ausführt, versehentlich - entgegen § 396 Abs 1 Satz 2 RAbgO.neben der Gefängnisstrafe von einem Monat auf eine Geldstrafe nicht erkannt. Däs wird vom Webenkläger gerügt. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der wegen des Schmuggels der vier Autoreifen verhängten Einzelstrafe, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht bei zusätzlicher Verhängung einer Gelästrafe die Gefängnisstrafe niedriger bemessen hätte.

eüde 0 . Krumme 2 Engels DroAugustin 0000 Lang-Hinrichsen