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BGH Entscheidung vom 29.08.1952 – 4 StR 915/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

äen Handelsvertreter Karl D Ep au: DisiiiuunED: geboren am MEERE 1904 zu Dassuuuup,

wegen Zollvergehens

hat der l. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. August 1952, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krumme eis Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesriohter Dr. Hörchner Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt > bei der Verhandlung Bundesanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des „ Landgerichts in Dortmund vom 20. September 1951 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt ist. Im Ötrafausspruch wird das bezeichnete Urteil samt den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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Gründe;

Der Angeklagte ist wegen Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmässigen Steuerhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten, einer Geldstrafe von 500.--DIU und zur Leistung von Wertersatz in Höhe von 6.200.-- DM, hilfsweise zu Ersatzfreiheitsstrafen, verurteilt worden. Er hat diese Entscheidung in vollem Umfang angefochten und rügt die Verletzung von Verfahrensverstössen sowie des sachlichen Strafrechts.

Der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.

Ohne Rechtsirrtum hat dag Landgericht festgestellt, dass sich der Haupttäter ICE eines Vergehens gegen § 396 RAbgO und der Beschwerdeführer der Vorteilsbeihilfe. (§ 398 aa0) zu diesem Vergehen schuldig gemacht hat. Die Urteilsbegründung ist insoweit - entgegen der Ansicht der Revision - frei von unlösbaren Widersprüchen und von Verstössen gegen Denkgesetze. Die Annahme der Strafkammer, die Einlassung des Angeklagten zum äusseren Hergang der Beförderung des Kaffees scwle sein Vorbringen, er habe sich durch seine Hilfeleistung eine Vertreterstellung bei "Ar (SW) verschaffen wollen, sei nicht zu widerlegen, ist durchaus zu vereinbaren mit der Feststellung, dass die Einlassung des Angeklagten widerlegt sei, er habe angenommen, dass die Säcke Bohnen (Hülsenfrüchte) und nicht Kaffee enthielten. Insoweit ist auch kein Verstoss gegen §§ 261, 267 oder 337 Ziff 7 StPO: erkennbar.

Das Bedenken, dass sich die Strafkammer an mehreren

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Stellen der Urteilsbegründung der unklaren Wendung bedient hat, der Angeklagte sei sich der "Unredlichkeit" der Kaffeegeschäfte bewusst gewesen, erledigt sich durch die im Anschluss an die Sachverhaltsschilderung und an die Beweiswür- " digung getroffene zusarmenfassende Feststellung, der Angeklagte habe in allen Fällen gewusst, dass es sich um unverzollten und unversteuerten Kaffee handelte. '

Fehl geht jedoch die Anwendung des § 401 b RAbgO gegen den Beschwerdeführer. Hierfür genügt nicht die Feststellung, dass der Haupttäter gewerbsmässig gehandelt und der Gehilfe dies in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Gemäss § 50 Abs 2 StGB darf die Gewerbsmässigkeit nur dem Teilnehmer zugerechnet werden, in dessen Person dieses Merkmal vorliegt (BGH 4 StR 45/51 vom 22. November 1951, 4 StR 1038/51 vom 8. Mai 1952, 4 StR 914/51 vom 5. Juni 1952).

Da der Angeklagte nach den eindeutigen Feststellungen des Landgerichts mit Seiner Beihilfeleistung nur die Erlangung einer Vertreterstellung bei CB erstrebte und sich nicht durch die wiederholte Mitwirkung bei Steuervergehen eine laufende Einnahmequelle von gewisser Dauer verschaffen wollte, ist der Senat in der Lage, den Schuldspruch dahin zu berichtigen, dass das Tatbestandsmerkmal der Gewerhsmässigkeit wegfällt. Auch aus § 265 StPO ergeben sich nach Lage des Falls gegen dieses Verfahren keine Be-

Im Strafausspruch ist jedoch das Urteil samt den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, da die Strafkammer rechtsirrig der Strafzumessung den gesetzlichen

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Strafrahmen des § 401 b RAbgO zugrunde gelegt hat. Die Sache ist zur neuen Straffestsetzung an das Landgericht zurückzu-

verweisen.

Dadurch, dass der Tatrichter den Gesamtbetrag des zu leistenden Wertersatzes nach unten abgerundet hat, ist der Angeklagte nicht beschwert (vgl auch § 358 Abs 2 StPO).

Frau Bundesrichter Krumme und

Bundesrichter Mantel sind beur-

laubt, ortsabwesend und an der Hörchner Unterzeichnung verhindert.

Hörchner

Glanzmann Dr. Augustin