Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951

BGH Urteil vom 09.10.1951 – 4 StR 45/50

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

s Wer die der Kinrichung unterliegende Sache nach“ der Tat, aber vor der Rechtskraft des Urteils: gutgläubig erworben hat, kann sich nicht auf § 415 Satz 3 RAD’ berufen (entsprechend RGSt 62, 49 ff; 63, 23, 25; 69, 32 ££f), Jedoch tritt der 4 Senat der. neuen nechtsprechung des 1, Senats zu § 414 RAO bei (i Stu 139/51 vom 9. Oktober 1951). II. Gesetz: Rao § 401 | Di SteB8 40 Rechtssatz: Ein Geldbetrag, den der Schmuggler nach dem‘ bs 7 der Ware bei seiner Ergreifung bei sich führt,. ka - mindestens in der Regel - nicht ohne Anrechn auf den Wertersatz (§ 401 Abs 2 RAQ) eingezogen den. sofern nicht besondere Umstände die Einzie nach § 40 StGB rechtfertigen. u

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I. Gesetz: RAO 55 114g 445°.

Rechtssatz:s Wer die der Kinrichung unterliegende Sache nach“ der Tat, aber vor der Rechtskraft des Urteils: gutgläubig erworben hat, kann sich nicht auf § 415 Satz 3 RAD’ berufen (entsprechend RGSt 62, 49 ff; 63, 23, 25; 69, 32 ££f), Jedoch tritt der 4 Senat der. neuen nechtsprechung des 1, Senats zu § 414 RAO bei (i Stu 139/51 vom 9. Oktober 1951).

II. Gesetz: Rao § 401 | Di SteB8 40

Rechtssatz: Ein Geldbetrag, den der Schmuggler nach dem‘ bs 7 der Ware bei seiner Ergreifung bei sich führt,. ka - mindestens in der Regel - nicht ohne Anrechn auf den Wertersatz (§ 401 Abs 2 RAQ) eingezogen den. sofern nicht besondere Umstände die Einzie nach § 40 StGB rechtfertigen. u

Aktenzeichen: 4 StR 45/50 Urteil vom 22. November 1951 LG Bielefeld

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wegen Zoll- und Steuervercchens

hat der 4, Strafsenat des Iundesgerichishofs in der Sitzung vom 22, Lovember 1951, an der teilgenommen haben;

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als Vorsitzender, Bundesrichter Krunme Eundesrichter Dr, liörchner Dundesrichter Dr. ingels Zundesrichter Dr, Lülle

els beisitzende Richter,

Obersteatsamvalt Dr. up

als Vertreter Ger Bundesanvaltschaft, Justizengestclliern els Urkunüsbesmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf Gie Revisionen des Hauptzollamts Osnabrück als

Nebenklügers und der Angeklagten N und 9 2 h wird das Urteil Ges Londgerichts .Tielefeld vom 2. härz 1950 ! samt den zugrunde liesenden Feststellungen aufgehoben und | Sie Sache sur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 04 über die \osten des Rechtsmittels, an das Taandgericht }

zurückverviesen, . ® . j von Rechte wegen “|

Das Lendgericht hat sünmtliche Angeklagten der Tort.- sesetzten scwerbemi;ssigen Steuerhehlerei (§§ 403, 4016 RO), die Angeklagten Tip u: SCHE ausserdem der Zortgesetzten Beihilfe zur gewerbemässigen Steuerhehlerei anderer Personen (§§ 403, 401v, 398 RLO) für schuldis erachtet, Da die Strafkammer geringere als die im . § 53 Abs 1 des StrFrG vom 51. Dezeuber 1949 vorgesehenen’ Strafen für angemessen gehalten hat, hat sie das gegen die Anz ‚el 1agten gerichtete Verfahren enngestelth ‚Jedoch‘

den be eschlnenahnten ve ron, eines dem Angeklagten Hollkönner gehörenden Kraltwagens, cines bei diesem Änge- . klagten beschlaznahmten Gelübetregs von 2700 DU und eines braunen Koffers sowico auf Wertersatz erkannt, eoweit Icine Linziehung erfolgen konnte.

Gegen dioses Urteil ist von Kauntzollaunt Osnabrück

Tiaiiliger sonic von Gun Augeklugven Ti vd SB : Nevision eingelegt worden.

Das Haunbzollant rügt dic Anwendung des Straffreiheitsgesetzses auf das Lteucrstrafverfahren und erstrebt äle Linzichung von zwei weiteren Kraftwagen, die zur 2%

Wr . * Dbefürderung des Schmuggelguts benutzt worden sind, Ja "x

doch jetzt im Digentun dritter Dersonen stehen. Be a

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Die Angeklagten Tv. und SE rigen die

angcecrünete Dinziehung, insbe sondere ges Kraftwagens, . sowie Gie Verurteilung zur Leistung von Vertersatz... .. i

Das Oberlandesgericht Kamm, von dem an sich üben, .’; die Revisionen zu entscheiden war, hat em 8.August 1950.

gemäss % 35 Abs 1 der VO zur Durch? der Hl Re 0°. +1 \r 98 vom 17. Novenber 1947 (VOLL BZ 1947 S 149, 152) beschlossen, die Sache den Obersten Gerichtshof für u die Driticche Zone vorzulcgen, da es beabsichtisste, Be

von der Rechtsprechung dieses Gerichtshofs zu § 42, 0

StrfrG abzwweichen. Das Verfahren ist gemüss Art 86 RT,

Abschn III Ir 110 Abs 1 des Rechtsvereinheitlichungs-

ges. vom 12. Sep%enber 1950 wit dem am 1.Olitober 1950

erfolgten Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Lage,

in der es sich befand, auf den Dundesgerichtshof übergegangen. Dieser ist nunmehr zur Untscheidung über

Gie Revisionen zuständig.

' 3 I. Zur Revision des Nauntrol.lants. .(Nebenklägers)i ‘ Sara lo Soweit diese Bevioton gecen die Anvenfung, dsB!-’ ! Stralfreiheitsiesetzes gerichtet. ist. kann ihr der.‘ y . “ y- : * „rfolg nicht versagt vierden. ER az " nn ab Ma Pia .. DER we

§ 12 yrrirG schliossi, wie der DundesgerichLaho? nzwvischen -— im -inkleng, wiv Ger ‚Stellungnahme desk*- Oberlandesgerichts Hann in den in der vorliegenden. Sache ergangenen Beschluss vom 8. August 1950 - cab, schieden het, alle Steuerverz gehen,. auch die Stenerg; Lcelilerei und däle Beihilfe hierzu, vongder Strefzreist:

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heit aus (BGH ,St 1, ‚Ta E82); en

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Deshalb ist das "angefochtene Urteil, soweit aus. „instellung den Verfahrens erkannt worden ist, u

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Die Frage, ob der Übergang vom ordentlichen Terjahren in das selbstindige Einziehungsverlahren zulässig vor (vol Drandstetter StrfvC § 3 Randziffff), kann Gehingrstollt bleibon, da das Urteil ohnehin aufgehoben u

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werden russ und in der neuen Tauptverhandlung auch Über die Tchuldfrage zu entscheiden sein wird.

vbercies bestehen rechtliche Zedenken dagegen, daß das Lerdgericht in den festgestellten Sachverhalt den Watbestand der Steuerhehlerei (bezw, der Beihilfe dazu) und. nicht den der Zoll.. und &teuerhinterziehung (bezw. der Deihilfe dazu) gelunden hat, Die Varen unterlagen an sich der abzabenflichtz sie varen „ abgesehen von den . Zigaretten, euf die sich die Abgabenhegünstigung Überhaupt nicht erstreclite, -- nur unter der Dedingung frei von Abgaben gelassen worden, dass sie als Liebesgabensencungen lediglich zu persönlichen Verbrauch durch die bedcchten Insassen des Lagers Bergen-Belsen 'bestimnt waren (vgl Verf vo 23.8.1946, HuzB 19468 71% Drl vs 15.11.1947, St u ZBI 1947 8 398 f); da die Waren von den Ingerinsassen weitergegeben wurden, um alsdenn in den Zonäel gebracht zu werden, entfiel der Grund für cle abgabenfreie „beriongumgs Sie Abgabenschuld entstand curch die erstmalige vorschriftswidrige Verfügung Über Cie Voren (9 15 Abs 8 ZiEE 2 u Abs 4 Zollger). Yinterzogen wurden die Abgaben zu erster Leihe äurch die Tersoien, die Über die Waren erstualig vorschriftswidrig verfigten (§ 47 Abs 1 Ziff 2 Zollges). Steuer- und Zollhehlerei l:ann.jedoch nicht vegan gen weräen, solange nicht Sie Vortat abgeschlossen ist, "Diese Vorau ussetzüng' liegt bei der Zollhinterzichung erst: dann vor, wenn die' zollpflichtige Vere "zul Ruhe gekommen", d.h. am Bestimmungsort, " am Ziel der Lefürderung angelangt ist (RGSt 54, 251. F 555 138 f und 226 T; 67, 545, 548 £ und 356, 358 sowie den sel269,,1933 74, 161, 163), und bei der Verbrauchsteuerhinterziehung erst dann, wenn die "i we in den £Zreien In-' landsverlichr verbracht worden ist (dest 72, 184, 136; 773, 106 ZE). Diese herkmale waren noch nicht gegehen, als die Waren den Angeklagten bezw, den von SEEN befßräerten

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Gritten Personen im Lager Dercen-Belsen übergeben wurden, Line Sonderstellung nimmt leciglich die Ehe-Zreu CD :i:.. dic zur beim Absatz mitgewirkt hat, nachden üzrs Zoll- und steuerpilichtige Gut "zur Tuhe gekommen" war. Diose rechtlichen Cesichtsunlte wird cio Strafliomucr bei der neuen Hauptverhandlung zu beachten haben. Weiterhin werden die einzelnen hinterzogenen Soll- und Steverbetrüge zu ermitteln sein. Ärst denn ' bietet sıch eine cinwandfreie Grundlage für die Strafzunessung, besonders für die bieher unterblis- ' bene Testsetzung der Geldstrafen.

Den inneren Tatbestand, namentlich die Trage, in. welchen Unfeng lTiittäterschait und inwieweit Beihilfe vorliegt. wird das lardgericht sorgfältig aufzuklären und das üOrgebnis im Urteil Carzulegen haben. Bei den

Iingetlagten See ist zu berücksichtigen, dass wwverksubsslgleit nur deu Teilnehner zugerechnet werden lonn, in dessen >erson dieses .lerkmal vorliegt S 50 Abs 2 StG2; Hartung Steuorstrafrocht § 401 b Anm

IT Abs 5)e . Jin Bi .. Auch die Any enübarkeit des § 401 d Abs 2 zit? inmao

wird zu »rülen sein. u Re , , \, R a \ \ . ‘

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Soweit dem Angeklagten sumatai Beihilfe zu de Zoll- und Steuervergehen dritter Personen zur gi. v | Pr füllt, sind auch die bei dieser Gelegenheit von ihm 9

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selbst nitgcbrachten Waren zum Gegenstand der Aburtedr

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N lung zu machen. Es handelt sich hierbei ers ichtlich- ‚dm Be: . u rn “ re cine in derselben jeweiligen Beförderung liegende 'eif- Dr 5 1 ’ R “. 7 L heitliche Tat. ur, a: WR ruhe

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&e Ficht beigetreten werden konn der Revision dos

Tebenkligers insoweit. als sie die Hinziehrng der beiden Araftvwogen Horke "TRV-Ieisterklasse" und Nark

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anderen Cie zur Tat benutzt, aber inzwischen

von Anselilegten T' an Dritte verfussert wor- ». 1} " [}

den „ind. für zwingend vorgeschrieben erachtet,

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Zuar können sich die Zrwerber, sofern sıe gut gliubig waren, nicht auf § 415 Satz 3 RAO berufen, da diese Vorschrift nach ihren klaren Vortlaut nur für einen Trwerb nach Rocktskraft des Urteils, nicht. eber für einen sonstigen Erwerb nach dor Tat in De-

recht kommt, Insoweit ist der Rechtsprechung des Neichsgerichte (RGSt 62, 49 Ti; 63, 23, 25;69, 52 f£) und den herrschenden Schrilttun (Fuchs, INandbuch d« BTLELO iwafrochte uU. Steuerstrafveriairens S 81 Aum B 3. Nertung, Stouerstrafrecht 9 415 Ann 1 Abs 2, Troeger Stouerstrairecht 2. Aufl Anm zu § 415) beizutreten.

Der Zundeszerichtshof hat aber inzwischen die frühere, stüöndige Rechtsprechung des Reichszerichts, äas die Dinsiehung gegenüber unbeteiligten Dritten. &urch y 414 RLO für zwingend vorgeschrieben hielt, auf; ereben und in einen zun Abdruck bestimuten Urteil: (1 StR 139.51 vo 9601:4.1951) im Anschluss en die Rechtsnrechung des Deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschafltsgebiet (BGBl 1950 S 371, EIntsch-Nr 11 Zi22 I) sowie in Übereinstimmung mit der Stellungnalime des Oberlandesgerichts Hamm in den in der vorliegenden Sache ergansenen Beschluss von B.August » 1950 dahin erkannt, dess däle Zinziehung gemäss 9% 414 RAO Segen dritte, an der Steuerstrafteat unboteiligte Porsonen nicht in allen Fällen erfolgen müsse, sondern im Dinsel’all nach nllichtgemössen Ermessen des Tatrıchters ancrcorenet werden könne. Für die Jurübung diesen Drmossens ist wassgebend, ob im Einzelfall Zer

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eachverhalt einen Rechtfertigungsgrund für dıe Anordnung Ger Ninzichung zu Lasten des Dritten enthält,

Das trıiTt insbesondere denn zu, wenn dieser bei oa

>% Anwendung der erZorderiichen und von ıhm bıllıyer- » rn weise zu erwartenden Sorgfalt die Denutzung des Be- gl

förderungsnmittels zur Re,chung der Tat hätte erkennen konnen, oder wenn ihm ein Vorteil zugeflossen ist. dessen Zusammenhang mit der Tat [ür ıhn erkennbar war,

‚Die neue Eeuptverhandlung wird Gelegenheit bıeten, r den Sechverhalt von dieser rechtlichen Grundlage zus * erschöpfend aufzuklären.

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la Zae Binzıehung:s . \ 2. a) Tach § 401 Abs 1 Ro erweist sich die Einziehung Bi

der beschlapnahnten Waren in Ergebnis als begründet, Sie 9 va 2a der aoaen Dutscheilung gesLebenenfalls auf die . iı Urteil erwehnten, beı dritien Personen beschlaL- .:

nahrıten Taren zu erstrecken sein (vgl ob), sofern aicht Ü Dereits anderweit binziehung erfolgt ist,

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b) Auch der Kraftwaxer Angeklagten Tip mit dem die Taren ‚befördert, !

vlg“ . worden sind, unterliegt der Zinziehung nech ter zwin- ER senden Vorschrift des 5 401 Abs 1 ‚RAO..Den Tegonteilıgen Ausführungen der Revision des Angeirtagben rail

nd kann nicht beigetre ben werden. _ 4

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c) Bedenken begegnet aber die 2 Sinziehung, der vei

diesen’ Angeklagten beschlagnehmien 2700 DU. _ nad Das Landgericht hat diese Lassnahme damit, verründet, j dass der "oldbetra g "as dem Absetz der zilbaren Ware TR

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erzielt" und "Tür cice Fortsetzung des Unternehmens hestimit" Gewesen sci.

401 Abs 1 RO, auf den eich cie Strafkammer berufen hat, biotot Ziir diese "anzichung keine Grund- .: lage,

Zur Frege der Anwenäbarkeit des § 40 StGB ist ins oroit auf folgendes hinzuweisen: .

Der Celdbetrag ist durch das Zoll- und Steuerveri;chen SRnonoNT "hervorgebracht" wie etwa ein durch Die ehl erbeutever Geldbetrag (vgl RGSt 25, 165 ££; 39, er 53 54, 223 3; 10, 92, 945 72,5 387, 590). Nach Lage des Falls läcst sich ech‘ eu die Annahme vertreten, dass der Geldbetrag zur Begehung einer Strartat gebraucht worden, oder hierzü bestimmt Gewesen geiz; hicrzu hat die il Rechtsprechung zir denı Regelfall verlangt, dass os wenigstens zum Versuch einer Giraftat geltonmien ist (RoSt ET; 243;

4.4, 140 21; 49, 208 22 . Die Srirägung dass die g ine nen ciner in der, Aus thrung bei; sriftenon Bemmelstraftat (des gewerbs sniösigen Zoll-- und Be Stouorversche 0:8) beobsichtigt var ‚(Rast 42 515 2). £ greift schon ‘deshalb nicht eufchs“ "weil Gie "irühere u u. Rechtspreckung zur "Sammelsträ Piat von Reichsgeriöht ge - aufgegeben worden (208% 72, 164 ff), und der Durldei-

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serichtshof den beicotreten int” (zei $ St 1, 41 22)5” bestenen aber auch Bedenken, geben dic Annahne; ‚daß. der Gellhbetrag zur weiteren "Degehung eines in der . Ausführung begriflenen Zortze: setzten Verschens (2cBt 60, . 361 21; 52, 522 £) bestirnt war, 'denn die Angeklagten. - befanden sich, "als der Tagen von der Polis 4 gestellt wurde, nicht auf der Fahrt nach ‚dem Lager Sexen-Belz R \ son zur Anschaffuy; „von ware, sondern auf der Rück-

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fahrt von Osnabrück und Ibbenbilren, wo sie die \a-,

re abgesetzt hatten, nach ihren Wohnort Rahden, Der 3 Geldbetrag stellte offenbar den Gewinn dar, den die | BR: Angelilagten @urch den Vertrieb der Schmuggelware, Br N; also auf Grund eines bereits begangenen Zoll- und \ AR. Stceuervergehens erziclt hatten. Tr Die Rinziehung des Geläbetrags erweist sich Be überdies aus einen anderen Grund als bedenklich, BR: Wenn euch § 40 StGB im Berciche des Steuerstraf- BR ‚rechts neben § 401 RAO; der’ nichts Gegenteiliges _ . Me: hestirnt (vol 6 591 RAO) crundsützlich in’ gewis- nl We; son TUnfäng Anwendung finden kann, so ist doch zu Be: deriicksichtigen, dass die "Sicherstellung des der . "iR Abgabepfllicht unterlicgenden Guts durch die im g 401 °" ui RAO setrofcenen- Vorschriften: über die Kinziehung Bi und den Wertersatz cine Solche Reogelüng erfohren hat, ZN dass - nindestons in der Rogel - kein Bedürfnis an- u; erkennt werden kann, ausschdem'den Erlös der Schmg- : 8 gelvere volmno Anpecenung auf con Vertersatz einzuzie- BR hen, lin solches Irgebnis ceht - mindestens in der’ . . De, Rosel - Über lie Ziele’ hinaus, die der Gesetzgeber BR bei der Schaffung des $ a AO im kuge hatte. j on , . Alle diese Gestchtapänkte wird der Vatrichter‘. en BER; bei der neuen Intocheidung- zu beachten‘ ‚haben. ' rn ’ EP. j De u are: S

&) Der \offer kann nicht ı anch 5 ‘40I’ RA0 eingezogen

werden, da er kein Boförderungenittel in Sinne re Be: Vorschrift ist (TGSt 68,'44 25 016 Hanburg IR 1933 Ur. Zu: 1543). Auf derartige Behältnisho, die zur Verbringung BR von Schrusgelgut benutzt worden sind, ist lediglich BB: y 40 StCD anwendbar (Hartung Stenerstrafrocht 3 «ol zu Be.

Au V Ans 45 vol § 391 RAO sorie: Rest 49; 2ö8, "211 @b); insoweit ist ein Lecür? £nis ‚onzueikenneni; die Lücke des

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Gesetzes mit Lilfe des § 40'StEB zu schliessen.:Je-Goch ist sich cas Tendgericht ersichtlich nicht. dessen bewußt gewesen, dass die Winzsichung bei Änvendung des § 40 StCD von Ceinem Ürmessen ablinge

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Die Strarkernmer hätte allerdinss von ilırem Standfunkt aus, wie die Revisionen der Angeklagten zutref-Zend geltend machen, nicht auf-Wertensatz erkennen dürfen, wenn sic das Verfshren wegen Straffreiheit, einstollte, da in§ 3 ‚Abs 3 StrPG nur die Einziehung, nicht aber der Vertersatz einem selbständigen Ver-Fahren vorbehalten ist (EGH-S5t:.1, 74).

Führt die neue Heuptverhendlung zur Verurteilung der Anzcklasten, so ist für den Fall, dass die Einziehung nicht vollzogen werden kann, auf: Vertersatz zu erlormen (5; 401 Abs 2 R10). Die Werpflichtungt Srluuch = toren sur Worisrsuvlleinvaug bat, solange

“sie nicht tatsüöchlich erfüllt worden ist, ohne ine Sluss auf den Umfang zu beeiben, den den Angeklä&- ten üio Leistung von Wertersatz aufcrlegt wird (vol oben II la). '

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Das engefochtene Urteil enthält im Ausspruch | { über den Wertersatz auch rechneris che Unstimmigkeiten. An welcher Stelle des Urteils die „chlerauellen zun. suchen sind, ob es sich un ‚blosse Rechonfehler handelt, o&er ob üle zu Erunde ‚gelegten liongen nicht zutreffend lestsostellt worden sind, lässt sich nicht zuverlässig

klären. .

j Der Derechnung des Vertersatzes ist.der gewöhnli-,

che inlöncische Verkaufspreis (in der Regel einschliecß-Ne . .

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lich Zoll. und Steuer) zu Grunde zu legen (RGSt 48, 104. 112; 62, 407, 4105 67, 257 f5 75,.100, 1037 RG ERR 1938 Ir 1524; 1939 Nr 294). Dass die Straf. kenmer die Grosshandelspreise verwendet hat, ist engesichts der in Detracht kommenden Varenmengen nicht zu beanstanden,

Auch insoweit, als den beiden Beschwerdeführern nur Beihilfe zum Steucrvergehen zur last fällt, hat Verurveilung zur Leistung von Wertersatz zu erfolgen (RüSt 62, 49, 52 u 246, 2495 65, 283, 2855 68, 11 2). Allerdings darf jeder Teilnehmer nur nach llassgabe seiner strafbaren Be teiligung zur Leistung von Wertersatz herangezogen werden (RGSt 62, 49, 53 und 246, 2495 68, 221 £). Auch die von FC; CD >: DEEEEEED Seschmussclten Waren werden s9- nach (unter entsprechender Tesistellung der gesamt-

schulänerischen Eaftung) zu berlicksichtigen sein.. Jedoch wird die Strafkaminer zu beachten haben, dase.

bel der ersien uhr des Ko den ingeilaztau TED nach Cen bislierisen Festsiellungen an

sich keine straibare Teilnalne zur Last zällt, pad

dass die Beteiligung des Schwarze insoweit noch senauerer Aufklärung bedarf, zu prüfen bleibt elier-

Ginss gegebenenfalls die Anwendberkeit des § 416 Abe‘.

2 und 3 RAO euf den Angeltlagten Ta. . N

Die Urteilsfornel ist insofern zu veanstenden, als,

durch die Verwendung der Worte "darüber Arge Zu der Lindruck hervorgerufen wird, dass die Ange sgten ,

Vo vn. ) eusser den 11058,10 Dii weitere vr, R 304 nn

1118,10 Lil Vertersatz zu leisten haben, wihrend üleser °, Betrag, wie der Urteilszusammenhang erkennen l&sst, in der Gesamtsumne von 11058,1.0 DE bereits enthalten tote,

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In den neuen Urteil wird an Stelle des \ertersctzes Lir con Fall Ger | hichtheitreibbarkeit gemäss 29 SteD eine Ersatzfveiheitsstrafe auszuwerfen sein.

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Til, urgebris:

Der fenat vermag auf der Grundlage, die das engelochtene Urvcil bietet, nicht von sich-aus zur BeeG des £chuldonruchs u gclangen. Üs wird -.

eschen von der ..hefrau EU 007 bei der sich ae Innchrie von Zoll- und Steuerhehlerei 2ls gevecht-.. . Sertict erweisen kenn, - bei den übrigen Angeklagten \ je nsch der Costaltung des inneren Tatbestands Boll-... und Steuerhinterziehung oder Leihilfe;hierzu an. u Stelle der Steuerhohlerei zu treten haben. Die Schuld-.. spruchberichtigung curcl dag Tevisionggericht ist‘ ‘ nicht möglich, da namentlich zur inneren Totscite (Hittiterschoft oder Deihilfe) con Urteil nicht das... /

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erörterten vreiteren rechtlichen Bedenlien und rechnerischen Unstinmigkeiten. die den Schuldumfong zweifelhaft erscheinen lassen. .

Das Urteil ist deshalb in vollem Umfang aufzuheben.

Groß Lrumme Dr.llörcuhner u Engels Dr.Külle