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BGH Entscheidung vom 12.03.1951 – 4 StR 483/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bauarbeiter Josef Anton G geboren am 1923 in W

wegen versuchter Anstiftung zum Heineid

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 31. ‚August 1951, an der teilge-

-nommen haben:

‘Bundesrichter Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Iudwig als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ED als Vertreter der. Bundesannaltschaft,

Justizobersekretär iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 12. März 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Sründe:

Der Angeklagte ist wegen versuchter Anstiftung zum Meineid (§§ 154, 159, 49a StGB) verurteilt worden. Seine Revision hat keinen Erfolg.

Vas die Würdigung der Aussage des Zeugen van der DD vetrifft, so greift die Revision nur die tat-

. richterliche Beweiswürdigung unzulässigerweise an

(§ 261 StPO). Die Strafkammer hat die Aussage äleses Zeugen besonders vorsichtig gewürdigt und dabei auch seinen Geisteszustand berücksichtigt. Sie hat hierbei weder Denkregeln noch die Lebenserfahrung verletzt.

. Auch unlösbare Widersprüche sind aus dem Urteil nicht

ersichtlich. Das Gericht war nicht gehindert, dem Zeugen in den Hauptpunkten zu glauben, in einigen

‚ anderen Punkten aber nicht, zumal da es überzeugt

ist, dass sich van der Be insoweit nur unverschul-

‚det geirrt hat.

Die Aufkiärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO; ist

“ nicht verletzt. In der ‚Berufungsverhandlung wegen

Jagäwilderei hatte der ‚Angeklagte erstmals behauptet, das Kaninchen nicht gewildert, sondern tot im \ialde gefunden zu haben; dies könne varı der Be bezeugen, der dazugekommen sei. Im jetzigen Verfahren hat der Angeklagte eingewandt, wenn van ‘der DD aussage,

er sei nicht dabei gewesen, der Angeklagte habe ihn vielmehr nur zu einer entlastenden Aussage nötigen wollen, ı so 1üge er; denn van der Zu habe in Gegen-

wart von Heinrich und Margarete EB ni der Frau rg zugegeben, den Angeklagten bei der polizeilichen Vernehmung fälschlich der Anstiftung zum Mein- "eide bezichtigt zu haben. Bereits die Vernehmung des Bruders des Angeklagten, Heinrich GB; hat dem Gericht aber die Überzeugung verschafft, dass die-

se Einlassung des Angeklagten unwahr und mit den Eheleuten GEW zu Entlastungszwecken abgesprochen

. worden ist und dass Frau “> } deren Vernehming die Verteidigung hilfsweise beantragt "hatte, kein ‘solches Gespräch van der BED mit den Zneleuten CE zehört hat. Die Verteidigung hat ihren Hilfs- - beweisamtrag zurlickgenommen. Bei dieser Sachlage! brauchte .das Gericht die Vernehmung der Frau nicht von Amts wegen für erforderlich zu halten. . § 244 Abs 2 StPO ist daher nicht verietzt. .

Auch äie auf Verletzung des § 261 StPO gestützten Rügen haben keinen Erfolg.

Unmittelbar vor der Hauptverhandlung in Giesem _ Verfahren hatte die Strafkammer in derselben Besetzung und in Anwesenheit des Angeklagten, desselben Anklagevertreters und derselben Verteidigerin über ‚die Berufung. des Angeklagten in seiner Strafsache ‚wegen Jagäwilderei verhandelt und dabei einen Brief . des Angeklagten an seine Ehefrau vom 20. Februar 1951 verlesen, dessen Inhalt es nach Meinung der Revision jetzt unzulässigerweise als Beweismittel gegen ihn ‘ verwertet hat. Der Inhalt des Briefes ist, wie sich

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aus den Urteilsgründen ergibt, auch zum Gegenstand der zweiten Hauptverhandlung gemacht worden. Das konnte nach der ständigen Rechtsprechung des Reichs-

gerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlos-

sen hat, in der Weise geschehen, dass der Briefinhalt dem Angeklagten vorgehalten und seine Einlassung (das Zugeben oder Nichtbestreiten) zur Urteilsgrundlage gemacht wurde. Dieses Verfahren bedurfte nicht der Verlautbarung in der Sitzungsniederschrift. Es kann deshalb auch nicht anerkannt werden, dass die’ Urteilsgründe mit der Sitzungsniederschrift, die keinen Vermerk über eine Verlesung des Briefes enthält, in: Widerspruch stehen. Die Frage, ob der Brief-

inhalt unter dem Gesichtspunkt der Gerichtskundigkeit im vorliegenden Verfahren bei der Beweiswürdigung - verwertet werden durfte, bedarf? sonach keiner ärör-

terung. Es kommt hinzu, dass das Urteil auf dem Inhalt des Briefes ersichtlich überhaupt nicht beruht (vgl unten). |

Das Gericht wäre an sich auch befugt gewesen, die

aus der ersten Verhandlung gerichtsbekannte Tatsache

der Berufungsrücknahme durch den Angeklagten als Beweisanzeichen gegen ihn zu verwenden, da es, wie das Urteil zeigt, davon liberzeugt ist, dass äer Angeklagte die Berufung gegen seine Verurteilung wegen Jagd-

wilderei im Falle seiner Unschuld nicht zurückgenom- ‚men haben würde, und da hieraus Schlüsse auf seine

Schuld auch in der gegenwärtigen Strafsache möglich

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sind. Liese frühere Prozesshandlung bedurfte, da sie gerichtsbekannt war, in der zweiten Hauptverhandlung keines Beweises mehr. Die Revision rügt aber, auch über diese nach Ansicht des Gerichts belastende Tatsache sei nicht verhandelt, der Angeklagte sei vielmehr im Urteil mit ihrer Verwertung überrascht worden. Dies könnte an sich Bedenken begegnen, da das Urteil - gemeinkundige Tatsachen ausgenommen, zu denen diese frühere Prozesshandlung nicht gehört - grundsätzlich nur auf Tatsachen beruhen darf, die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind.

Indessen kann es dahinstehen, ob über diesen Vorgang. verhandelt worden ist - Urteil und Sitzungsniederschrift schweigen darüber -, und ob das etwaige Unterbleiben ausdrücklicher Zrörterung ein Verfahrensverstoss gewesen wäre. Das Urteil ergibt nämlich zur’ Überzeugung des Senats, dass der Schuldspruch auf dem etwaigen Verstoss nicht beruht. Der Aufbau der Urteilsgründe jässt zweifelsfrei erkennen, dass das Gericht ‚schon auf Grund der eingehend gewüräigten Aussage des Zeugen van der 2» die volle Überzeugung vonder Schuld des Angeklagten erlangt und die weiteren Beweismittel und Beweisanzeichen - den Brief vom 20. Pebruar 1951, die Berufungsrücknahme und das verdächtige Verhalten des Angeklagten in der zweiten Hauptverhand- ‘lung - im Urteil nur der Vollständigkeit: halbe führt hat, un darzulegen, dass der ‚bereits anderweit _ geführte Schuldbeweis auch hierin Bestätigung gefun- . den’ hat, ohne dass es dieser Beweismittel für den

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Schuldspruch noch bedurfte. Sollte also insoweit ein Verfahrensverstoss (§§ 261, 264 StPO) vorliegen, so beschwert er den Angeklagten jedenfalls nicht, weil das Urteil nicht auf. ihm beruht.

Deshalb kann auch die weitere Rüge nicht durchgreifen, die vom Gericht in der Verhandlung wahrgenommenen verdächtigen Blicke des Angeklagten zu seinem Bruder, dem Zeugen Heinrich GB, Hin seien weder von der Verteidigung wahrgenommen worden, noch bewiesen, noch überhaupt Gegenstand der Verhandlung gewesen und hätten daher auch nicht Urteilsgründlage sein dürfen. Das Urteil ergibt, ,.... dass es auch auf dieser gerichtlichen Hahrnehmung, '; nicht beruht. Überdies handelte es sich hierbei um Vorgänge, die ohnehin Gegenstand dieser Hauptverhandlung waren und deshalb nicht vom Gericht hierzu gemacht zu werden brauchten.

Die Übrigen Revisionsangriffe richten sich nur gegen die Beweiswürdigung und müssen daher nach § 261 StPO unbeachtet: bleiben. |

Die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler

erkennen. § 79 StGB ist nicht anwendbar. Im übri-

gen ergibt das Strafmass. Ohneyweiteres, dass die Strafkammer dem Angeklagten“ nicht nur mildernde Umstände nach § 154 Abs 2 StGB zugebilligt hat, sondern auch weitere Strafmilderung nach den ss 49a, 44 StGB, hat eintreten lassen.

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Dass der Angeklagte nicht auch nach den §§ 240, 43 StGB verurteilt ist, beschwert ihn nicht.

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Dr. Hörchner Gianzmann Dr. Augustin

Jagusch ‘ Bundesrichter Dr.Ludwig ist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.

Dr. Hörchner

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