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BGH Urteil vom 23.09.1952 – 2 StR 67/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

wird die Anzeige eines Richters von einen Verhältnis, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, für begründet erklärt, ‘so ist er "von deyg Ausübung des Richteramtes", :&: d.h. von jeder Art richterlicher Tätigkeit ausgeschlossen. Hierunter fällt nicht die Auslosung der Schöffen, weil sie eine reine % Massnahme der Justizverwaltung ist.

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Für das Nachschlagewerk !

Für die Amtliche Sammlung ! . ar Me Amkliehe ne ! 2306 007 Gesetz: StPo §§ 22, 27, 305 GVG 45, 48, 77

Rechtssatz: wird die Anzeige eines Richters von einen Verhältnis, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, für begründet erklärt, ‘so

ist er "von deyg Ausübung des Richteramtes", :&:

d.h. von jeder Art richterlicher Tätigkeit ausgeschlossen. Hierunter fällt nicht die

Auslosung der Schöffen, weil sie eine reine %

Massnahme der Justizverwaltung ist.

Aktenzeichen; 2 StR 67/52 Urteil vom 23. September 1952 LG Kaiserslautern

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen .) chtsanwalt Dr. een Rn , geboren am 1898 in Pfalz, 2.) den Spediteur a EB zeboren an 1902 in N

wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sıtzung vom 23. September 1952, an der teilgenommen habens Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer

Bundesrichter Dr, Ludwig als beısitzende Rıchter,

Oberstaatsanwalt Dr. WWW in der Verhandlung,

Erster Staatsanwalt WW dei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

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Justızangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 28. Juni 1951 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft hat die Staatskasse zu tragen. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründes

Die Strafkammer hat freigesprochens den Angeklagten Dr. HE von der Anklage eines Verbrechens gegen dıe Menschlichkeit und eines Vergehens der Unterschlagung, den Angeklagten SEE von der Anklage eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit einem Vergehen der Freiheitsberaubung, Ausserdem hat es das Verfahren gegen den Angeklagten Hp wegen eines Vergehens der versuchten Nötigung nach § 3 Abs i des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Die Revisıonen der Staatsanwaltschaft und de?! Nebenklägers erheben die Sachbeschwerde, der Nebenkläger rügt auch die Verletzung des Verfahrensrechts. Beide Revisionen sind unbegründet.

I. Die Verfahrensrügen des Nebenklägers

1. Zunächst behauptet die Revision, dass die Auslosung der Schöffen nicht den §§ 45, 77 Abs 3 GVG entsprochen habe und das Gericht deshalb nicht ordnungsmässig besetzt ge-. wesen sei, § 338 Nr 1 StPO. Das ist unzutreffend. Der Vorsitzende der Strafkammer, Landgerichtsdirektor TO: hat die Schöffen ausgelost. Er ist hierfür nach § 77 Abs 3 letzter Halbsatz in Verbindung mit.§ 48 GVG’ zuständig gewesen. Dass den Vorsitz in der Sitzung dann Lanägerıchtsdirektor Dr. EB geführt hat, ändert hieran entgegen der Annahme der Revision nichts. § 77 Abs 3 letzter Halbsatz GVG meint den ordentlichen Vorsitzenden. Andernfalls müßte bei seiner Verhinderung stets der stellvertretende Vorsıtzende die Schöffen nochmals auslosen.

Nun hat allerdings das Oberlandesgericht die Anzeige des Landgerichtsdirektors a ,) von einem Verhältnis

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2. Die Revision meint weiter, die Strafkammer ger" RS

zu dem Angeklagten und dem Nebenkläger, das seine Ablehnung rechtfertigen könne, schon vor der Auslosung gemaß §§ 30, 27 Abs 3 StPO für gerechtfertigt erklärt, Das macht jedoch dıe Auslosung nicht unwirksam. Ein Richter, dessen Selbstanzeige nach § 30 StPO für begründet erklärt worden ist, steht zwar ebenso wie ein mit Erfolg abgelehnter einem kraft Gesetzes ausgeschlossenen gleıch. Daraus folgt aber nur, wie der klare Wortlaut des § 22 StPO ergibt, dass er von der Ausübung des Rıchteramtes, d.h. von jeder Art richterlicher Tätigkeit ausgeschlossen ist. Hierunter fällt nicht die Auslosung der Schöffen. Das ıst eine reine Maßnahme der Justizverwaltung. Das geht schon daraus hervor, dass nach § 77 Abs 2 die Landesjustizverwaltung die Zahl der erforderlıchen Hauntschöffen auf dıe zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichtsbezirke verteilt und grundsätzlich der landgerichtspräsident die Schöffen auslost und auch streicht, § 77 Abs 3 StPO. ’

Im übrigen wıll § 22 StPO verhindern, dass persöht liche Empfindungen des Richters die Entscheidung der Schuldfrage beeinflussen (vgl hierzu RGSt 30, 70)» Hiervon kann keine Rede sein, wenn der ausgeschlossene Rich-

ter eine Verwaltungshandlung vornimmt, ’deren Ergebhis‘ ; noch dazu vom Zufall akhängt.: $. 22 StPO. tri2ft also: in’ .

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auch deshalb nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen, weil Landgerichtsdirektor Dr. EM, der den Vorsitz führte, sich für befangen erklärt habe. Auch dieser Angriff geht

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fehl.Das Oberlandesgericht hat die Selbstanzeige des Landgerichtsdirektors Dr. EM für unvegründet erklärt, Diese Entscheidung ist eine innere Angelegenheit des Gerichts. Im Revisionsverfahren ist sie deshalb nicht nachprüfbar,

3. Die Revision rügt ferner die Verletzung des

§ 338 Nr 7 StPO. Sie behauptet hierzu, das Urteil sei in zwei Punkten unverständlich und widerspreche elemen-

) taren Denkgesetzen. Träfe dies zu, so läge ein sachlichvechtlicher Fehler vor, nicht aber ein Verstoß gegen § 338 Nr 7 StPO. Ferner führt die Revision zur Begründung der Rüge an, in einem Punkte liege "ein unfassbarer, verhängnisvoller Irrtum" vor, Auch damit gibt die Revision keinen Mangel im Sinne des § 338 Nr 7 StPO an, sondern wendet sich nur gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters,

4. Sodann rügt die Revision, dass die Strafkammer zu Unrecht einen Beweisamtrag abgelehnt habe. Sie führt je-

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Die Begründung der Rüge entspricht deshalb nicht dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig.

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5. Weiter rügt die Revision die Verletzung des § 244 Abs 2 StPOs u 3 a) Sie beanstandet, dass die Strafkammer der Anregung des

Nebenklägers, den Turnlehrer K@ zu hören, nicht nach-

gekommen sei, b) Sie meint "aus dem Entwurf des von dem Nebenkläger eingereichten Schriftsatzes hätte das Gericht ohne weiteres Handhaben gehabt zur Wahrheitsermittlung",

c) Sie behauptet, die "Gegenüberstellung Halb mit dem Zeugen CB und mit dem Angeklagten, dem Nebenzläger und dessen Ehefrau war zur Wahrheitserforschung unbedingt erforderlich", .

d) Schiiesslich macht die Revision geltend, die Strafkanmer hatte über das Vorgehen des Angeklagten bei der Entziehung der Rechtsanwaltschaft die damaligen Mitglieder der Anwaltskammer hören müssen.

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Dieses Vorbringen genügt nicht dem § 344 bs 2 Satz 2 StPO. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist danach ordnungsmässig nur erhoben, wenn.sie sowohl die Tatsache angibt, die nach der Auffassung des Beschwerdeführers nicht genügend erforscht ist, als auch das Beweismittel bezeichnet, das der Tatrichter zur weiteren Erforschung der Wahrheit noch hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168). Die Revision gibt zu keinem der vier Punkte die Tatsache an, die ihrer Neinung nach noch aufklärungsbedürftig war.‘ Zu b) fehlt es auch an der Angabe des Beweismittels. Die Rüge ist deshalb unzulässig,. -

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6. Die Revision bemängelt, dass der zur Hauptverhandlung geladene, aber nicht erschienene Zeuge Ho nicht vernommen worden sei, obwohl kein Prozeßbeteiligter auf ihn... verzichtet habe, Darin liegt jedoch kein Verfahrensilangel; denn nach § 245 StPO ist gie Beweisaufnahme nur auf die vorweit die Revision auch darin, .dass Horn nicht vernommen worden ist, eine Verletzung der Aufklärungspflicht sieht, fehlt es an der nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderlichen Begründung.

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7. Schliesslich behauptet die Revision, die Urteilsgründe seien nicht gemäß § 268 Abs 2 StPO vor der Verkündung des Urteils schriftlich festgestellt worden. Das schreibt aber diese Bestimmung nicht zwingend vor. Nach ihr sind die Urteilsgründe nur "tunlichst", d.h, soweit möglich, vor der Verkündung abzusetzen. § 268 Abs 2 StPO stellt dies also in das Ermesgen des Tatrichters. Dafür, dass die Strafkammer ihr Ermessen mißbraucht haben könnte, trägt die Revision nichts vor,

II. Die Sachbeschwerden

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1, SA-Leute haben als Hilfspolizisten am 17. März 1933 den Nebenklager Dr. TB festgenommen und in ein Häftlingslager gebracht, in dem er zwei bis drei Wochen bleiben mußte. Die Anklage wirft den Angeklagten vor, an dieser Freiheitsberaubung teilgenommen zu haben. Die Strefkammer prüft zunächst, ob der Angeklagte Hip auf die Festnahme des Nebenklägers in irgend einer Beziehung ein-- gewirkt haben könne, und verneint dies aus tatsächlichen Gründen. Sodann untersucht sie, ob der Angeklagte He nach der Verhaftung des Nebenklägers "das Los des Häftlings erschwerte oder seine schlechte Behandlung bewußt förderte", Auch diese Möglichkeit scheidet sie nach sorgfältiger Beweiswürdigung aus. Demnach ist keine Beteiligung des Angeklagten Hi an der Festnahme und Festhaltung des Nebenklägers nachgewiesen. Er ist deshalb der ihm zur Last gelegten Freiheitsberaubung nicht überführt. Das Vorbringen beider Revisionen,- die Urteilsfeststellungen seien "offenbar unrichtig" oder beruhten auf einem "offensichtlichen Irrtum!" oder zuf einem "unfassbaren, verhängnisvollen Irrtum" - ist rein tatsächlicher Art und darf deshalb in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden.

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Der Angeklagte SW ging am Morgen des 17. März 1933 zum Bahnhof, um nach Neustadt zu fahren. Unterwegs sah er einen Personenkraftwagen mit zwei ihm bekannten S£-Lännern, Er bat sie, ihn nach Neustadt mitzunehmen, Der eine SA-Hann erwiderte, er müsse zunächst den Rechtsanwalt Dr. Tuteur abholen, und zeigte dem Angeklagten seinen schriftlichen Vorführungsbefehl, der den Stempel der Polizeidirektion trug. Der Angeklagte nahm an der Fahrt teil. Unterwegs stieg ein SA-Mann aus und holte den Nebenkläger. Der ‘ngeklagte begleitete ihn. Die Strafkammer würdigt die Anwesenheit des Angeklagten SB pei der Festnahme des Webenklägers dahin, dass er "in keiner Weise handelnd in Erscheinung getreten sei", sondern "der Verhaftung nur als unbeteiligter Dritter beigewohnt" habe, Sie stellt weiter fest, dass der Ängeklagte SW im Hinplick auf den ihm vorgewiesenen polizeilichen Vorführungsbefehl und die ‘ügenschaft der SA-Männer als Hilfspolizeibeante die Verhaftung nicht für widerrechtlich gehalten und überhaupti_nicht den Willen gehabt habe, bei der Festnahme des Tebenklägers mitzuwirken, sondern dass es-seine Absicht gewesen sei, auf eine anständige Behandlung des .Nebenklägers zu achten. Diese Feststellungen schliessen eine Beteiligung des Angeklagten Schoner an ‘der Freiheitsberaubung nach der äusseren und nach der inneren Tatseite aus. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil insoweit ausdrücklich nicht an. Die Revision des Nebenklägers meint: "Die Strafkammer nimmt das Unmögliche als gegeben an, dass Schoner zum Schutze des: Webenklägers nitging". Unmöglich ist aber die Folgerung, der Strafkammer nicht. Sie widerspricht nicht den Denkgesetzen und auch‘ nicht jeder Lebenserfahrung. Sie mag unwahrscheinlich sein.

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Das verkennt die Strafkammer auch nicht. Dennoch gewinnt sie auf Grund einer tatsächlichen "ürdigung mehrerer Bevreisanzeichen die wiedergegebene Überzeugung. Das ist aus

Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat 4 : deshalb den Angeklagten Sl mit Recht freigesprochen. . h - " si 2. Soweit dıe Revisionen darin ein Verbrechen gegen Ri | die Menschlichkeit finden, dass der Angeklagte He E au den Ausschluß des Nebenklägers aus der Anwaltschaft be- Ben trieben hat, sind sie gegenstandslos, weil die deutschen ash, Gerichte das KRG 10 nicht mehr anwenden dürfen. Die Straf- ll kammer hat das Verhalten des Angeklagten auch unter deulsch- _ ll rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und eine strafbare E | Handlung ohne Rechtsirrtum verneint. Eine Verurteilung RN nach § 344 StGB komuat schon deshalb nıcht in Betracht, weil der Angeklagte als Vorstand der Anwaltskammer nicht

Beamter gewesen ist, Auch die Anwendbarkeit der 8% 164,

186, 187, 240.8tGB hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum abgelehnt. Die Revision des Nebenklägers wendet sich ge-

gen die Annahme der Strafkammer, es sei nicht nachgewie-

sen, dass gerade der Angeklagte den Nebenkläger in einem Telefiongespräch mit dessen Bürovorsteher zur Aufgabe der Anwaltschaft durch die Drohungen mit Einweisung in ein F Konzentrationslager habe bestimmen wollen. Was sie je-

doch auch hierzu vorbringt, liegt ausschliesslich ‚auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb im gegenwärtigen R

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3. Bei der Auflösung der Kasino-Gesellschaft hat sich der Angeklagte HE nach den Feststellungen einer . versuchten Nötigung gegenüber dem Mitglied PP schuldig gemacht. Im übrigen verneint es die Strafkammer, dass der Angeklagte die anderen Versammlungsteilnehmer bei der Ab-

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stimmung durch die Pedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen beeinflußt habe. Was die Revision der Stactsanwaltsckaft hiergegen geltend macht, sind Erwägungen ® rein %atsächlicher Art, die.den Feststellungen widersprechen und deshalb keiner Erörterung bedürfen. Ist aber nur ein Fall versuchter Nötigung nachgewiesen, So : bestehen gegen die Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz von 31. Dezember 1949 keine Beden-

4. Den Freispruch des ngeklagten HAMM von der Anklage der Unterschlagung greift die Revision der Staats- \ enwaltschaft zusdrücklich nicht en, Er ist nach.den ?est- e stellungen auch gerechtfertigt.

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Die Entscheidung entspricht dem ’ntrag des Oberbun- H desanwalts. . 24 FE r x " x EL

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