§ 344 Verfolgung Unschuldiger
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/344#abs-1 (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/344#abs-2 (2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an
berufen ist. Der Versuch ist strafbar.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 344 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Mannheim, 10.12.2025 – 5 Ls 2090 Js 19522/24
- OVG Thüringen, 12.11.2013 – 8 DO 537/13Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 06.01.2020 – 38 K 5465/19.BDGZitiert von 1
- OVG NRW, 07.02.2024 – 31 A 496/20.BDGZitiert von 3
- OVG NRW, 21.12.2022 – 31 A 496/20.BDGZitiert von 4
- VG Greifswald, 21.07.2022 – 11 A 1366/21 HGWZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- AG Calw, 05.11.2024 – 8 Cs 32 Js 18114/24
- OLG Brandenburg, 13.09.2023 – 1 Ws 129/23 (S)
- BVerwG, 18.08.2023 – 2 WDB 5/23Rechtmäßigkeit von Nebenentscheidungen nach § 126 WDOZitiert von 11
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