Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 22.08.1952 – 4 StR 404/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 13 zitierte Normen Als PDF speichern
pür das Nachschlagewerk! richt für die Amtliche Sammlung!
—— nenn
1. Gesetz:
Rechtssatz:
2, Gesetz:
Rechtssatz:
Aktenzeichen: Urteil vom 22.
° s § 8 amigepnemmanetsh ariimini> Hasen > «mein amiingint dh int Gue-Aite din Ohr GE aieelget Dr indie Sinnalubem ae zur Wurm She m wm a DT 0 mer BrEerHE ER Hr re RT
StPO § 59,
Der Nebenkläger kann als Zeuge vernommen werden. -"-- Er ist zu vereidigen, sofern kein Ausnahmefall (88 60 ££ StPO) vorliegt. - I 1 des Urteils -
..
-
StPO § 396 Abs 2, a, ze . Erfolgt die vor der Hauptverhandlung beantragte Zulassung des Nebenklägers erst während der Hauptverhandlung, so kann der Nebenkläger die Revision. nicht hierauf ‚stützen. wenn er auf die Tiederholung des seiner Zulassung vorausgegangenen Teils der Häuptverhandlung verzichtet hat. urn - 12 des Urteilg:-. nn
x Ey s “-. . LH r rt de . x - ANERZ DE B “ EX . ex . < %G
x th x xt, 2, sr 3 . °
.
ÜN 2%
Am
4 StR 404/51 : BE August 1952 u
x RD
2% Dass DE DER, IT 2 er Sr.
> wre ‘
IE Künster UL
tr . % cr » GE nos yI*. . 0 ’ ‘ 5
nr. N nr ur An . » » z x
» E2 SS, Ir %% An R ” + r L FRE FOR "> \ + 2 : « x x : AR
N 2 ’. ‘ “ 5 .
.
’. be \ » x R
- .
4 StR 404/51 3x
||| mn men an ame
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Geschäftsführer Dr. phil. Theodor R (EEE aus CR geboren am 1896 in Team:
wegen Beleidigung
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. August 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzende, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hörchner, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt u als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf äie Revision des Landrats Rep in CE als Nebenklägers wird das Urteil. des Tandgerichts in künster vom 8. November 1950 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels — an das Landgericht in Dortmund zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Se, RE 29 V> 2 Re
ww.
Gründe§
bezw. Parteigenossen in die Lager von Re Üiimuumup
und SED gebracht. .. „gi Das Landgericht hat ihn freigesprochen und über den .z Hergang und Wortlaut seiner Äusserungen im wesentlichen > folgendes festgestellt: . 8 Am 11. März 1950 fand in der Stadthalle in Cap %
eine von der FDP einberufene Wahlversammlung statt, an der auch der Angeklagte teilnahm. Ein Redner der Zentrumspartei stellte in der Aussprache die Frage. warum die FDP als besonderen "Programmpunkt" die Freiheit aufgestellt habe, deren Vertretung ein Grundsatz aller demokratischen , Parteien sei und deshalb kein besonderes Unterscheidungsmerkmal darstelle, Dieser Redner ging dabei auch auf ein vor der Versammlung verteiltes Flugblatt ein, auf dem
der Kreisvorsitzende der Zentrumspartei, der Nebenkläger Landrat Rep, angegriffen worden war, Darauf ergriff der Angeklagte das Wort und erklärte, es sei eigentünlich, dass eine Partei. deren Vorsitzender Deutsche nach SCHERER zebracht habe, von Freiheit spreche, Auf Zwischenrufe hin, die das erwähnte Flugblatt betrafen, erwiderte der Angeklagte, Rei habe "zig Leute denunziert", Auf den Zuruf "Namen nennen!" gab er die Namen Ip und
v ge
Das Landgericht hat den Wahrheitsbeweis als geführt angesehen und hierzu im einzelnen dargelegt. dass der Nebenkläger aus sittlich nicht zu billigenden Gründen in
zwei Fällen (Kr und TEE) Deutsche durch die
-3-
m u Do TEE Inn
Eu u en en ara nn nn ana nn
Zen Pape [ge
im
Tun
Enz u Et 8. €
.-°ı
englische Besatzungsmacht in ein lager habe bringen lassen.‘ und dass er dasselbe in einem dritten Fall (Ice) versucht habe.
Die Staatsanwaltschaft hat ihre gegen dieses Urteil eingelegte Revision zurückgenommen.
Der llebenkläger Rei rüct mit seiner Revision Verfahrensverstösse und Verletzung des sachlichen Strafrerhts. Sein Rechtsmittel ist begründet.
Soweit er auf die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft verweist, ist ihm allerdings entgegenzuhalten, dass eine derartige Bezugnahme auf andere Urkunden nach der ständigen Rechtsprechung unzulässig ist und dass sich überdies keine Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft bei den Akten befindet.
Auch die Benennung des Steatsanwalts als Zeugen für die vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen ist im Revisionsverfahren unbeachtlich.
I. Die Verfahrensrügen:
1. Die Rüge, dass der als Zeuge vernonnene Nebenkläger ReB ohne Grundangabe unvereidigt geblieben ist, greift durch,
Die Sitzungsniederschriften erhalten keinen Vermerk zu dieser Frage. Die im Protokoll vom 28. Oktober 1950 getroffene Feststellung, dass sämtliche vernommenen Zeugen vorschriftsmässig vereidigt worden seien, bezieht sich ersichtlich nur auf -die an diesem Tage durchgeführten Vernehmungen; der Nebenkläger ist aber bereits am
— Zn
PEHEHENEG „ee
-Ah-
20. Oktober 1950 vernommen worden.’ Gemäss § 274 StPO ist sonach davon auszugehen, dass die Vereidigung des Tebenklägers unterblieben ist. Dies wird auch in der Gegenerklärung bestätigt, die der Angeklagte zur Revision des Nebenklägers abgegeben hat.
Entgegen der Vorschrift des § 64 StPO ist auch nicht erkennbar gemacht, warum von der Vereidigung des Nebenklägers abgesehen worden ist, Wun kann freilich aus der Tengelhaltigkeit der Sitzungsniederschrift kein Revisionssrund hergeleitet werden. Das Vorbringen des Nebenklägers erschöpft sich jedoch - im Zusammenhang betrachtet - nicht in einer blossen Protokollrüge. sondern macht den Verstoss gegen 8§ 59, 61 StPO mit hinreichender Klarheit zum Gegenstand des Revisionsangriffs,
Wenn nach § 61 Ziff 2 StPO von der Vereidigung des Zeugen abgesehen wird, muss ersichtlich gemacht werden, dass das Gericht, mindestens durch seinen Vorsitzenden (BeNSt 1, 216). den Verletzten in dieser Eigenschaft unvereidigt gelassen und von seinem durch § 61 StPO eingeräumten richterlichen Zrmessen Gebrauch gemacht hat. Es darf namentlich nicht schon deshalb von der Vereidigung abgesehen werden, weil der Zeuge Verletzter ist (BGWSt 1, 175, 177, 180).
Das völlige Schweigen der Sitzungsniederschrift lässt Raum für die Annahme, dass die Vereidigung versehentlich unterblieben ist oder dass das Landgericht zwar absichtlich von der Vereidigung abgesehen hat, jedoch, ohne von seinem Srmessen Gebrauch zu machen, deshalb, weil es rechtsirrig die Vereidigung eines Nebenklägers für unzulässig gehalten hat. Diese Annahme würde fehl-
vr m ur.
.—n
a" A, ’ i „ r L 12
’ ! 1} l . lı hs 3 f
sR,.
LY;
2. Pr 17
n ” es re
ey put,
.
% gehen; auch ein Zeuge, den das Gericht als Webenkläger zugelassen hat, ist, sofern nicht ein Zusnahmefall (§§ 60 „. ff St20) vorliegt. zu vereidigen (RGSt 2, 384; RG 12 u 1922 Sp 415 Er 7).
-5-
Das Revisionsgericht ist beim völligen Schweigen der Sitzungsniederschrift nicht in der Lage, über die Verfahrensrüge allein an Hand der Urteilsgründe zu entscheiden.
:Ilerdings ist dort die Zeugenaussage des llebenklägers unter Iiinweis auf seine feindselige Gesinnung gegen den Angeklagten und sein grosses Interesse an dessen Verurteilung als unglaubwürdig bezeichnet worden. Es ist jedoch nicht . auszuschliessen, dass die Strafkammer, wenn sie vor Schluss der Deweisaufnahme eine Sntschliessung zu dieser Frage getrofTien hätte, zur Vereidigung des lebenklägers gelangt wire und seine beschworene Zussage bei der Urteilsfindung anders als die uneidliche bewertet hätte. liernach kann das Urteil auf dem dargelegten Verfahrensverstoss beruhen,
Schon aus diesem Grunde muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden.
2. Die Rüge, dass über die Zulassung des llebenklägere zu spät Entschliessung gefasst worden sei, greift dagegen nicht durch,
Der Webenkläger hat bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren mit einer Eingabe vom 3. Kai 1950 um seine Zulassung nachgesucht. Die Voraussetzungen hierfür lagen vor (§§ 395 Abs 1 in Verb. mit § 374 Abs 1 Ziff 2 StPO). Der Irebenkläger hatte wegen der am 11. Lärz 1950 gefellenen fusserungen des Angeklagten in einer Eingabe vom 13. Lärz 1950. die am 15. liärz bei der Polizeibehörde
-6-
-.
Ir
einfing, Strafanzeige erstattet; dieser ist sinngemäss ein Strafantrag zu entnehmen.
Da der Antrag auf Zulassung als Nebenkläger bei Gericht einzureichen war (§ 396 Abs 1 StPO), hat er an dem Tage als gestellt zu gelten, an dem die Akten bei der Straflarmer eingingen, also am 9. August 1950,
Das Landgericht hätte alsbald nach Eingang der Akten über den Antrag entscheiden müssen (§ 396 äbs 2 StPO; RGSt 25, 186). Das ist nicht geschehen. Die Strafkammer hat vielmehr an ersten Verhendlungstag - dem 20. Oktober 1950 - die Vernehmung des Angeklagten und von Zünf Zeugen durchgeführt, ohne dass über den Zulassungsamtrag entschieden war. Der Hebenkläger hat währenddessen gemäss 58 243 Lbs 4, 58 Abs 1 S4PO der "Mauptverhanälung fernbleiben müssen, obwohl er als lebenkl&ger auch dann ein Recht auf ununterbrochene Anwesenheit hatte, wenn er als Zcuge vernommen werden sollte (RGSt 2, 384, 333; 25, 177). Er wurde Aann als Zeuge aufgerufen und wiederholte bei
dieser Gelegenheit seinen Antrag auf Zulassung. Das Landge-
richt gab dem Antrag nunmehr statt.
'liernach liegt der behauptete Verfahrensverstoss verspäteter Zulassung vor,
Jedoch hat der Nebenkläger ausweislich der Sitzungsniederschrift ausdrücklich "das bisherige Verfahren genehmigt". Das kann nur dahin verstanden werden, dass er auf die „iederholung der vorangegangenen Vernehmungen verzichtete, Angesichts dieser Erklärung kann er die Revision nicht auf den gerügten Verfahrensfehler stützen (R6St 10, 56, 59).
erg
El ieh
.
- rs -. nn‘
Fat ne Wr nn ET
u "ea
X
ss in ne
GENE Tünc e &
er ee Ver ee TRUE
sorrar PER A, Sc de ET Fame
- T- € 2
Der Ansicht der Revision, der Nebenkläger habe nur “
auf die Wiederholung der Mauptverhandlung, nicht aber
auf die Rüge des Verfahrensmangels verzichtet, kann
nicht beigetreten werden. Tehl geht auch das Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, es handele sich überhaupt
um ein unverzichtbares Recht des liebenklägers; denn die
Durchführung der Hauptverhandlung war nicht davon ab-
höngig, dass der ilebenkläger erschienen oder vertreten
war (vgl § 400 StPO).
Der Anwalt des Beschwerdeführers, der sofort nach dessen Zulassung erschien und an der weiteren lHlauptverhandlung teilnahm, hat die verspätete Zulassung in der Iauptverhandlung ebenfalls nicht beanstandet (vgl OLG Trank£urt EJW 1947/48 3 395 Ir 21; OLG Darmstadt JR
1949, 515).
3. Die Revision rügt weiter Verletzungen der gerichtlichen fufklärungspflicht (§ 244 !bs 2 StPO),
&) Sie macht geltend, die Zugehörigkeit des Krage EB zu nationalsozialistischen Organisationen hätte nöher aufgeklärt werden müssen. Dieser sei "alter Kämpfer" und TTSEK-Standartenführer gewesen.
Das Landgericht hat hierzu festgestellt: Kruue sei erst 1943 Parteigenosse geworden, habe kein Amt in der Partei gehabt und sei nicht aktiver Ifationalsozialist gevesen. Damit sind, soweit bisher erkennbar, die wesentlichen Gesichtspunkte klargestellt, auf die.es in diesem Verfahren für die Beurteilung der ?rage ankam, ob die Inzeige des lebenklägers gegen Kr sittlich gerechtiertigt war. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht
ist nicht ersichtlich, Der Nebenkläger hat auch nicht dargelegt, welcher weiteren Beweismittel sich die Strafkammer in dieser Hinsicht hätte bedienen sollen
(BGHSt 2, 168).
b) Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden, dass der Charakter ds Kr und des Nebenklägers sowie das Verhalten des Krilil diesem gegen-
über eingehender hätte aufgeklärt werden müssen,
Das Landgericht hat hierzu in den Urteilsgründen sehr ausführlich Stellung genommen. Es ist durchweg zu einen für den Nebenkläger ungünstigen und einem für Kr zünstigen Ergebnis gelangt. Nach welcher Richtung weitere Zrörterungen erforderlich gewesen sein sollen und welche weiteren Beweismittel hierfür zur Verfügung standen, hat die Nevision wiederum nicht dargelegt.
©) Entsprechendes gilt für die Rüge. das Verhalten des llebenklägers bei seiner Vernehmung durch den englischen Offizier über Tg hätte näherer Aufklärung bedurft.
d) Unbegründet ist auch die Annahme des Beschwerädeführers, es hätte geklärt werden müssen, inwiefern das an die Kilitärregierung gerichtete. Hop vetreffende Schreiben - der Torm oder dem Inhalt nach - zu scharf gehalten gewesen sei. Die Urteilsgründe ergeben, dass dem einzigen ausser dem Nebenkläger hierfür in Betracht kommenden Zeugen Tb der Inhalt jenes Schreibens nicht mehr im einzelnen erinnerlich ist. Dieser Zeuge weiss nur. dass Hoi in der Eingabe "politisch stark belastet" wurde und dass er - TE - sich
-9-
s 2
“r Dr 2 x ’ e,
rt et a
N |
ET ee
[r2
. ggg!
en
-9-
daher veranlasst sah, den Inhalt abzuschwächen. Es ist nicht erkennbar, mit welchen Beweismitteln der Sachverhalt insoweit näher hätte aufgeklärt werden sollen.
Der Nebenkläger wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, unter Bezeichnung bestimmter Beweistatsachen und unter Benennung etwaiger weiterer Beweismittel Anträge zu stellen,
4. Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass die u Strafkammer mehrere Zeugen über frühere aussergerichtliche Bekundungen anderer Personen vernomten und die Ergebnisse dieser Beweiserhebungen bei der Urteilsfindung berücksichtigt hat. Es handelt sich um die Aussagen der Geugen lleinrich Temp und SCHE über Ausserungen des Zeugen CE, der sich der Vorgänge selbst nicht mehr erinnert, aber seine früheren aussergerichtlichen ) Erklärungen hierüber unter Zid als zutreffend bezeichnet has, und um die Vernehmung des Zeugen Leg über Erk15- rungen des offenbar nicht erreichbaren Dolmetschers Fe @B. Diese Art der Beweisführung war zulässig (RGSt 48, 246: BGISt 1. 373). Für die neue liauptverhandlung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass in solchen Fällen bei der Beweiswürdigung besondere Vorsicht geboten ist,
5. Gegenüber der Rüge, dass die Beweisergebnisse im Urteil unvollständig dargestellt seien, ist darauf hinzuweisen, dass § 267 bs 1 Satz 2 StPO eine Sollvorschrift ist, deren Verletzung nicht die Revision begründet, Es ist keineswegs erforderlich, alle Aussagen vollständig im Urteil wiederzugeben. "
"b, Die Behauptung der Revision, die Feststellungen des Urteils ständen mit den wirklichen Beweisergebnissen
- 10 -
10 -
nicht im Sinklang. stellt sich als ein Angriff gegen die »atrickterliche Beweiswürdigung dar und ist deshalb unbeachtlich (§ 337 St?O). Ein Verstoss gegen § 261 StPO ist nicht erkennbar.
II, Die Sachrüge:
Die Urteilsbegründung leidet an mehreren Stellen daran, dass die Zeugenaussagen wiedergegeben werden, ohne dass eindeutig ersichtlich ist, inwieweit das Gericht zu entsprechenden tatsächlichen Feststellungen gelangt ist. Die neue Nauptverhandlung wird Gelegenheit bieten, den für erwiesen erachteten Sachverhalt durchweg klarzustellen,
1. Nach der Annahme des Landgerichts hat der Angeklasgte den Vorwurf, der Hebenkläger habe Deutsche ins 1ager gebracht oder sonst angezeigt, in dem Sinn erhoben, dass die Anzeipeerstattung aus Gründen erfolgt sein sollte, die sittlich zu missbilligen sind, Diese Auslegung der Ausserungen des ngeklagten hält sich im Rahmen tätrichterlicher Beweiswürdigung und lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. zumal da sie ausweislich der Urteilsgründe im Tinklang mit der eigenen Einlassung des Angeklagten steht.
Hiernash ist die Feststellung des Landgerichts, dass die Erklärungen, die der Angeklagte in der Wahlversammlung abgegeben hat. an sich den Tatbestand des § 1§ 6 StGB erfüllen. rechtlich nicht zu beanstanden,
2. Die Strafkammer hat zwei selbständige Tatsachenkehauptungen angenommen,
a) der Nebenkläger habe "Deutsche nach Sie gebracht"und bp) er habe "zig Leute denunziert", 3erunter TAB
una Kup.
- 11-.
B et RN w
“
. « N. ae 2 wor uber 0.
'e x
. Y4
’
Tann m nn ET TT
PR rer
un. - ey
vn.
.. a .
AL nn" Zu ers
- 11 -
Die Erwägungen, auf Grund deren der Tatrichter zwei selbständige Vorwürfe angenommen hat. liegen im wesentlichen auf dem Gebiete der Beweiswürdigung, das dem Revisionsrichter verschlossen ist. Insoweit ist kein Rechtsirrtum ersichtlich. Es begegnet namentlich keinem rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht. soweit die Beweisergebnisse Raum für einen Zweifel liessen. den für den Angeklagten günstigeren Wortlaut und Sinn seiner \usserungen festgestellt hat.
Die Revision macht in diesem Zusammenhang geltend: Die Urteilsgründe verstiessen insofern gegen die Denkgesetze, als das Landgericht ausführe, der Angeklagte könne nicht geäussert haben, IB und KB seien ins Lager gebracht worden, weil diese sich tatsächlich überhaupt nicht im Lager befunden hätten; ihm werde in diesem Verfahren gerade die Behauptung eines unwahren Sachverhalts
An i zur Last gelegt. Diese an sich denkgesetzlich zutreffende Rd Erwägung greift indessen nicht durch. Ersichtlich hat das
Landgericht zum Ausdruck bringen wollen, der erste der vom Angeklagten erhobenen Vorwürfe (die Verbringung Deutscher
in ein Lager) könne sich nicht auf? I una KB bezo-
gen haben, da im Kreis der Personen, die an der in einer kleineren Stadt abgehaltenen Wahlversammlung teilnahmen, allgemein bekannt war. dass sich die Genannten überhaupt nicht im Iager befunden haben.
Wie die Anklageschrift erkennen lässt, gehören beide Vorwürfe zu dem geschichtlichen Vorgang, der zum Gegenstand der Strafklage gemacht war.
?
3. Die Ausführungen des Landgerichts zum Wahrheitsbeweis begegnen in verschiedener Hinsicht rechtlichen Bedenken.
- 12 —
Ir
- 12 -
Die grundlegenden Ausführungen der Strafkamner zu der Frage. ob der Nebenkläger die Anzeigen aus sittlich nicht gerechtfertigten Gründen erstattet hat, treffen im wesentlichen zu, Die Ausübung des Rechts zur Erstattung einer Anzeige ist in gewisse Grenzen zu weisen, Fiemand hat das Techt. eine inhaltlich unwahre Anzeige zu erstatten. Ts ist auch sittlich zu missbilligen und rechtlich unerleubt. jemand auf Grund einer haltlosen Vermutung anzuzeigen oder den Gegenstand der Anzeige übertrieben darzustellen. Entsprechendes kann bei besonderen Voraussetzungen auch in Fällen gelten, in denen aus unsachlichen Gründen — etwa aus Eigennutz. Rachsucht, Schadenfreude oder dergleichen — eine unbedeutende Verfehlung zur Anzeige gebracht wird mit dem Ziele, eine unverhältnisrässig schwere Folge herbeizuführen; in solchen Fällen bedarf allerdings der Sachverhalt besonders eingehender Darlegung. Das Recht zur Erstattung einer Anzeige dert jedenfalls nicht zu dem Zweck missbraucht werden, Unrecht zu verwirklichen (BGH 1 StR 123/51 vom 8, Juli
1952, zum Abdruck bestimnt; 4 StR 73/52 vom 10. Juli 1952).
Jedoch sind die Ausführungen, die-das Landgericht im einzelnen zur Frage des Wahrheitsbaueises gemacht hat, teilweise durch Rechtsirrtum beeinflusst. zum Teil auch nicht erschöpfend.
a) Soweit der Angeklagte den Vorwurf erhoben hat, der Nebenkläger habe Deutsche nach SCEMB gebracht, ist folgendes hervorzuheben:
aa) Fall Kr:
Das Landgericht hat einerseits festgestellt, der Jebenkläger habe keine Anzeige gegen Kr) wesen Be-
- 13 -
..
.. .. DI s
wer en # 3 TREE
me ee N it
"tn much 1 urn‘ ae men nt win nn men a en a oe x
. un
s ws or
N -
B .. ee Kae nen. wa
-
„°
neue
Ze a
—
- 13 -
drohung mit einer Pistole erstattet; das ergebe sich
zus der !ussage des Zeugen ZB und daraus. dass sonst ein militärgerichtliches Verfahren gegen Kr GEBE :;egen vaffenbesitzes anhängig geworden wäre. Anderseits kat die Strafkemmer mehrmals hervorgehoben, es sei Kr danals im Lager gesagt worden, Rep habe ihn wegen der Bedrohung mit einer Pistole angezeigt. Diese Feststellungen lassen sich nicht ohne weiteres miteinander in Einklang bringen, zumal da bisher nicht zu erkennen ist. wie "man!" damals im Lager zu jener Liitteilung gekormen sein soll, wenn sie nicht den Tatsachen entsurack. Die neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit zu eindeutigen und widerspruchsfreien Feststellungen bieten. Es wird namentlich zu ermitteln sein, wer Kr in \ Lager jene liitteilung gemacht hat.
Br re TEE =
een
weiter hätte es der Aufklärung bedurft. welcher Personenkreis der sogenannten "automatischen Verhaftung" durch die britische Besatzungsmacht unterlag. Das gilt vor allem auch für die beiden anderen Fölle (Tmuis
und Hoi) .
Es ist der Revision des weiteren zuzugeben, dass blosse Gerüchte wie das von dem Zeugen DEM bekundete Stadtgespräch in einem Strafverfahren im allgemeinen nicht verwendbar sind.
Abgesehen von diesen Bedenken ist das Ergebnis, zu | dem das Landgericht in diesem Falle gelangt ist, rechtlich nicht zu beanstanden, Der Lebenkläger hat Kr GEB, ier erst 1943 der Partei beitrat, kein Parteiamt innehatte und kein aktiver Nationalsozialist war, als derartig politisch Belasteten zur Anzeige gebracht, dass
- 14 -
1 |
- 14 -
-—— een Er
x“
Kr von der Besatzungsmacht in Iiaft genommen wurde, Der Deweggrund des Webenklägers war lediglich , Rachsucht wegen "persönlicher Differenzen"; die Strafkammer ist zu der Überzeugung gelangt. dass die gegenteiligen Bekundungen des Nebenklägers blosse Schutzbehauptungen darstellen. Das Landgericht hat auch den von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkt erörtert, ob sich Krp durch die "Liquidierung" von Judenvermögen bereichert habe; es ist zu der gegenteiligen Teststellung gelangt, dass er den Juden beigestanden hat und deshalb bei ihnen besonders beliebt war. während er andererseits wegen dieser Haltung bei der NSD2P in Un-
. . “
. ’ . . . mu eh Wenn a hr dene nn Fon a sr Sue ip Fere “er -
— m
. "ni.
made fiel. N,
bb) Fall Hamm: Zu
Die rechtliche würdigung. die dieser Fall im ange- rd Zczhtenen Urteil gefunden hat, begegnet namentlich fol- N genden Bedenken? ı.
Das Landgericht bemerkt am Schluss seiner Ausführungen. dass sich der lebenkläger nach dem vom Gericht festsestellten Sachverhalt eines "positiven Handelns" schuldig gemacht habe, Darüber, worin dieses Handeln bestanden haben soll, enthält das Urteil keine klaren Feststellungen. Zwar führt die Strafkammer aus. der Nebenkläger habe die Verhaftung des He "veranlasst", er sei ihr "Urheber", sie sei auf ihn "zurückzuführen"; an einer x Stelle wird auch bemerkt, der Nebenkläger habe sich für die Internierung ausgesprochen, Das Urteil lässt namentlich eine klare Feststellung darüber vermissen, wie es zu der Verhandlung zwischen dem Nebenkläger und dem englischen Offizier gekommen ist. vor allem. ob jener von
wave nı$
- 15 -
. no. . -
nn
m
I
.—
ERS
A TEEN,
ne Lo) .
me un
.. Sm er
OP IRRE ?? ind:
.r.
eo un = S iumtng, pP
.
‘
'
‘
. . ! { { 7 &
nn
nn et weaahae
F
- 15 -
sich aus Anzeige erstattet hat oder ob er zur Befragung über Hull bestellt worden war. Is ist auch nicht ersichtlich. welche Vorwürfe der Tebenkläger im einzelnen gegen TB erhoben hat, sowie, ob und inwieweit diese unwahr waren. Dem Urteil ist namentlich nicht zu entnehmen, in welchem Sinne der Nebenkläger den Hab GEB gegenüber dem englischen Offizier als "Bannerträger der Bewegung" bezeichnet haben soll und ob er diesen allgemein gehaltenen Vorwurf durch bestimmte tatsÖchliche Behauptungen begründet hat,
Das Bedenken, das sich auf die Unbestimmtheit der tatrichterlichen Feststellungen bezieht, gewinnt an Gewicht, wenn man folgendes in Erwägung zieht: Der NebenkliÜger hat als Zeuge ausgesagt, der englische Offizier sake ihm ein Lichtbild vorgehalten, auf dem Tisiun it der Hakenkreuzfahne in der Iand dargestellt gewesen
sei. Das Jandgericht bringt nicht eindeutig zum Ausdruck, ob es von Gegenteil volle richterliche Überzeugung gewon-
nen hat. Ts gelangt zu dem unklaren Ergebnis, dass der kussage des Nebenklägers "kein entscheidendes" Gewicht
beizumessen und dass sie innerlich "wenig wahrscheinlich"
sei.
Die Strafkammer hat sodann hilfsweise die Darstel-
lung des Nebenklägers als richtig unterstellt und ausgeführt: Auch bei Zugrundelegung dieser Aussage müsste sich
der Nebenkläger den Vorwurf gefallen lassen, Tunes Verhaftung verschuldet zu haben; denn er habe aus dem
inweis des englischen Offiziers erkannt, dass dieser den ED. Ger mit der Parteifahne dargestellt gewesen sei,
als einen zu verhaftenden Aktivisten angesehen habe; da
“ En PEN
J
- 16 -
dem Webenklüger bekannt gewesen sei. dass Tiuuus kein Znhänger der NSDAP war. hätte er die sittliche Pflicht gehabt. seinen Landsmann vor falscher Einschätzung und vor der ihm dadurch drohenden Gefahr der Verhaftung zu bewahren; wenn er in sittlich zu missbillisender leise geschwiegen habe, so habe er mindestens Gurch diese Unterlassung die Verhaftung des Hs verursacht.
Diese Ausführungen begegnen Bedenken. Daran, dass sich jemand auf einem Lichtbild mit der Parteifahne in der Hand hat darstellen lassen, wird im allgemeinen - sofern nicht besondere Umstände für das Gegenteil dargelegt werden -— ein Bekenntnis zum Nationalsozialismus zu finden sein. Es kommt hinzu. dass TEE nach der Feststellung des Landgerichts seit 1933 Parteigenosse var und später Kassenprüfer bei der USDAF wurde. worin das Landgericht lediglich "eine rein technische “Angelegenheit" erblickt. wenn der Nebenkläger unter solchen mständen auf den Vorhalt des Lichtbilds hin davon absah. Tür Tu einzutreten. so wird darin kein pflichtwidriges Unterlassen gefunden werden können. Es kann dahingestellt bleiben, unter-welchen Umständen bei einer solchen Vernehmung eine Beistandspflicht rechtiich anzuerkennen ist. Keinesfalls wird man sie in einem Falle bejahen können, in dem ein derartig belastendes Beweismittel vorgehalten worden ist. Der Nebenkläger würde sich - wenn man die Richtigkeit seiuer Aussage unterstellt - durch ein Eintreten für TEE selbst der Gefahr ausgesetzt haben. in politischen Verdacht zu geraten. Die von der Strafkammer angenommene Rechtspflicht zum Handeln liegt sonach nicht im Rahmen des
- 17 -
.
ı. Ir ’ RR Soma sie EIS RE TFR
“sb
’. . un Fed nn Wan ae a
*« .
‘ s g 0-20
. a aten RT ee ee n
. sun.
’ s ’ — un nn un ı ne. .
we) u.
s . in nen s
Nun nun
- nme ne n-
oo. .
Sr yap er, B
- 17 -
rechtlich Zumitkaren.
wach alledem ist der Vorwurf, der Nebenkläger habe die Verhaftung TMEBs verursacht. weder unter dem Cesichtspunkt des positiven Handelns noch unter dem der Unterlassung ausreichend begründet,
Hinzu kommt. dass das Landgericht feststellt, der Angeklagte habe auch im Falle TB zus sittlich nicht gerechtfertigten Gründen gehandelt, während es andererseits ausführt. es sei hier nicht feststellbar, von welchen lotiven er sich bei seinem Verhalten habe leıten lassen. Auch der Urteilszusammenhang lässt keinen Schluss darauf zu, nas den Nebenkläger veranlasst
haben könnte, TUE einen Nachteil zuzufügen.
cc) Fall TIEREN :
Auch hier sind die Darlegungen des Landgerichts nicht erschöpfend,
Tas Landgericht stellt fest, der llebenkläger habe einen Brief an "die Nilitärregierung" gerichtet und Ho sei daraufhin durch die "englische Dienststelle" vorgeladen worden. Die Annahme. der Nebenkläger habe in diesem Fall versucht, die Verhaftung des To GE zu veranlassen. setzte jedoch vor allem voraus, dass klargestellt wurde. an welche Dienststelle (an die für die Bearbeitung der Gewerbeerlaubnis für den Lichtspielbetrieb oder an die für Verhaftungen zuständige Dienststelle) der Mebenkläger seine Eingabe richtete und von welcher Stelle ICE zur Vernehmung vorgeladen wurde. Das ist für die Frage von Bedeutung, ob überhaupt mit ciner Verhaftung des TIcEEB zu rechnen war und
- 18 -
-ı
u 18 _ IN, b.
gt
Fi
.$i
cb es dem lTebenkläöger hierauf oder nur auf die Entzie- n hung der Gewerbeerlaubnis ankam. ” , N E
Der Beschwerdeführer hat in der Revisionsbegrün- a:
-
dung vom 17. Jamuar 1951 vortragen lassen, er habe Ho Töclicherweise als einen "Erznazi" bezeichnet, Falls er sich eines solchen Ausdrucks bedient hat, so zusste er allerdings gegebenenfalls mit der veitergebe seiner anderweit eingereichten Eingabe an die für Verhaftungen zuständige Dienststelle rechnen, Tabei könnte er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er "derbe Ausdrücke liebt", wie in der Revisionsbegründung bemerkt wird.
.%s D g ._— mi mn ne .o.
—
« ” m An ne
.. . pr%
wem mer ee
. en. ..n
Das Urteil enthält auch keine Feststellung darüber, inwieweit bei Hop eine politische Belastung vorlag. 2
Das Landgericht stellt fest, die Gewerbeerlaubnis SE hätte To nicht entzogen werden können, Die Ur- ji teilsgründe lassen jedoch eine Angabe darüber vermissen, unter welchen Voraussetzungen im Jahre 1945 die Gewerbeerlaubnis zum Betrieb eines Lichtspielhauses erteilt und entzogen wurde.
Je nach dem Ergebnis der neuen "Mauptverhandlung wird der Fall Ho Bedeutung für den ersten oder für den zweiten der vom Angeklagten erhobenen Vorwürfe
oder für keinen von beiden haben.
b) Soweit der Angeklagte behauptet hat, der Neben- : klöfer habe "zig Leute denunziert", begegnen die Ausführungefi der Strafkammer ebenfalls rechtlichen 3edenken.
aa) Nach dem üblichen Sprachgebrauch wird mit dem Ausiruck "zig". der sich offenbar als eine zusammen-
- 19 -
- 19 -
fassende Abkürzung der mit der Silbe "zig" endenden Zahlen darstellt. im allgemeinen eine erhebliche Anzehl bezeichnet, Einzelne Fälle - nach den Feststellurfgen des Landgerichts drei - rechtfertigen die Anwendung dieses Ausdrucks nicht ohne weiteres. Das Wähere ist allerdings dem Tatrichter zu überlassen, der die “usserung des Angeklagten gemäss dem örtlichen Sprachgebrauch auszulegen haben wird.
Das Landgericht führt aus: Es sei nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Angeklagte von "zig Leuten" oder nur von "feuten" gesprochen hat, die der Nebenkläger ins Lager gebracht habe; der Wahrheitsbeweis sei erwracht, zuch wenn der Angeklagte von "zig Leuten" ge-- sourochen habe, denn der Schwerpunkt seines Vorwurfs liege darin, dass der Nebenkläger überhaupt Leute ins lager gebracht hat, und nicht darin, ob es mehr oder weniger sewesen sind; der Widerspruch zum Grundsatz der demokratischen Freiheit sei unabhängig von der mehr oder weniger grossen Anzahl der Fälle und würde auch vorliegen, venn sich nur ein einziger derartiger Fall ereignet hätte.
Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass hier die beiden in anderem Zusammenhang als selbständig behandelten Vorwürfe (vgl oben) nicht folgerichtig auseinandergehalten worden sind, "
Aber auch abgesehen hiervon kann jenen Ausführungen der Strefkammer nicht beigetreten werden. Zwar ist der Wahrheitsbeweis dann als geführt anzusehen, wenn eine Behauptung im Kern zutrifft, mag sie auch in Nebenpunkten nicht erweislich wahr sein; unschädlich sind auch unbedeutende üÜbertreibungen (Olshausen 12. Aufl § 186
- 20 -
|
X
- 20 -
Anm 6 b und d. d. Angef.). Hat der Angeklagte aber davon gesprochen, dass der Bebenkläger "zig Leute" angezeigt habe, und vermag er den Wahrheitsbeweis nur in einzelnen Fällen oder gar nur in einem einzigen Fall zu führen, s5 stellt sich der erhobene Vorwurf als erheblich übertrieben dar. sofern nicht etwa der örtliche Sprachgebrauch ein gegenteiliges Ergebnis nahelegt. Der behauptete Sachverhalt weicht dem Wesen nach vom erwiesenen ab. Lıag auch bereits in einer einzigen derartigen Anzeige ein Verstoss gegen das Grundrecht der Freiheit zu finden sein. sa unterscheidet sich ein solcher Einzelfall von einer erheblichen Vielzahl von Fällen dem Grade nach
mon war
wo
doch so weitgehend, dass sich der erhobene Vorwurf seinen Gehalt nach nicht mehr mit dem wahren Sachverhalt deckt,
bb) Der Angeklagte hat bei seiner erwähnten Äusserung
nn EN
. se Route,
Ni
Lem lee “ - ıvume md we mei bit Gelinen 1 Ina wo mb de mn rue . gr
s nr
auf zuruf als Beispiele die Fälle Lund Kup zenannt.
Auch insoweit fehlt es an der erforderlichen Klarstellung zur Trage des \iahrheitsbeweises, Darüber, ob der Meben-
klöger Ip und kp (ohne ihre Verhaftung herbeizuführen) angezeigt hat und ob das aus sittlich verwerflichen Deweggründen geschehen ist, enthält das Urteil keine ?Feststellungen, . .
4. Das Landgericht wird in der neuen Entscheidung, falls es den Wahrheitsbeweis wiederum als geführt ansieht, zu untersuchen haben, ob sich aus der form der Zusserungen und aus den Umständen, unter denen sie fielen, die 3eleidigungsabsicht ergibt (§ 192; Olshausen 12.4ufl § 193 Anm 11 und d.d. Angef.). Dabei kann auch der Anwendung des Ausdrucks "zig Leute" Bedeutung zukommen,
ee nme
5. Ausser der rage des Wahrheitsbeweises wird gege-
- 21 -
onen um
——.. I:
neun.
- 21 —-
benenfalls zu prüfen sein. ob der Angeklagte bei seinen Susserungen etwa in Wahrnehmung berechtigter Interessen handelte (§ 193 StGB). Dabei wird vor allem wesentlich sein. inwieweit ihn die zum Gegenstand seiner Vorwürfe gemachten Vorgänge - unmittelbar oder mittelbar — persönlich angingen.
Mach alledem kann der Revision des Febenklägers der Trfolg nicht versagt werden.
Der Tatrichter wird Gelegenheit haben, in der neuen Tauptverhanölung die beweiswürdigenden “usführungen zu berücksichtigen, die der Nebenkläger in seinen Rechtsmittelschriften gemacht hat und denen das Revisionsgericht bei seiner Entscheidung nicht nachzugehen vermag.
Dem Senat erscheint nach Lage des Falls die Zurückverweisung an ein benachbartes Landgericht angezeigt (§ 354 Abs 2 Satz 2 StPO).
Krumme Bundesrichter Dr. Peetz Kantel ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert.
Krumme Nörchner Dr, Augustin