§ 400 Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/400#abs-1 (1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/400#abs-2 (2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.
Wird zitiert von 363 Entscheidungen zu § 400 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 02.02.2022 – 2 StR 41/21Revision in Strafsachen: Überprüfung des tatgerichtlichen Urteils hinsichtlich Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten bei unbegründeter Revision der NebenklageZitiert von 6
- OLG Zweibrücken, 27.02.2009 – 1 Ws 26/09
- BGH, 11.09.2024 – 2 StR 521/23Nebenklagerevision zum Schuldspruch: Aufhebung der Urteilsgründe bei Geständnis und vereinbartem Gesamtstrafenausspruch im Rahmen einer VerständigungZitiert von 6
- OLG Thüringen, 22.01.2010 – 1 Ws 525/09Zitiert von 2
- OLG Köln, 22.08.2008 – 2 Ws 406/08Zitiert von 5
- OLG Celle, 25.09.2007 – 1 Ws 345/07Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.09.2026 – 5 StR 302/26Strafprozessrecht: Unzulässigkeit der Revision des Nebenklägers; Anforderungen an die Revisionsbegründung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 25.08.2026 – 7 StR 41/26Strafprozessrecht: Auslegung des Revisionsantrags des Nebenklägers bei fehlender Angabe des Anfechtungsumfangs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 12.08.2026 – 2 StR 424/25Strafrecht - Rücktritt vom Versuch - Anforderungen an die Feststellung des Rücktrittshorizonts bei gefährlichen Gewalthandlungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 400 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.