§ 400 Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 358 Entscheidungen zu § 400 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 02.02.2022 – 2 StR 41/21Revision in Strafsachen: Überprüfung des tatgerichtlichen Urteils hinsichtlich Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten bei unbegründeter Revision der NebenklageZitiert von 6
- OLG Zweibrücken, 27.02.2009 – 1 Ws 26/09
- BGH, 11.09.2024 – 2 StR 521/23Nebenklagerevision zum Schuldspruch: Aufhebung der Urteilsgründe bei Geständnis und vereinbartem Gesamtstrafenausspruch im Rahmen einer VerständigungZitiert von 6
- OLG Thüringen, 22.01.2010 – 1 Ws 525/09Zitiert von 2
- OLG Köln, 22.08.2008 – 2 Ws 406/08Zitiert von 5
- OLG Celle, 25.09.2007 – 1 Ws 345/07Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.06.2026 – 3 StR 129/26
- BGH, 20.05.2026 – 2 StR 635/25
- BGH, 21.04.2026 – 2 StR 590/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 400 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/400#abs-1 (1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/400#abs-2 (2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.