Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 192 Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund11 Entscheidungen

Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

§ 191 § 192a