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BGH Urteil vom 20.12.1951 – 4 StR 9/50

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 18 Entscheidungen 8 zitierte Normen

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Für die Amtliche Sammlung" fB IRSEREIEEIEREN u

"Gesetz:

Rechtssatz:

Aktenzeichen;

Urteil vom 20. Dezember 1951

Art 3, 13 des Grundgesetzes : Art I § 1 der Verordnung zur Beseitigung -

natioanlsozialistischer Eingriffe in die . Strafrechtapflege vom 23. Mai 1947 (voBL. us

Art I § 1 der Verordnung zur Beseitigung: ..: “| nationalsozialistischer Eingriffe in aten

Abs 2 GG.

4 StR 9/50 Schw& Stade

14

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

Ott er sus SCHE zchoren cm ED 1914 in RB. Kreis TED ;

wegen Verbrechens gegen die lienschlichkeit

hat der 4. Strafs enat des Bundesgerichtsho?s in der Sitzung vom 20. Dezember 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß ais Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED | “ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkanni:s _ Auf die Revision des Angeklagten wird das ÜUr--

teil des Schwurgerichts in Stade vom 18. April 1950, wie folgt, ‚geändert:

I. Der Angeklagte ist wegen Kordes in drei Fällen,

versuchten Hordes in einem Faile, Totschlags

in sieben Fällen, versuchten Totschlags in fünf.

Föilen, Körperverletzung im Amt in 79 Fällen,

und zwar in 59 Fällen in Tateinheit mit. gefähr-

licher ZXörperverletzung, in vier Fällen auch mit unzuiässiger Strafvollstreckung, in drei Fällen auch mit Misshandlung Wehrioser und in

. neun Fällen mit Nötigung im Amt, sowie wegen schwerer Zörperverletzung im Amt in Tateinheit mit Nötigung im Amt in einem Falle u jebensiangem Zuchthaus verurteilt. -

Von der Anklage des Hordes eines yaftiings t beim Bau von Beracken im Winter 1937/38, von Juden ı- auf dem Fussmarsch von Weimar nach Buchenwald im Kovember 1958, von 25 Juden im Rovember 1940 und hinsichtlich der unter III E IV 1 bis 5 des angefochtenen Urteils bezeichneten Straftaten : wird der Angeklagte freigesprochen. .

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III.

IV,

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2.

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Der Angeklagte ist des iordes iu einem weiteren Falle schu uldig.

Der Angeklagte ist des Totschla ags in zwei weiteren Fällen, des versuchten Totschlags in zwei weiteren Fällen und der Körperverletzung im Amt in Tateinheit wit gefä ährlicher Körperverletzung in ' zwei weiteren Fällen schuldig. -

Die biirgerlichen Ehrenrechte sind dem Angeklagten auf Lebenszeit aberkannt.

In übrigen wird die Revision verworfen.

Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last. im übrigen hat der Anzekiagte die Kosten des Verfehrens einschliessiich derer seines Rechtsmittels zu tragen. .

.

., Von Rechts wegen

I» Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann nicht bestehen tleiben, weil den deutschen Gerichten die Gerichtsbarkeit in den Fällen des Art*II

8 ic KRG 10 infolge Aufhebung der Militärregierungsvererdnung Nr: 47 durch die Verordnung Nr 254 vom 31. August 3951 (ABi Nr 65, 1138) entzogen ist. Der Wegfall dieser 'Prozessvoraussetzung ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen: Die den Gegenstand

Ges Verfahrens bildenden strafbaren Handlungen des Ange Klagten sind daher ausschliesslich nach deutschem Strafrecht zu beurteilen. Damit entfällt die Zusammenfassung der verschiedenen’ Straftaten zu einer Verbrechenseinheit,. falls keine Handlungseinheit vorliegt. Der Schuldspruch kann vom Revisionsgericht berichtigt werden, soweit die Tatfeststellungen für eine rechtliche Beurteilung: der strafbaren Handlungen nach deutschem Strafrecht ausreichen (OCHSt 1, 150, 159). Der Ausschluss der Verjährung im Art I § 1 der Verordnung zur Beseitigung n&-

. tionaisozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl BZ 65) wird durch diese Rechtsänderung richt berührt. Die Anwendung dieser Verordnung verstösst nicht gegen Art 3 Abs 1 GG, da sie nicht u einer ungleichen Behandlung der Staatsbürger führt, sondern, wie ihr Wortlaut zeigt, nur eine infolge der Nationaisozialistischen Willkürherrschaft eingetretene Ungleich- _

. keit wieder beseitigen. will. Auch Art 103 Abs 2 66; der den Erlass von Strafgesetzen mit rückwirkender Xraft verbietet, steht ihr nicht entgegen; denn die Handlungen des Angeklagten waren schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe‘ bedroht. Durch den Ablauf der Verjährungsfrist ist ihre _ Strafbarkeit, die ihnen kraft ihres Unrechtsgehalts inne- ‚ nohnt, nicht aufgehoben worden. Die Verjährung schliesst

. wur ihre Bestrafung trotz Bestehenkleivbens der strafvechtiichen Schuld aus, weil das öffentliche Interesse

au ihrer Verfolgung infolge der seit Begehung der Tat vwerflossenen Zeit erloschen ist. Durch eine Verlängerung

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der Verjährungsfrist wurde die Strafbarkeit daher nicht neu begründet, sondern nur ein der Durchsetzung des fortbestehenden Strafenspruchs entgegenstehendes Hindernis beseitigt (vgl RGSt 76, 64, i59, 327 in Abweichung von ‚ der früheren Rechtsprechung; Sauer, Allgemeine Strafrechtslehre § 34 S 231; LpzK 6. Aufl § 66 Anm II 1; _ Schönke 5. Aufl § 66 Anm 11; Reimer bei Gürtner, Das kommende deutsche Strafrecht, Allgemeiner Teil S 156 Zf; Olshausen 12. Aufl §§ 66 Anm 3; Dalcke 35. Aufl § 66 Anm 1). Durch Art 103 Abs 2 GG war der Gesetzgeber mithin auch "nicht gehindert, die Zeit. während welcher die Strafver- £Zolgungshehörden ihre Pflicht zur Ahndung von Straftaten unter bewusster Verletzung rechtsstadtlicher Grundsätze versäumt haben, in Anwendung’ des dem § 69 St@B zugrunde‘ en Rechtsgedankens von dem Lauf der Verjährungsfristen auszuschliessen, wie es in der Verordnung vom 25. Wai 1947 geschehen ist. Gegen ihre Fortgeltung betshen hiernach keine Bedenken (Art 123 CC).

.Ii,. Die Revision greift die dem. Tatrichter vorbehaltene Bevieiswürdigung in unzulässiger Weise an, wenn sie geltend macht. die Zeugenaussagen.. seien in verschiedenen Fällen so unbestimmt und widerspruchsvoll, dass sie keine. eindeutigen Schuläfeststellungen ermöglichten. Das Schwurgericht war nicht verpflichtet, die Bekundungen der Zeu-

. gen im Urteil einzeln. zu würdigen und Rechenschaft ‚dartiber abzulegen, weshalb es ‚den. Aussagen - ‚der. Entlastungszeugen nicht folgt. Ob der festgestellte Sachverhalt mit. 'dem Ergebnis der. ‚Hauptverhandlung. übereinstimmt, kann des: Re-. visionsgericht nicht nachprüfen. Run

Die Vorschrift des. u 264 :StPO ist nicht verletzt.. Die Beteiligung am Vollzug der Lagerstrafen (Auspeitschungen auf dem. Bock und Baumbinden) ist Gegenstand der Anklage, wenn diese auch nicht ausdrücklich auf § 345 StÄB. gestützt wird. Der- Angeklagte: ist ausweislich der Sitzungsniederschrift darauf hingewiesen worden, dass er in diesen Fällen auch wegen unzulässiger Strafvollstreckung ‚nach § 345 StGB bestraft werden könne.

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Die Verurteilungen wegen Hordes sind nicht zu be-: anstanden. Soweit die Straftaten vor der Neufassung des § 211 StGB durch das Gesetz vom 4. Scptember 194). (RGB1 I 549) begangen sind, hat das Schwurgericht zutreffend die frühere Fassung dieser Vorschrift als milderes Gesetz im Sinne des § 2 a StGB angewendet und das Tatbestandsmerkmel der Überlegung rechtsirrtunsfrei begründet.

Die Erschiessung von’ 21 Juden am 9. November 1939 erfoigte nach den Urteilsfeststellungen auf Grund eines einheitlichen, in allen Einzelheiten überlegten Planes, den auch der Angeklagte mit Überlegung ausgeführt hat, indem er sich bei der Auswahl der Juden, als bewaffneter Begleiter auf ihrem ilarsch zur Richtstätte und bei x dem Fortschaffen und Abladen der Leichen beteiligt hat. Er hat die Tat in bewusstem und gevrolltem Zusamenrirken mit den anderen SS-Angehörigen als eigene gewolit. Dass ihm eine unmittelbare Teilnahme an der Erschiessung der Juden nicht nachgewiesen ist, hindert seine Verurteilung als Kittäter daher nicht.

In den Jahren 1939 und 1940 hat er in zwei Fällen Häftlingen die 'jütze vom Kopf gerissen und sie über die Postenkette geworfen. Um Bestrafungen wegen der Unveil-. ständigkeit ihrer Bekleidung zu entgehen oder auch uf Grund-seines ausdrücklichen Befehls mussten die Gefangenen die durch die Postenkette gebildete Grenze über- ‘schreiten, um ihre kitze zurückzuholen; wobei sie vom Wachposten erschossen worden sind. Der Angeklagte, dem bekannt war, dass die: Posten angenlesen. waren, sofort. von der Waffe Gebrauch zu machen, wenn eiif Häftling üas, durch die Postenkette begrenzte Gebiet verliess, und dass der Vaffengebrauch höchstwahrscheinlich auch den Tod der Häftlinge zur ‚Folge haben würde, "handelte hier-

beı nach der Überzeugung des Schwurgerichts als mittel-

. barer Tät?r, inden er: 'tdie Posten "ls Werrzeug henutzte,

vum die von ihm kaltblütig überlegte Tötung herbeizuzühren". In derselben Weise versuchte er auch den

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jüdischen Reichstagsabgeordneten Asch mit Überlegung zu töten. Durch dessen Weigerung, die äütze zurückzuho:ien,. ist es nichs zur Vollendung dieses Vorhabens gekommen,

"so dass der Angeklagt> in diesem Falle wegen hordver- ‘ suchs verurteilt ist. Mit seinem hiergegen gerichtsten

Vorbringen, er habe nur mit Misshandlungsvorsatz gehandeit, kann der Angeklagte im Revisionsverfahren nicht gehört werden. j

Seine Beteiligung an der ungesetzlichen Hinrichtung . russischer Kriegsgefangener vom Herbst 1941 ab, und zwar @urch ihre Bewachung und Hilfeleisten im Arztzimmer bei. ikrer Erschiessung durch andere SS-Angehörigen, ist im Urteil für das Revisionsgericht bindend festgestellt.

Aus der Art seiner Beteiligung und seiner bei allen Strafm taten BEWIesEcHEn"BöreitwTlIigkeit zur‘ Teilnähnear”den‘ -

Vernichtungs- und Ausrottungsmassnahmen der nationalsozjalistischen Führer hat das Schwurgericht ohne Rechts-- irrtum auf seinen Willen geschlossen, die Tat in bewusstem und gewolltem Zusenmenwirken mit den anderen SS-Angehörigen als eigene, also als Mittäter zu begehen. Aus den äusseren Umständen, unter denen die Hinrichtungen . voilzo,en wurden, hat e3 rechtsbedenkenfrei entnommen,’ ' dass der Angeklagte sich auch bewusst gewesen ist, dass

"die auf Anordnung des Reichssicherheitshauptantes voll-

zogenen Tötungen jeder Rechtsgrundlage entbehrten. Bei Gleser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Urteil unter Berücksichtigung . der Gesamteinstellung des Angeklagten feststellt, dass der Angeklagte eus niedrigen Beweggründen gehandelt hat. Die Voraussetzungen der Heimtüicke sind ebenfalls zutref2end begründet. Dass der. Angeklagte auf Zwang oder Druck hin gehandelt habe, ist mit Rücksicht auf seine Persönlichkeit, seine Dienstbereitschaft und sein ehrgeiziges Stre-

ber nach Anerkennung ausdrücklich verneint. Zin Befebi "Zum Vollzug der"Hinrichtüng würde auch Ale strafrechtiche Schuid des Angeklagten nicht ausschliessen, da der verprecherische Charakter dieser Anoränung für ihn ohne weiteres ersichtlich war (RGSt 6, 432; 54, 3373 56, 4125 71, 284; BGH Urt vom 12. Juli 1951 - III ZR 168/50 -;

- 7.

O6HSt 1, 510, 312). Die Verurteilung wegen Kordes auf Grund der zur Zeit der Tat geltenden neuen Fassung des

§ 211 StCB ist deher auch in diesem Falle gerechtfersigt.

Die Tötung zweier Juden im Sonderlager in Hovember

3.958 hat las Schwurgericht entgs gen der.Annahme der Revision nicht els ::ord, sondern nur als Totschlag gewürdigt. Die Feststellungen zur inneren Tatseite in diesen und’ allen übrigen Fällen der Verurteilung wegen Totschlags und versuchten Totschlags sind mit Rechtsgründen nicht angreifbar, Wenn der Angeklagte, wie sich aus den üUrteilsausführungen ergibt, auch in Erregung gehandelt hat, so schliesst das doch ein vorsätzliches oder: bedingt vorsätzliches Verhalten nicht eus. Wie das Urteil tindend feststellt, hat er mindestens damit gerechnet, dass “ie Betroffenen durch 'seine lisshandlungen getötet worden könnten, und diesen Erfolg nach seiner Gesemt- . einstellung gegenüber den Häftlingen auch innerlich gebilligt. Seinen Erregungszustand hat das Schwurgericht rechtsirrtumsfrei nur als einen das Tathestandsmerknel. der Überlegung eusschliessenden Umstand gewürdigt. Gegen die Versagung miidernder Umstände im Sinne des § 213 StGB sind nach dem festgesteilten Sachverhalt und der eingehenden Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten im Urteil keine Bedenken zu erheben. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich.

Die von der Revision beanstandeten Verurteilungen wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Nötigung im Amt auf Grund des zur Zeit der Begehung der - Straftaten in Geltung gewesenen § 339 StGB sind recht-

lich einwandfrei begründet (O6HSt 2,.7). Sie werden auch in ailen Fällen von den Tatfeststellungen getragen, denn der Angeklagte hat die Häftlinge entweder unter Aufrechterhaltung der schon vor seinem Eingreifen durch andere SS-Angehörige geschaffenen Zwangslage oder durch Missbrauch seiner Antsgewalt widerrechtlich genötigt, Kisshandlungen zu dulden oder bestimmte Handlungen vorzunehnmen.-

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Die Rüge der Verieizung des § 225 » SttB ist ebenfalls nicht begründet. Nach den Urteilsfeststeilungen ıiess der Angeklagte bei der Arbeitskontrolle im Steinbrach elte und schwache Juden so schwere Steine tragen. dass sie. unter der Last zusammenbrachen. Geistesschwache Häftlinge, die zu dem "Blödenkonmando" gehörten und ebenfails schwere .teine tragen mussten, aber infolge.ihrer Geistesschwäche nicht geschlossen marschieren konnten, misshandsite er durch Schläge und Fusstritte. Die Wehriosigkeit der Opfer ergibt sich ohne nähere Derlegung aus dem festgestellten Sachverhalt. Die jüdischen H&äftlinge waren so alt und verbraucht, dass sie kaum noch arbeiten konnten. Geistige Gebrechen stehen den körperlichen gleich, wenn zie die Fähigkeit ausschliessen, einen auch nur schwachen Widerstand zu leisten. Da die geistesschwachen Hüftlinge ausserstande waren, ihren Xörpner zu beherrschen, waren sie ebenfalls wehrlos im Sinne dieser Vorschrift. Die Gefangenen unterstanden euch der Fürsorge und Obhut des Angeklagten, weil dieser zur Beaufsichti-

gung der Arbeit und Bewachung des Konzentrationslagers eingesetzt wer.

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§ 226 StGB ist nicht verletzt, weil der Angeklagte

in keinem Faile wegen Körperverletzung mit Todesfolge ver- . urteilt worden ist. a )

Auch der § 345 StGB ist richtig angewandt. Unter diese Strafvorschrift fällt nicht mur die unrichtige Voll- | streckung einer gesetzlich zugelassenen Strafe, sondern ik auch der Vollzug einer der Gesetzgebung unbekannten Strafe, | wie die Prügelstrafe und das "Baumbinden" (Olshausen 11. Aufl f § 345 Anm 7). Das Schwurgericht hat es dem Angeklagten zwar nicht als Verschulden angerechnet, dass er sich an der Vollziehung dieser ungesetzlichen Strafen beteiligt hai, weil es nach seiner Ansicht möglich ist, dass. er geglaubt hat, die Vollstreckung von Strafen, die vom Lagerkommandanten verhängt wurden, sei nicht rechtswidrig. Es hat E aber das Vergehen gegen § 345 StGB darin gesehen, dass ‘ der Angeklagte die verhängten Lagerstrafen vorsätzlich | überschritten hat, indem er den Räftlingen mehr Schl£ge

£ -9I- verabfolgt hat, als sie zu erhalten hatten, und sie beim Bsumbinden l&nger, &ls angeordnet war, hängen gelassen oder die Strafe in einer Tür die Häftlinge qualvolleren Weise vollzogen hat. Ein den Angeklagten benachteiligender Rechtsirrtum kann hierin nicht gefunden werden.

Soweit das Schtwurgericht eine unbestimute Anzahl gleichartiger Vergehen gegen dasselbe Straigesetz als Teilakte eines Verbrechens gegen die kenschlichkeit festgestellt hat und eine Verbrechenscinheit nach deutschem Recht nicht gegeben ist, ist davon auszugeherl, dass der Angeklagte sich jeweils mindestens in zwei Fällen strafbar gemacht hat, da das deutsche Strafgesetz keine Verurteilung wegen einer unbestimmten Zahl von Straftaten zulässt (vgl. EGH SJ 1951, 519). Es hendelt sich um die unter IIITA2c0,d, EIIIL3,;, ı P Ia, b, IIa, 2, 3, b1, 2, und d 1 des angefochtenen Urteils erörterten Fälle der ilisshandlung von “äftlingen.

In den unter III ? IIa4, 5, 8, 9, 12, 19, 25, 28, 31, 32,5 undd2 aufgeführten Fällen kommt nach dem Sachver-

halt, obwohl! dies nicht ausdrücklich festgestellt ist, nur eine

natürliche Hendlungseinheit in Frage, da der Angeklagte die Nisshandiungen mehrerer Häftlinge offenbar jeweils auf Grund 'eines eisheitlichen lillensentschlusses in enger Örtlicher und zeitlicher Folge begangen hat, sn dass sis bei natürlicher Betrachtung als ein einheitlicher Lebensvorgang erscheinen (RGSt 70, 243, 245; 74, 375, 3775 IW 1932, 1740 Nr 18; HRR 1934, 7645 1935, 1183; 1939, 391; 1942, 6695.

DI 1955, 1460.) Dasselbe gilt entgegen der Annahme des . Schwurgerichts auch im Falle III A 2 db. Unter III FIITal sind zwei, unter F II d 10 ärei verschiedene, rechtlich selbständige !{örperverletzungen zusammengefasst.

Nach alledem ist der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils unter I dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte wegen „ordes in drei Fällen, versuchten “ordes in’einem Falle, Totschlags in-sieben Fellen, versuchten Totschiags in fünf Fällen, Zörperverletzung im Amt in neunundsiehzig Fällen, und zwar in neunundfünfzig Fällen in Tateinneit mit gefährlicher Xörperverletzung, in vier Fällen auch mit unzulässiger Strafvollstreckung, in drei

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Fäl;en auch mit Misshandlung Wehrloser, und in neun Fäilen mit Nötigung im Amt, sowie wegen schwerer Körnerverletzung im Amt in Tateinheit mit Nötigung im Amt in einem Falle zu l.ebenslangem Zuchthaus verurteilt ist. Die Verhängung von Einzelstrafen für die im angefochtenen Urteil zu einem Verbrechen gegen die Henschlichkeit zusammengefassten Straf taten kann unterbleiben, da der Angeklagte äurch diese Unterlassung nicht beschwert ist. Der Schuldspruch unter II,

“ III und IV des angefochtenen Urteils bleibt bestehen, jedoch

sind die abermalige Verurteilung zu lebenslangem Zuchthaus

‚und die Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus hier zu strei-

chen, weil diese Strafen neben der unter I verhängten iebenslengen Zuchthausstrafe nicht vollstreckt werden können (§ 260 Abs 4 StPO). Im übrigen iassen die Urteilsgrlnde nicht erkennen, dass der Tatrichter bei der Strafbemessung von rechtsirrtümlichen Erwägungen ausgegangen sei. Soweit das Schwurgericht dem Angeklagten zur Last gelegte strafbare Handiungen nicht für erwiesen erachtet hat, muss die Freisprechung in Wege der Berichtigung nachgeholt werden, da die Anklage sonst nicht erschöpft wäre.

Ir tibriger ist die Rerision zu verwerfen,

Senatspräsident Dr. Groß Krumne Bundesrichter

i8t beurlaubt und an der Dr. Hörchner ist beur-

Unterschriftsleistung ver- . laubt und an der Unter-

hindert. schrifisleistung ver-Krumme hindert.

Engels ' Dr. Augustin