Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 123
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 102
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 26.03.1957 – 2 BvG 1/55 · KonkordatZitiert von 28
- VG Sigmaringen, 15.07.2015 – 8 K 2004/14
- BVerfG, 16.05.1961 – 2 BvF 1/60"Spinnweber-Zusatzsteuer". Die Beschränkung von Ausgleichsmaßnahmen kraft § 8 UStG auf Unternehmen der Textilwirtschaft verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. - Das Erlöschen einer Ermächtigung (Art. 80 Abs. 1 GG) berührt nicht den Rechtsbestand der ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnung; werden Vorschriften in einer Verordnung auf Grund einer neuen Ermächtigung geändert, so können andere Vorschriften unberührt bleibenZitiert von 9
- BVerfG, 06.03.1952 – 1 BvO 1/51Voraussetzungen für die Einholung einer Entscheidung über die Frage der Fortgeltung von Recht als Bundesrecht gemäß Art. 126 GG, § 89 BVerfGG
- BGH, 14.11.2018 – XII ZB 292/15Personenstandssache: Eintragungsfähigkeit des während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens; Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung im Wege einer unter ausländischem Recht erfolgten isolierten Namensänderung als Verstoß gegen den deutschen ordre publicZitiert von 8
- BGH, 13.09.1966 – 5 StR 196/66
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 31.03.2026 – 5 S 1080/25
- VG Potsdam, 14.10.2025 – VG 16 K 2093/21
- BFH, 26.06.2025 – V B 23/24 · Zur Darlegung grundsätzlicher BedeutungZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 123 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/123#abs-1 (1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/123#abs-2 (2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.