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BGH Entscheidung vom 02.05.1952 – 4 StR 29/50
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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vnanen des Volkes
j In der Strafsache $ gegen
x den Diplomingenieur Hermann F EEE zus HERREN, 2 geboren am EB 1900 in HU:
wegen Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung
nat der 4. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Senstspräsident Dr. Groß
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle. Bundesrichter Dr: Augustin
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt iii
als Vertreter der Bundesanvaltschaft, Justigangestellter 0
als Urkundsbeamter der’ Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: |
% Sy.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil: des Schwurgerichts in Essen vom ‚19. Juli 1950 im Schuldspruch berichtist:
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Freiheitsberaubung, schwerer ‚Freiheitsberaubung im Amt in Tateinheit mit .. ‚gefährlicher Körperverletzung und wegen 8°- ‚fährlicher Körperverletzung verurteilt.-
In Strafausspruch wird. es mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an die Strafkammer des Landgerichts
. .
in Essen zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründes
Der Angeklagte, der von Oktober 1932 his zum Jahre 1937 Kreisleiter der NSDAP in Ep war, ist wegen Verbrechens gegen die lienschlichieit in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, schwerer Freiheitsberaubung im Amt und seföhrlicher K'irperverletzung zu einem Jahr drei Monaten Gefingnis verurteilt worden. Seine Revision hat nur zum Teil ürfolg. |
I. Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.
Tine Verletzung des § 59 StPO ist nicht ersichtlich. Yach der zur Zeit der Hauptverhandlung geltenden Fassung dieser Vorschrift stand die Vereidigung der Zeugen im nflichtgemässen ürmessen des Gerichts. Wenn das Schwurgericht zahlreiche Zeugen 'tim Einverständnis sämtlicher Seteiligter" unvereidigt gelassen hat, so beweist das nicht, dass es nicht selbständig geprüft: ‚hat, ob die Zeugen zu vereidigen sind. sit dieser Begründung des Beschlusses wollte es offenber nur zum Ausdruck bringen, dess das Ergebnis seiner Prüfung. ‚mit. gen Erklärungen der Beteiligten übereinstime.
. Die Revision rügt ‚auch, zu. Unrecht, das. Bchmurgericht habe gegen § 256 StPO verstossen, indem es “die ärztlichen Zeugnisse der Krankenanstalten. in Ep und des Direktors der Heil- und Pflegeanstalt in pe RU) über die irkrankung des jiilchhändlers TO veriesen habe; denn dicse Bestimmung gestattet die Verlesung ärztlicher Zeugnisse über Körperverletzungen, die nicht zu den schweren gehören. Massgebend hierfür ist der Inhalt der Anklage, die im vorliegenden Fall nur auf gefährliche Kör-
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per"erletzung lautet, Die Schriltstücke entnalten Über. dies nur !iitteilunsen aus der Krankengeschichte. keine vjedergabe von wehrnehmungen des Litteilenden, so dass auch § 250 StPO ihrer Verlesung nicht entgegenstand-
Ausveislich der Sitzungsniederschrift sind zwar die schri?slichen Erklärungen des Bruders SEM und des Dr. DENE über das von ihnen beobachtete Verhalten des Angeklagten während seiner Amtsführung als Kreisleiter verlesen worden. Das war, wie der Revision zuzugeben ist, nach § 250 StPO unzulässig. Nach dem Inhalt dieser Schriftsticke, die Ziir den Beschwerdeführer günstig lauten, ist es indessen ausgeschlossen, dass das Urteil auf .
ihnen beruht.
II.
Der Schuldspruch wegen Verbrechens gegen die Wlensch-. 1ichl-cit kann infolge Aufhebung der llilitärregierungs-Verordnung Ir 47 nicht bestehen bleiben. Die den Gegenstend des Verfahrens bildenden Straftaten sind nunmehr susschliesslich nach deutschem Strafrecht zu würdigen.
In äbrigen ist die Verurteilung jedoch rechtlich nicht
zu beanstanden.
Das Schwurgericht i1et zutreffend davon ausgegars®”- dess der Angeklagte, obwohl er milfsorgan der Polizei war, zur Festnahme des iiilchhändlers TEE nicht berechtict ver, weil die gegen diesen von KO vorgebrechten 3eschuldigungen nicht so schwer waren, dass sie den dringenden Verdacht eines Verbrechens begründeten, und weil auch sonst nach der Sachlage keine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr bestand (§ 127 Abs 2, § 112 stPo 1924). Tin Überschreiten der Grenzen der Festnahmebefugnis und damit
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eine widerrechtliche Freiheitsberaubung hat der Tatrichter cäne rechtsirrtum auch in den Begleitumständen der Festzehme. beconders darin erblickt, dass NM un 2 Uhr
recuts In seiner Wchnung von einem bewaffneten Kommando ensgesvcht worden ist; denn diese Massnahme war zur Sicherung jer Strafverfolgung nicht notwendig und bildete eine beson-
delt wurden "Inden er TOM in Kenntnis der dort angenanaten .iethoden auf dieser Wache ablieferte, machte sr sich der iiittäterechsft an diesen ifisshandlungen schulfis. die er Gurch die Jbergabe des Festgenommenen auslöste und pillisse." Diese Ausf'ihrungen enthalten die von der Revision vermisste Feststellung, dass der Angeklagte davon überzeugt und damit einverstanden war, dass auch FB dort misshandelt „irde. Die zur !üttäterechaft erforderliche „illensibereinstiruung ergibt sich dareus, dass der Lngekiagte den TOM der Willkür des SS-Kommandos in dem 3evurstsein auslieferte, dieses werde nun, wie üblich, über ihn herfallen. und dass die Sachmannschaft dem ihr erkennberen Yunsch des Angeklagten hierin in gröblicher Weise entsprach. Das Vorbringen der Verteidigung, dieser habe ge,laubt, der SS-ılann EIER habe persönlich Rache an TB genommen, ist in diesem Zusammenhang belanglos. Selbst wenn der Beschwerdeführer von vornherein mit einen solchen Racheakt des KIM gerechnet haben sollte, würde dieses der Verwirklichung des Natbestandes einer von mehreren gemeinschaftlich begangenen, also gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 223 a StGB nicht entgegenstehen.
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XecihtsoedenkenTrei hat das Schwurgericht auch die Strefe den § 239 Abs 2 StGB entnommen; denn hierzu genügt schon die rein äussere Folge, dass die Freiheitsentziehung „ehr ele eine Toche gedauert hat, ohne dass ein besonderes, hierauf gericktetes Verschulden des Täters nachgewiesen zu werden braucht (BGH Urt v 7. wärz 1952 - 2 StR 52/50). _
Ir den übrigen Fällen lässt das Urteil ebenfalls keirs Gen 3eschwerdeführer benachteiligende Gesetzesverletzung erkennen. Im iärz 1933 "liess dieser das Gebäude zer IB Voli:szeitüng besetzen und gegen die Aussenzeit abriegeln, indem niemand herausgelassen wurde, und ie Telefone besetzt wurden." Er erklärte, "er werde das ‚ess en Gewalt anwenden, das notwendig sei, um die aktion Surcuzuführen." Fieraus ergibt sich, dass er auch die Gevaltmassnahmen der Si-iänner wollte. durch die der }bäruck der Göring-Rede gesichert werden sollte. Da die leitenden ;nsestellten und des technische Personal der EEE Volxszeitung stundenlang über ihre Arbeitszeit hinaus ia etriebsgöbäude eingesperrt wurden, ist der Tatbestand der Preiheitsberaubung er_üllt. Dass der Angeklagte die Tat els eigene wollte und sich ihrer Rechtsvidrigkeit bevustt war, ist ia Urteil festgestellt. Liernach brauchte nicui noch ausdrücklich hervorgehoben zu werden, dass er gewusst‘ und gebilligt hat, dass die Wachmennschaften niemand melır “ aus dem Gebäude hinausliessen. ilit rechtlich einnandfreier Begründung hat das Schmurgericht auch die Berufung des, Be-" schnerdeführers auf einen Befehl des Gauleiters zurückge- .
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wiesen.
Bei 3eginn der Ausschreitungen während der TEEEEED Stadtverordnetensitzung vom 26. uai 1933 hat der Angeklagt®
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„ib ver „orten, er werde die SPD-Fraktion hinausschlagen 1essen. ven rie den Saal auf sein Zählen bis drei nicht verleeren !:abe,. und durch sein anschliessendes Zählen gezeigt. Goss er von vornherein mit den hierauf einsetzenden ie hendlungen der SPD-Abgeordneten durch seine Perteigenoszen einverstanden war. „it dem Kopyelzeug in der Hand ne;ab er sich in den vorderen Teil des Seales in den Tumult ninein und trst der S?D-Abgeoräneten ICE nit dem schlagbereiten Nonnelzeug entgegen, indem er ihr zurief: "Auch fir Sie „ilt das." Dieses Verhalten hat das Schwurgericht nedenkenfrei dahin gewärdigt, dass der Angeklagte sich zum _ättiter der von ihm in Szene gesetzten Schlägerei machte, evch ern er selbst keine Schläge ausgeteilt haben sollte, sr ner der geistige Urheber dieser Gewalttätigkeiten und Ye4 sie eusserdem durch seine drohende naltung unterstützt. es berurrte und gewollte Zusammenwirken mit den Perteigenowsen, die tatsächlich iisshandlungen verübt haben, ergibt sich auciı onne eurdrückliche Feststeilung eindeutig sus dem Sechverhalt, besonders der örtlichen und zeitlichen Folge zer ‚jreisniree. ZutrefTend ist der 3erchwerdeführer daher auch in diesen Falle der sittäterschaft an einer geführiichen Zörnerverletzung für schuldig befunden worden.
Ohne Rechtsirrtuın het der Tatrichter schliesslich die Voraussetzungen der Verordnung vom 23. iiai 1947 zur 3eseitigung nationalsozislistischer zingriffe in die Strafrechtsfle,e, gegen deren Zort;eltung keine nedenken bestehen (CE Urt von 27. Lovenber 1951 - 1 StR 19/50 - und 20. Dezember 1951 - 4 StR 9/50 - ),bejabt. Die Straftaten sind
mithin nicht verjährt.
ifacn alledem kann der Schuldspruch auf Grund der deutsch- 7% rechtlichen Strafvorschriften vom Revisionsgericht berich- <
- 7 - tigt werden, da die Tatfeststellungen hierzu ausreichen. E I: Stesösussaruch muse das Urteil indes aufgehoben werden, | weil die Strafe den Kontrollratsgesetz Ur 10 entnomien ist.:! Von der .niilage wegen Körperverletzung des Dlockleiters
ai ist der Angeklagte freizusprechen, weil ihm in diesem Falle keine strafbare Handlung nachgewiesen ist.
Zur Straffestsetzung, für die das Schwurgericht von der durchaus zutreffenden Erwägung ausgegangen ist, dass derartige, auf dem „issbrauch politischer Macht beruhende Ta- “ ten mit schwerwiegenden folgen eine empfindliche Sühne ver- " langen, ist die Sache nach § 354 Abs 3 StPO an die Straf-
kemmer des Lendgerichts zurückzuverweisen. In übrigen ist die Revision zu verwerfen. I
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