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BGH Urteil vom 31.08.1951 – 4 StR 10/50

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Hamen des Volkes VG

In der Strafsache gegen

den Gärtner Heinrich raiED aus SD geboren an EEE 1305 in si,

vegen Freiheitsberaubung

hat der

niltTzung

heben:

4. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der von 24. Januar 1952, an der teilgenoumen:

Senatspräsident Dr. Groß$ als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Dr. Jagusch

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvwal :

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Juziizangesiellier aD

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Xür Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in iünster (Westfalen) vom 7. Juni 1950. im Schulädspruch wie folgt geändert: |

Der Angeklagte ist der Freiheitsberaubung gemäss § 239 Abs 2 StEB in einem Falle schuldig; im übrigen ist er freigesprochen.

Im Strafausspruch wird das Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufsehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung en die Strsfkamner des Landgerichts in Münster (Westfalen) Zurückverwiesen, die zuch über die Rosten der Rechtsmittel zu befinden hat.

In übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

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I. Die Verurieilung wegen Verbrechens gegen die chlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil die

DENE deutschen Gerichte infolge Auflehung der HilRegVo Er 47 durch die VO Är 234 vom 31. August 1951 (ABl

pr 65, 1138) nicht mehr befust sind, auf Grund des S L Art II ERG Er 10 Recht zu sprechen. Der Wesfall

fahren von Amts wegen zu- beachten. Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden, strafbaren Handlungen sind daher ausschliesslich nech deutschen Recht zu beurteilen. Der Schuldspruch kann vorliegend vom Revisionsgericht berichtigt werden. Da die Tatfeststellungen für eine Yürdigung nach deutschen Strafrecht ausreichen, Der Ausschlussder Verjährung im Art I § 1 der VO zur Beseitigung nationalsozialistischer Kingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl BrZ S 65) wird turch die eingetretene Rechtsänderung nicht berührt, Die Anwendung dieser Veroränung versiösst auch nicht gegen Vorschriften des Grundgesetzes (BGH Urt vom 20. Dezember 1951 - 4 StR 9/50 -).

11. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet. " =

Die Vorschrift des § 268 StPO ist nicht verletzt, weil der Vorsitzende nach seiner dienstlichen Äusserung nur die fehlerhafte Kiederschrift des Urteilssatzes entsprechend dem Beratungsergebnis vor dem Abschluss Ger Urteilsverkündung berichtigt und diese demgemäss @urch Verlesung der richtigen Urteilsformel vollzogen hat.

U - 3.

Lines ilinweises darauf, dass der Angeklagte auch zuf Grund des § 259 Abs 2 St63 verurteilt werden könne, bedurfts cs in der Tiauptverhandlung nicht, weil die inklage allgcmein auf § 239 StGB, nicht bloss auf gestützt ist; dass ein erschwerier Fall

seiren “bs 1, tsheraubung in Frage stand, war der Anklage-

der Freihei schrift ausdrücklich zu entnehmen.

Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung wegen Fociheitsberaubung. Dass der Angeklagte mit der viderrechtlichen Festnahme der Juden einverstanden war, folgt deraus, dass er die Haftzsellen für sie vor dem Beginn der Ausschreitungen Öffnen liess. Er veranlasste dies, weil er die schon auf der kückfahrt von Ahlen verabredete Festnahme der jüdischen Bevölkerung durch die ihm unterstellten SS-Angehörigen als eigene Tat wollte. Da er die Weisung erhalten hatte, dass den Juden persönlich nichts geschehen solle, war er sich der Rechtsridriglkeit seiner Massnahme. bevusst. Sein ‚Inversiindals mit der schweren Körperverletzung, die Gem Juden llarkus während der Freiheitsentzichüung wider-Zuhr, ist nicht erforderlich, un ihn aus § 239 Abs 2

SiGB zu verurteilen.

III. Die Revision der Staatsanwaltschaft, rügt zu Unrecht, dass der Angeklagte nicit zugleich wegen Land-Zriedensbruch verurteilt worden ist. Das Schwurgericht hat es nicht für erwiesen erachtet, dass dieser sich während seiner nur kurze Zeit dauernden Anwesexheit bei ter Einteilung der S3-Gruppen bewusst gewesen ist, an

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einer Öffentlichen Zusammenrottung von ilenschen, die Rawelttätigkeiten gegen Perscnen oder Sachen begeht, teilzunshmen und hierdurch deren Gefährlichkeit zu er- ‚öhen; "denn er konnte die kurze Einteilung als rein internen, äienstlichen Vorgang der SS-Cruppe ansehen, bei der er - da es bereits üitternacht war:- nicht mit der Köglichkeit des Hinzutritts anderer, der Zahl und Ferson nach unbestimimter lienschen zu rechnen brauchte, Schon aus diesen Gründen, die Verstösse gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erlahrungssätze nicht erkennen lassen, hat das Schwurgericht den Tachweis des zur Ver-. wirklichung des Tatbestandes des Landfriedensbruchs erforderlichen Vorsatzes (oder bedingten Vorsatzes) ohne Rechtsirrium als gescheitert angesehen. Auf die von der T\evision beanstandeten, weiteren Ausführungen über den mangelnden Willen des Angeklagten, innerhalb der SS-Gruppen zu verbleiben, kommt es bei dieser Sachlage nicht an. Die Yoraussetzungen der Anstiftung und der Beihilfe zum Landfriedenspruch hat das Schwurgericht ebenfalls rechtsbedenkenfrei verneint.

Infolge des \egfalls des Schuldspruchs auf Grund des

KüG Nr 10 muss der Urteilssatz dahin geändert werden, dass der Angeklagte der Freiheitsberaubung gemäss § 239 Abs 2 StGB schuldig ist. Im Strafausspruch muss das

rteil aufgehoben werden, weil die Strafe dem ERG Nr 10 entnommen ist. fehlerhaft ist es, wenn das Schwurgericht bei der Strafzumessung die seit Begehung der Straftat verflossene Zeit uneingeschränkt als strafmildernd berücksichtigt hat; denn das Strafbedürfnis ist infolge. Zeitablaufs jedenfalls solange nicht geringer geworden,

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vis der Staat seine Fflicht zur Verfolgeng der Straftet unter Uissachtung rechtsstaatlicher Grundsätze absicht- . Lich vereäunt hat. Die Verordnung vom 23. Kai 1947 soil dzher den unterdrückten Sühnererlangen nachträglich

vclle Geltung verschaffen.

Zur Straffestsetzung ist die Zurückverweisung an die Strafkermer des Landgerichts erfolgt, weil die jetzt nur noch in Frage kommende strafbare Wandlung nicht mehr zur Zuständickeit des Schwurgerichts gehört (§ 80 GYe). Im übrigen sind die Rechtsmittel zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesarnwalis.

Groß Krumme Engels Dr. liülle . Jagusch

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