Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 27.08.1953 – 4 StR 832/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2303 052 Lo
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Gastwirt Hans IL un zus Tom geboren am ED 1904 in CHE ,
wegen Steuerhinterziehung U-8:
kat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. August 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Antsgerichtsrat (ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hillsarbeiter in mittleren Justizdienst un als Urkundsbeenter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main
vom 6. März 1952 mit den Feststellungen auf-
gehoben, soweit der Angeklagte verurteilt
und das Verfahren wegen Vermögenssteuer-
hinterziehung für das Jahr 1945 eingestellt
ist. In diesem Umfange wird die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an das
Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird das Rechtsmittel mit der lass-
gabe verworfen, dass die kosten des Verfahrens, „ soweit es wegen Verjährung eingestellt ist,
äer Staatskasse zur Last fallen.
Von kKechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Hinterziehung von Umsatzsteuer und wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen (Gewerbesteuer, Einkommensteuer, Vermögenssteuer) zu Geldstrafen verurteilt. Im übrigen ist das Verfahren teils wegen Verjährung teils auf Grund des Hessischen Straffreiheitsgesetzes vom 19. Juni 1947 eingestellt worden.
Die Revision des Angeklagten begehrt Aufhebung des Urteils in vollem Umfang und rügt Verfahrensverstösse sowie Verletzung des sachlichen Strafrechts.,
I. Das Rechtsmittel ist in jedem Fall zulässig, auch soweit es sich gegen die Einstellung des Verfahrens wendet.
a) Verjährung:
Die dem Angeklagten zur Last gelegten Vermögenssteuerhinterziehungen für die Jahre 1940 - 1942 hat das Landgericht als verjährt angesehen (§ 419 Abg0O). Ferner hat der Tatrichter statt der dem Angeklagten vorgeworfenen Umsatzsteuerhinterziehung für das I. Halbjahr 1948 lediglich Ordnungswidrigkeiten angenommen und diese ebenfalls für verjährt erachtet.
Die Verjährung der Strafverfolgung stellt ein Verfahrenshindernis dar (RGSt 23, 187, 188; 41, 167, 168). Bei rechtskräftiger Einstellung kann ein neues Verfahren nicht eingeleitet werden. Aber die Verjährung hemmt den staatlichen Strafanspruch nur, tilgt ihn jeduch nicht (RG6St 76, 159, 160; BGHSt 2, 300, 305; BGH 4 StR 9/50 vom 20. Dezember 1951). Durch ein wegen Verjährung einstellendes Urteil ist der seine Freisprechung erstrebende \ngeklagte beschwert, wenn die strafbare Schuld in der üntscheidung an sich festgestellt ist (RGSt 4, 355; 42, 399, 401). Er kann in solchem Fall allerdings nur geltend machen, dass die Voraussetzungen der Verjährung nicht gegeben seien. Greift nämlich Ver-
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jährung ein, so ist die Einstellung in jeder Lage des Verfahrens wegen Vorliegens eines Frozesshindernisses geboten.
Die Annahme von Verjährung lässt keinen Rechtsverstoss erkennen. Das Rechtsmittel ist daher insoweit unbegründet. Dass der Angeklagte in diesen Fällen mit dem in den Urteilsgründen entheltenen Schuldvorwurf belastet bleibt, muss er hinnehmen.
b) Einstellung auf Grund des Hessischen Straffreiheits-
Bgesetzes:
Wegen der dem Angeklagten zur Last gelegten Hinterziehung von Vermögens- und Einkommensteuern für das Jahr 1945 hat die Strafkammer äas Verfahren auf Grund des Hessischen Straffreiheitsgesetzes eingestellt.
Auch insoweit ist die Revision zulässig- Der Angeklagte erstrebt seine Freisprechung. Er sieht sich offenbar dadurch beschwert, dass die Strafkammer seine Schuld ausdrücklich festgestellt hat (R6St 73, 65, 665 BGH vom 27. Juli 1951 - 1 StR 50,51) Die Annahme einer Beschwer setzt allerdings grundsätzlich voraus, dass der Angeklagte einen Fortsetzungsamtrag gestellt hat (§ 6 Hess StrFG vom 19. Juni 1947, Hess GVBl 1947 S 36). Der Angeklagte war in der Hauptverhandlung auf die köglichkeit einer Einstellung hingewiesen worden. Er hat darauf zwar ausweislich der Sitzungsniederschrift ausdrücklich keinen Fortsetzungsamtrag gestellt, aber seine Freisprechung beantragt und damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Durchführung des Verfahrens wünsche. Zur Rechtfertigung der Kostenentscheidung nimmt der Tatrichter demgemäss euch auf § 6 ıbs 5 Hess StriG 3ezug, der einen Fortsetzungsamtrag zur Voraussetzung nat In solchem Fall ist der Angeklagte befugt, gegen des vinstellungs-
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urteil mit dem ordentlichen Rechtsmittel vorzugehen (vgl BGHSt 2, 216).
c) Die Rüge der Verletzung der „ufklärungspflicht
(§ 244 Abs 2 St?0) geht fehl. Der Angeklagte ist in der Eauptverhandlung zur Sache vernommen worden Das Revisionsgericht kann deshalb nicht feststellen. ob nicht der Vorsitzende die von der Revision vermisste Aufklärung durch Befragen des Angeklagten erfolglos versucht hat (oGASt 3, 59, 60; BGH vom 3. Juni 1955 - 5 StR 12/53). Weitere Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen müssen, sind von der Revision nicht angegeben.
II. Im übrigen hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils folgendes ergeben.
a) Vermögenssteuer:
1.) Bezüglich der Vermögenssteuer für das Jahr 1945 hat die Strafkammer Steuerhinterziehung angenommen, jedoch das Verfahren auf Grund des Hessischen Straffreiheitsgesetzes eingestellt.
Das Landgericht ist der Auffassung, dass der Angeklagte sein am 1. Januar 1946 vorhanden gewesenes Vermögen bis zum 31. März 1946 nach § 14 a VStG hätte anmelden müssen. In der Unterlassung dieser Anzeige erblickt es eine vorsätzliche Steuerhinterziehung.
" Der Angeklagte musste in der Tat sein Vermögen, das noch nie veranlagt war, nach dem Stand vom 1. Januar 1946 gemäss § 14 a Abs 2, 3 VötG bis zum 31. Kärz 1946 anmelden, da sein Gesamtvermögen von rund 48 500 RM die Summe der Freibeträge um etwa 8 500 TRä überstieg. Fun ordnete
„art VIII Nr 1 des KRG 13 vom 11. Februar 1945 zwar an, dass alle unbeschränkt vermögenssteuerpflichtigen natürlichen Personen mit einem 10 000 RU übersteigenden Gesaıntvermögen - einschliesslich der Freibeträge (§ 12 Abs 1
Z I letzter Satz) - eine neue Vermögenssteuererklärung abzugeben hatten, aus der der \iert ihres Vermögens nach dem Stand vom 1. Januar 1946 ersichtlich war. Art VIII
Nr 1 Satz 1 des KRG 13 änderte den § 12 Abs 1 I Satz 2 der VStDV, der bisher für die kErklärungspflicht massgebend war, für den Stichtag des 1. Januar 1946 entsprechend ab. Die Anzeigepflicht des § 14 a VStG fiel aber auf Grund des Art VIII KRG 13 nicht weg, auch nicht für den 1. Januar 1946; denn die §§ 12, 14 a VStG blieben in Kraft (Dietzel,. das neue Vermögenssteuerrecht 1948 S 67 f).
Diese \inzeigepflicht wurde allerdings für den 1. Januar 1946 infolge der durch Art VIII KRG 13 angeordneten allgemeinen Vermögenssteuer-Erklärung "nicht praktisch" (Dietzel aa0 S 50). Für denjenigen, der schon am 3l. Kärz 1946 wusste, dass er auf Grund des Art VIII KRG 15 eine Vernögenssteuererklärung nach dem Stand vom 1. Jamar 1946 abgeben nusste, und dies auch tun wollte, entfiel nämlich die Notwendigkeit einer Anzeige nach § 14 a VStG; denn die Abgabe der Vermögenssteuererklärung genügte auch der Anzeigepflicht. Wusste der Angeklagte aber von der | Vermögenssteuererklärungspflicht damals nichts, kannte er dagegen seine Pflicht aus § 14 a, so hat er gegen diese vorsätzlich verstossen und möglicherweise den Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung (§ 397 AbgO) erfüllt Der Angeklagte hat eine Vermögenssteuererklärung nach dem Stand seines Vermögens vom 1- Januar 1946 am 27. Mai 1947 abgegeben, möglicherweise auf eine erst nach dem 31. Xärz 1946 erfolgte Aufforderung (Einzelaufforderung oder öffentliche) hin.
Es bedarf daher noch der Klarstellung durch den Tatrichter, ob der Angeklagte bis zum 71. \„ärz 1946 einmal die Anzeigepflicht aus § 14 a VStG und zum anderen die weitergehende Erklärungspflicht des Art VIII KRG 13 kannte und zu diesem Zeitpunkt die Absicht hatte, die letzte Pflicht zu erfüllen. Dafür ist von Bedeutung, wann zur Abgabe der Vermögenssteuererklärung nach Art VIII KRG 13 öffentlich aufgefordert wurde. Auch ist zu beachten, dass die Anzeigepflicht aus § 14 a VStG sogar heute noch wenig bekannt ist (Uhlich, Die Vermögenssteuer, 1952 S 111). War auch dem Angeklagten diese Anzeigepflicht nicht bekannt, so liesse sich die Annahme einer Steuerhinterziehung für das Jahr 1945 und somit die Einstellung auf Grund des Hessischen Straffreiheitsgesetzes nicht aufrechterhalten, so dass der Angeklagte insoweit freizusprechen wäre. Das Urteil muss daher in dieser Hinsicht wegen nicht ausreichender Feststellungen zum inneren Tatbestand aufgehoben werden.
Die Revision macht hierzu noch geltend: Der Tatrichter habe übersehen, dass die Familie des Angeklagten während dessen Kriegsdienstzeit nach dem Einsatz-Familienunterhaltsgesetz .vom 26. Juni. 1940 (RGBl I 911) Familienunterstützung erhielt und daher dessen Vermögen nicht in Anspruch zu nehmen brauchte. Jieser Angriff der Revision ist nach den bisherigen Feststellungen im örgebnis unbeachtlich. Die Strefkammer hat die Nöglichkeit des Verbrauchs zum Lebensunterhalt nur erwähnt, um den anderweit, an Hand der am 1. Januar 1945 noch vorhanden gewesenen Werte, festgestellten Vermögensrückgang bis zu diesem Zeitpunkt zu erklären. üDie Höhe der Sparguthaben am 1. Januar 1945 ist nachgewiesen.
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2.) Bezüglich der Vermögenssteuer für das vahr 1945 hat die Strafkammer ebenfalls wegen unterlassener „nzeige
(§ 14 a VStG) Steuerhinterziehung angenommen und den Beschwerdeführer insoweit verurteilt.
Der Angeklagte war schon in früheren Jahren auf Grund des § 12 VStDV zur Abgabe von Vermögenserklärungen verpflichtet, und im Jahre 1946 war sein Vermögen uı mehr als 1/5 angewachsen, so dass eine lieuveranlagung nach dem Stand vom 1. Januar 1947 in Betracht kam (§ 13 Abs 1 Nr 1 VStG i.d.F. des KRG 13). Er war von seiner Anzeigepflicht nicht dadurch befreit, dass er . seine Vermögenserklärungspflicht schon früher nicht erfüllt hatte.
Eine vorsätzliche Unterlassung der Anzeige könnte allerdings kaum aus einem anderen Grunde als in der Absicht der Täuschung der Steuerbehörde erfolgt sein (RG RStBl 1945, 55). Das Urteil stellt indes auch hier nicht eindeutig fest, dass sich der Angeklagte dieser, wie erwähnt, wenig bekannten Anzeigepflicht bewusst war. Auch fehlt die Feststellung, in welcher Höhe der Angeklagte Vermögenssteuern hinterzogen habe.
Es wird noch zu erörtern sein, ob der Angeklagte ° geglaubt hat, seinen steuerlichen Pflichten hinsichtlich des am 1. Januar 1947 vorhandenen Vernögens dadurch zu genügen, dass er die durch das KRG 15 geforderte Vermögenserklärung nach dem Stande vom 1. Januar 1946 am 27. Mai 1947 abgab. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob eine Steuergefährdung (§ 402 Abg0) vorliegt. Eine etweige Steuerordnungswidrigkeit (§ 413 :.bg0) wäre verjährt (§ 419 &bg0).
Das Urteil ist daher auch bezüglich der Verurteilung wegen Hinterziehung der Vermögensstever für das Jahr 1946 aufzuheben, weil die bisherigen Weststellungen die Ver-
urteilung nicht tragen.
Der Einwand der Revision, dass fast das gesamte Vermögen des Beschwerdeführers vor aller Augen lag, ist unbeachtlich; denn es ist nicht ersichtlich, dass dem zuständigen Finanzamt Steuerpflicht und Steuerhöhe hinsichtlich der Vermögenssteuer bekannt waren und der Angeklagte dies gewusst hat (R6St 71, 217).
db) Umsatzsteuer:
Hier hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum eine fortgesetzte Steuerhinterziehung für die Zeit vom 10. Oktober 1945 bis zum 10. Januar 1948 angenommen. Der Angeklagte hat, wie festgestellt, in dieser Zeit entweder gar keine oder unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 13 UStG 1934) und Umsatzsteuererklärungen abgegeben.
Bezüglich der unrichtigen Umsatzsteuererklärung vom 30. Juni 1948 für das Jahr 1947 wird erwähnt, dass der Angeklagte diese von seiner zEhefrau, die Inhaberin des Gewerbebetriebes ist, habe unterzeichnen lassen. Der ıngeklagte war zwar im Rahmen der Umsatzsteuer nur Steuerschuldner, soweit er Unternehmer war (§ 9 UStG 1934). Täter einer Steuerhinterziehung kann aber auch sein, wer nicht Steuerschuldner ist, sondern die steuerlichen Belange des Steuerpflichtigen wahrnimmt (BGH vom 24, April 1952 - 4 StR 1014,51; Hartung § 398 AbgO Anm 2). Zinen derartigen Fall hat die Strafkammer ersichtlich angenommen. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Es fehlt aber hier ebenfalls die Feststellung, in welcher Höhe Steueransprüche entstanden und Steuerbeträge hinterzogen worden sind. Das Urteil unterliegt daher auch insoweit der \ufhebung. Die Strafkammer wird auch näher darlegen müssen, inwiefern die Erklärungen über die Jahresunsätze 1946 und 1947 falsch waren, um den Vorsatz der
Steuerhinterziehung einwandfrei zu begründen.
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ce) Einkommensteuer;
1) Bezüglich der Einkommensteuererklärung vom 29. Juni 1946 für das Jahr 1945 ist die sich gegen die Einstellung auf Grund des Hessischen Straffreiheitsgesetzes wendende
Revision unbegründet.
Die Strafkanmer hat festgestellt, dass der Angeklagte einen Verlust von 1613.85 RM angegeben hat, während er in Wirklichkeit im Jahre 1945 ein Einkommen von 12 500 RM hatte. Auf Grund dessen kommt der Tatrichter zu dem Ergebnis, dass diese Erklärung falsch war, dass der Angeklagte zum eigenen Vorteil Steuereinnahmen verkürzt und sich dadurch der Steuerhinterziehung nach § 396 AbgO schuldig gemacht hat. Nagegen lässt sich rechtlich nichts einwenden.
Dsss die Höhe der hinterzogenen Beträge nicht festgestellt ist, kann hier nicht zur Urteilsaufhebung führen, denn diese Frage betrifft nur den Umfang der Schuld (RG JW 1937, 403, 404). Auf die Strafhöhe kommt es hier für die Einstellung nicht an, da das Urteil nur vom Angeklagten angefochten ist.
2,) Verurteilung ist wegen der Einkommensteuererklärung vom 30, November 1947 für das Jahr 1946 erfolgt. Der Angeklagte hat in diesem Jahre zwei Hausgrundstücke
und zwei Kraftfahrzeuge erworben. Der Tatrichter hat angenommen, dass der Beschwerdeführer den Vermögenszuwachs von etwa 67.000 Rail verdient hat Da er sein zinkommen für dieses Jahr auf nur 75.74 Ri bezifferte,
war diese Erklärung falsch.
Der Einwand der Revision, der Vermögenszuwachs des Angeklagten sei möglicherweise vor 1946 eingetreten, eine etwaige Einkommensteuerhinterzienung für diesen Betrag falle daher ebenfalls unter das tessische Straf-
freiheitsgesetz, ist unbegründet. Denn es ist festgestellt, dass der Vermögenszuwachs von rund 67.000 RM seit dem l. Januar 1946 (nicht früher) verdient worden ist. Die für das Jahr 1946 zu entrichtende Einkommensteuer kann erst nach dem Stichtag des Hessischen Straffreiheitsgesetzes, dem 18. Dezember 1946, hinterzogen worden sein. „ie Strafkammer Nat jedoch nicht erörtert, welche Steuerbeträge der Angeklagte hinterzogen hat.
Daher ist das Urteil hier ebenfalls wegen nicht ausreichender Feststellungen aufzuheben. Diese Aufhebung ist such deshalb geboten, weil der Strafkammer bei der Annahme von Tatmehrheit zwischen der Einkommensteuer und der Gewerbesteuerhinterziehung möglicherweise ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (vgl zu d).
d) Gewerbesteuer:
Die Strafkammer hat eine Steuerhinterziehung darin erblickt, dass der Angeklagte am 30. Kovember 1947 eine falsche Gewerbesteuererklärung (§ 29 III. GStDV vom 31. Januar 1940, RGB1 I 284) abgab. Er bezifferte seinen Gewerbeertrag im Jahre 1946 auf nur 98.85 RM.
Auch hier fehlt die Feststellung, welchen Gewerbeertrag (§§ 7 ff GStG 1936) der Angeklagte in jenem Jahre erzielt und in welcher Eöhe er Steuern hinterzogen hat.
Ausserdem hat das Landgericht Tatmehrheit zwischen der Einkommen- und der Gewerbesteuerhinterziehung angenommen, mit der Begründung, die beiden Straftaten seien zwar am selben Tag, jedoch durch zwei besondere Erklärungen, begangen. Bach der Rechtsprechung (RGSt 59, 262; R@ RStBl 1939, 297) ist der Abgabe einer falschen
Erklärung für mehrere Steuerarten in demselben Vordruck der Fall gleichzustellen, dass dieselbe falsche
Erklärung in zwei gleichzeitig abgegebenen Formblättern
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enthalten ist. Entscheidend für die Annahme von Tateinheit ist, ob die Abgabe der beiden Steuererklärungen im äusseren Geschehen zusammenfällt und überdies in beiden Erklärungen übereinstimmende Angaben über die Steuergrundlage enthalten sind Ob dies der Fall war, kann den bisherigen Feststellungen nicht entnommen werden. Wegen der Köglichkeit von Tateinheit müssen beide Verurteilungen aufgehoben werden.
Bach dem Sachverhalt sind übrigens insgesamt drei Gewerbesteuererklärungen abgegeben worden: die vom 30. November 1947, die den Gegenstand der Verurteilung bildet; die Erklärung vom 50. Juni 1948, die der Angeklagte durch seine Ehefrau unterzeichnen liess, und die vom 18. August 1949, die als richtig bezeichnet wird. Das Landgericht hat dabei nicht berücksichtigt, dass dem Angeklagten durch den als Öffentliche Klage zugrundezulegenden Steuerbescheid (RGSt 63, 344, 345) fortgesetzte kinterzienung vorgeworfen wird. Da es offenbar stattdessen mehrere selbständige strafbare nLandlungen angenommen hat, muss, soweit solche für nicht erwiesen erachtet werden, Freisprechung erfolgen (R6St 57, 502, . 304; BGH NJW 1951, 726).- Bezüglich der Gewerbesteuererklärung vom 30. Juni 1948 ergibt sich übrigens aus den bisherigen Feststellungen nicht eindeutig, ob sie richtig oder falsch war.
e) Entsprechendes gilt von den übrigen dem Beschwerdeführer in der Anklage zur Last gelegten Steuerverfehlungen, soweit der Tatrichter selbständige Handlungen an- | genommen hat. So ist dem Angeklagten für die Zeit von
seiner Einberufung zum Wehrdienst im Jahre 1945 bis zu seiner üntlassung aus der Kriegsgefangenschaft die Fichtanneldung seines Vermögens "nicht zum Vorwurf"
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gemacht worden - Ferner wird im angefochtenen Urteil lediglich festgestellt, dass in der Erklärung vom
18. August 1949 das Einkommen des I. Halbjahres 1948 zutreffend angegeben ist, ohne dass im Entscheidungssatz daraus rechtliche Folgerungen zugunsten des Angeklagten gezogen werden.
III. Das Urteil war hiernach mit den Feststellungen aufzuheben, soweit der Angeklagte verurteilt und das Verfahren wegen Vermögenssteuerhinterziehung für das Jehr 1945 eingestellt ist. Hinsichtlich der wegen Verjährung eingestellten Fälle und der Einstellung des die Einkommensteuerhinterziehung für das Jahr 1945 betreffenden Verfahrens war die Revision zu verwerfen.
Soweit das Verfahren wegen Verjährung eingestellt ist, mussten die Kosten des Verfahrens der Staats-
kasse auferlegt werden (§ 465 Abs 1 Satz 1 StPO; RGSt 20, 118, 119), soweit es mit Recht auf Grund des Hessischen
Straffreiheitsgesetzes eingestellt ist, hat die Strafkammer zutreffend gemäss § 6 Abs 5 Hess StrfG dem Angeklagten die Kosten auferlegt.
In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, das tatsächliche Vorbringen der Revisionsrechtfertigung mit zu berücksichtigen. Es wird
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sich empfehlen, nunmehr einen gerichtlichen Steuersachverständigen zuzuziehen (vgl § § 0 StPO).
Krunne Hülle Jagusch Dr. Heimann-Trosien Seibert