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BGH Entscheidung vom 28.02.1952 – 5 StR 28/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strsfsache gegen

den Arbeiter hilhelm DB EEE au: PD,

KO, zeboren a: GE 1295 ir vu (Kreis DEE , zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Aussageerpressung u.a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann

als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. vaschow Bundesrichter Dr. Else Koffka Bundesrichter Schmidt

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär EB

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 6.Dezember 1950

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Ver-

urteilung wegen Verbrechens geger die Mensch- . lichkeit entfällt; b) im Strafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch sowie über die Kosten der Revision an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die kevision verworfen.

- Yon Kechts wegen -

en Gründes

Der Angeklagte ist wegen

l. Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperver-

letzung im Amt, zugleich gefährlicher Körperver- .Letzung, in zwei Fällen,

2. Beihilfe zur Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt, zugleich gefährlicher Körperverletzung, in drei Fällen,

3. Körperverletzung im Amt, zugleich gefähriicher Körperverletzung, in 21 Fällen,

4. Körperverletzung im Amt in einem weiteren Falle,

5. schwerer Körperverletzung im Amt in einem Falle,

in allen Fällen in Tateinheit mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu einer Zuchthausstrafe von sechs Jahren und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dener von fünf Jahren verurteilt worden.

Seine’ Revision, die Verstöße gegen das Verfahrensrecht und gegen das sachliche Strafrecht rügt, hat nur

teilweise Erfolg.

I. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind

unbegründet. ’

1. Das Schwurgericht hat die Zeugen Otto CE, SCENE, EEE unc LED wegen ihrer Beteiligung an der Tat des Angeklagten unbeeidigt gelassen. Diese Begründung *+iifft zu, wie die Revision selbst einräumt. Daß dabei in-der Verhandlungsniederschrift statt des § 60 Ziff. 3 StPO versehentlich der § 61 ziff. 3 StPO genannt ist, beschwert den Angeklagten nicht. Es handelt sich um eine bloße Protokollrüge. Ebensowenig kommt es darauf an, ob diese Zeugen auch noch nach anderen Vorschriften hätten unbeeidigt bleiben sollen oder können.

2. Das Schwurgericht hat den Zeugen Hermann SCHMP nicht beeidigt, weil es seiner Aussage im Hinblick auf die Bekundung, der Angeklagte habe in der AOK einen Frack ge-

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tragen, keine wesentliche Bedeutung beimaß; demgemäß ist Ger Angeklagte im Fall Sc nicht verurteilt worden. Seine hierauf bezügliche Verfahrensrüge ist unverständlich.

3. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung hiifsweise beantragt, einen gewissen Lo :15s Zeugen zu vernehmen. Ein Beweisthema ist in der Sitzungsniederschrift nicht angegeben. Nach den Urteilsgründen ist die in das Wissen des LED e:- stellte Behauptung, der Angeklagte habe sich in einigen Fällen Häftlingen gegenüber hilfsbereit gezeigt, als wahr unterstellt worden. Mit der Revision wird nunmehr geltend gemacht, Ic sei auch dafür benannt worden, daß er - Ic - "am Tage der Rieseberg-Angelegenheit das Kommando gehabt habe". Da das Schwurgericht den Angeklagten wegen Mißhandlung der beiden Rieseberg-Opfer nicht verurteilt hat, ist auch diese Verfahrensrüge offensichtlich unbegründet.

II. Die übrigen Ausführungen der Revision beschränken sich auf Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts und sind deshalb unbeachtlich.

III.

Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil die Militärregierung ihre Veroränung Nr.47 durch die Verordnung Nr.234 vom 31. August 1951 (ABI Nr.65, 1138) aufgehoben und dadurch den deutschen Gerichten für die Fälle des Art. II § 1 c KRG 10 die Gerichtsbarkeit entzogen hat. Den Wegfall dieser ProzeBvoraussetzung hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

Die Handlungen des Angeklagten sind deshalb nunmehr ausschließlich nack deutschem Strafrecht zu beurteilen.

Daß die Verjährungsfristen nach § 67 StGB abgelaufen sind, steht der Aburteilung nach deutschen Kecht

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nicht entgegen. Das ist in Art. I § 1 der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBI BZ 65) ausdrücklich ausgesprochen; daß die Anwendung Güleser Verordnung weder gegen Art. 3 Abs. 1, noch gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (4 StR 9/50 vom 20.12.1951). Die genannte Verordnung spricht nur aus, was nach § 69 Abs.1l Satz 1 StGB ohnehin rechtens sein würde. Während der Herrschsft des Nationalsozialismus konnten nach der Auslegung, welche die damaligen Gesetze fanden, die Taten des Angeklagten nicht verfolgt werden.

Soweit es sich um den Schuldspruch nach deutschrechtlichen Vorschriften handelt, gibt die eingehende Urteilsbegründung auch im übrigen keinen Anlaß zu Bedenken.

IV.

Der Strafausspruck kann jedoch, nachdem die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit fortgefallen ist, nicht bestehen bleiben. Das Schwurgericht führt zwar aus, daß es die Strafe von sechs Jähren Zuchthaus auch dann verhängt haben würde, wenn lediglich das deutsche Strafrecht angewendet worden wäre. Indessen hätten nach deutschem Strafrecht insgesamt 28 Einzelstrafen ausgeworfen werden müssen, aus denen gemäß § 74 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre. Nur wenn so verfahren wird, kann das Revisionsgericht nachprüfen, ob die Strafzumessung frei von Rechtsirrtum ist.

Zur Vermeidung von Zweifeln sei bemerkt, daß das Schwurgericht durch den Fortfall der Verurteilung wegen . Verbrechens gegen die Henschlichkeit nicht genötigt ist, nunmehr zu einer niedrigeren Gesamtstrafe zu kommen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-

bundesanwalts.

. Dr. Neumann Sarstedt Dr. aschow Dr. Koffka ‚Schmidt