Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 27.01.1953 – 2 StR 20/50
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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‚Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Mechaniker Rudi Bruno Franz 5 EEEEB aus
EOS geboren arı EEE 1912 in vu =-2:. in
Untersuchungshaft, j
wegen Mordes u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 16. Januar 1953 in ger Sitzung vom 27. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt 1
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 22. März 1950 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel. an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
.
Die Anklage wirft dem Angeklagten vor, drei Menschen aus niedrigen Beweggründen getötet unä in siebzehn Fällen eine Körperverletzung im Amte, davon in elf Fällen mittels gefährlicher Werkzeuge und in einem Falle in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge begangen und damit gleichzeitig sich eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht zu haben. Das Schwurgericht hat den Angeklagten "wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit zum Teil in Tateinheit mit fortgesstzter Körperverletzung im Amt, diese zum Teil in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, und in weiterer Tateinheit mit Aussageerpressung in vier Fällen unter Einbeziehung der vom Spruchgericht Bielefeld erkannten Gefängnisstrafe von sieben Jahren (Aktenzeichen: 13 Sp Ls 7/49) zu einer Gesamtstrafe von achtzehn Jahren Zuchthaus verurteilt." Soweit dem Angeklagten Nord zur last gelegt wird, hält das Schwurgericht ihn im Falle Piiißeiner Körperverletzung im Amt, in den Fällen Sb unä BED Keiner Straftat nach dem deutschen Strafgesetz für überführt. Vier Häftlinge hat der Angeklagte nach den Feststellungen geschlagen, um von ihnen Geständnisse zu erpressen, und sich deshalb nach der Auffassung des Schwurgerichts eines Verbrechens nach § 5345 StGB schuldig gemacht. Hinsichtlich der Körperverletzungen, die das Schwurgericht für erwiesen ansieht, nimmt es Fortsetzungszusammenhang an. Das Gesamtverhalten des Angeklagten mit Ausnahme des Falles Sp beurteilt das Schwurgericht als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Beide rügen die Verletzung des Verfahrensrechtsund des sechlichen Rechts.
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Die Staatsanwaltschaft hat die Verfahrensrüge nicht dem § 544 Abs 2 S 2 StPO entsprechend ausgeführt. Insoweit ist deshalb die Revision unzulässig. Die Verfalrensrügen des Angeklagten sind offensichtlich unbegründet und bedürfen deshalb keiner Erörterung. Die Staatsanwalischaft ficht das Urteil nur insoweit an, "als es den Fall Backes, die rechtlichen Ausführungen" über die fortgesetzte Körperverletzung und die Strafzumegsung betrifft, Der Angeklagte beanstsndet die Anwendung des KRG 10 und
die Strafzumessung.
Die Deutschen Gerichte sind nicht mehr ermächtigt, das KRG 10 anzuwenden. Die Verurteilung nach diesem Gesetz lässt si&h deshalb nicht aufrecht erhalten. Das deutsche Strafgesetz hat das Schwurgericht teils zum Vorteil, teils zum Nachteil des Angeklagten nicht richtig angewandt. Das Urteil muss deshalb auf beiie Kevisionen in vollem Umfange aufgehoben werden.
I. Revision der Steaysanwaltschaft.
1.) Im Felie Dem +2 das Schwurgericht folgendes festgestellt: Der Häftling Bi äusserte im April 1940 im KZ Flossenbürg eines Morgens, er sei lebensmüde unä wolle in den Lagerzaun laufen. Nach Beginn der Arbeit liess er sich von dem Häftlingsvorarbeiter Tg an den Drahtzaun bringen. Der SS-Posten jagte Bi aber wicder zurück: Inzwischen kam der Angeklagte hinzu. Als Arbeitsdienstführer unterstand ihm der gesamte Arbeitseinsats im lager, insbesondere die Einteilung der verscl.ie-
“denen Arbeitskommandos und die Beaufsichtigung der Häft-
linge. Hug brachte DEM zum Angeklagten und sagte ihm, dass Bi in die Postenkette gehen wolle, aber kein Herz dazu habe. Der Angeklagte redete nun auf BR ein und sagte "Geh' man in den Draht, das ist das beste
für Dich, sonst ...!" und wies dabei auf seine Pistole. DEE ging nochmals an den Zaun. Der Posten rief Hg zu; er solle BB zurückhalten. Bei kletterte an dem Zaun hoch unä rief: Bitte, schiess, Posten. Darauf wurde er von dem SS-Posten erschossen.
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Das Schwurgericht meint, Bi habe Selbstmord begangen. Der Angeklagte könne hierfür nur dann strafrechtlich verantwortlich sein, wenn er Bßßb durch Zwang bestimmt habe, sich selbst zu töten, oder wenn DEE unzurechnungsfähig gewesen sei. Hierfür lägen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Was die Staatsanwaltschaft hiergegen vorbringt, liegt allerdings auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszuge unbeachtlich. Nach den Feststellungen liegt jedoch überhaupt kein eigentlisher Selbstmord vor, vielmehr hat der SS-Posten den DEE vorsätzlich getötet. Diese Tötung ist auch rechtswidrig gevesen. Das Schwurgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob der Angeklaste für die Tötung des DEgEEB durch den S3-Posten strafrechtlich verantwortlich oder mitverantwortlich ist. Der Angeklagte kann den Erfolg, so wie er eingetreten ist, durch sein Zureden gegenüber Dgß und den Hinweis auf seine Pistole gefördert haben, auch wenn dieser schon von sich aus entschlossen war, den Tod zu suchen. Ausserdem ist es möglich, dass der Angeklagte den Tod des DER aus dem Gesichtspunkte pflichtwidrigen Unterlassens zu verantworten hat. Die Rechtspflicht zum Eingreifen könnte sich möglicherweise daraus ergeben, dass der Angeklagte durch sein Verhalten die Verzweiflungsstimmung des Bi herbeigeführt oder bestärkt hat, die in ihm den Entschluss auslöste, den Tod zu suchen. Das Schwurgericht stellt zwar nicht fest, dass der Angeklagte den BEER = est mischan-
delt hat. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass er die
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Misshandlungen, die die SS-Aufseher ihm zufügten, bewusst geduldet hat, statt gegen sic einzuschreiten. Schon daraus würde sich eine Pflicht zum Handeln herleiten lassen, wenn Backes infolge der Misshandlungen sich das Leben nehmen wollte. Der Angeklagte kann zur Abwendung des Erfolges auch wegen seiner Stellung als Arbeitsdienstführer verpflichtet gewesen sein, die eine Sorgepflicht für die Hari. linge begründet heben dürfte.
Solite die neue Verhandlung ergeben, dass der Angeklagte an der Tötung des Be Aurch den SS-Posten teilgenommen hat - nach den bisherigen Feststellungen käne er als Mittäter oder Nebentäter in Betracht -, so bedarf es weiter der Prüfung, ob die besonderen Herkmale des kordes (Überlegung nach § 211 StGB a.F. und ein Herkmal des 5 2il StGB n.F. - OcHst 2, 352, 353)festzustellen sind. Dess der Angeklagte nit Überlegung gehandelt hat, ist kaum zweifelhaft. Die Worte, die er an Bffrichtete, der unnissverständliche Hinweis euf die Pistole können in Verbindung mit seinem sonstigen brutalen Verhalten dafür sprechen, dass er aus Korälust handelte. Auch andere niedrige Beweggründe, etwa "Geltungsbedürfnis (OGHSt 2, 352, 3565;
BGH Urt v. 18. September 1952 - 3 SiR 374/52 -) oder die Sucht, seine Nacht über die Gefangenen zu zeigen (BGH Urt v. 21. März 1952 - 2 StR 775,'51), liegen bei der Persönlichkeit des Angeklagten nahe. Sollte der Angekla&- te die Tötung des BEER durch’ den SS-Porten nur gefürdert haben, läge nur Beihilfe zum Totschlag vor ’BGESt 1. 368). 2,) Den Fall SED Hat die Revision der Staatsan-
waltschaft ausdrücklich nicht angegriffen. Dernoch unter.- liegt er entgegen der Annenme des Oberbundesanwalts der Nachprüfung. Das gesamte Verhalten des Angeklagten, das
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mehrere deutsche Straftatbestände erfüllt, wird von dem Urteil als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit gewertet. Zine Beschränkung der Revision auf einen Teil dieses einheitlichen Verbrechens ist deshalb rechtlich nicht möglich gewesen. Die Revision ergreift somit den gesamten Gegenstand des Urteils.
Die Nachprüfung im Falle BE 3 3< | ergibt folgendes: Die Aussagen mehrerer Zeugen, insbesondere des Häftlings KOEEEER. Legen die Annahme sehr nahe, dass der Angeklaste im Jahre 1939 oder 1940 den in der SS-Kantine als Konditor beschäftigten österreichischen Häftling Sp a den Händen an der Decke der Waschküche aufgehängt und an den Füssen mit einem Benzinfass beschwert hat, wodurch er den Tod fand. Nach der Aussage anderer Zeugen hat Sb jedoch noch in den Jahren 1941 und 1942 gelebt. Das Schvurgericht glaubt, dess KlBanen verwechsele und einen anderen Yor/all meine. Es sei nämlich im Jahre 19539 oder 1940 auf die geschilderte Weise ein in der SS-Küche als Koch beschäftigter bayerischer Eäftling nit Nanen Fb ungekommen. Eine Verurteilung des :Angeklagten im Falle SR xönne deshalb nicht auf die Aussage des Zeugen KÜEEB zestützt werden. Hierbei verkennt das Schwurgericht, dass es auf den Namen des Häftlings nicht ankommt. Gegenstand der Anklage ist der im einzelnen beschriebene Vorfall aus dem Jahre 1939 oder 1940. Ob der Häftling, der damals umkam, Konditor oder Koch war und SB oder Oh hiess, ist gleichgültig. Das Schwurgericht hätte deshalb vrüfen mücrsen, ob der Angeklagte für den Tod Hg: verantwortlich ist. Dass es dies unterliess, ist ein sachlicher Lengel.
Nun erklärt das Schwurgericht allerdings, ©s stehe bisher nicht endgültig fest, wer an der Tötung Lartels beteiligt gewesen sei. Der Angeklagte solle hierbei wenig-
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‚unbedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Stent dies fest,
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stens nicht unmittelbar beteiligt gewesen sein. Mit diesen Sätzen gibt das Schwurgericht offenbar nur die Ansicht einiger Zeugen wieder, ohne eine eigene Feststellung zu treffen, Ausserdem übersieht das Schwurgericht, dass sich die Aussagen Ks und der übrigen Zeugen, nach denen der Angeklagte den Häftling SGB getötet haben soll, wenn sie einer Namensverwechselurg zum Opfer gefallen sind, ur auf den Fall H beziehen können. Die Würdigung des Schwurgerichts ist "deshalb auch in sich widerspruchsvoll.
Das Schwurgericht wird deshalb nochmals zu prüfen haben,
ob der Angeklagte an dem Vorfall 1 mittelbar oder unmittelbar heteiligt gewesen ist. Bejaht es .diese Frage, ist weiter zu untersuchen, ob der Angeklagte mit bedingten oder
sind die besonderen Merkmale des § 211 St6Bla.F. und n.F.) zu prüfen. In Betracht kommen'hier wie im Falle BB Hordlust oder andere niedrige Beweggründe, auch Grausamkeit.
3.) Dass das Schwurgericht im Falle PER (vie. auch in den übrigen. Fällen) eine Körperverletzung im amt für gegeben hält, ist aus Rechtsgründen nicht zu beansienden. Das Urteil enthält zwar keine ausdrückliche" Feststellung, dass der Angeklagte von der zuständigen staatlichen Stelle im Konzentrationslager Flossenbürg eingesetzt worden ist. Selbst wenn jedoch eine sS-Jienststelle "ihn dahin abgeorönet- haben sollte, so kann der Angeklagte seine Tütigkeit im Isger, das staatlichen Behörden unterstand, nur ait Duldung dieser Stellen ausgeübt haben. In diesem Verhalten tiegt'die Übertragung staatlicher Hoheitsaufgaben (BGH 1 StR 404,52 vom 7. Oktober 1952). j . .
j j der Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme, dass Angeklagte den P In einer das Leben gefähräenden Wei-
se misshandelt habe. Das Schwurgericht stellt hierzu nur
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fest, dass der Angeklagte den Pb in Waschraum in ein mit Wasser gefülltes Waschbecken tauchte. Inwiefern diese
Behandlung geeignet gewesen sein soll, eine Lebensgefahr zu begründen, ist bisher nicht ersichtlich. Jedenfalls hätte dies näherer Darlegung bedurft.
4.) Im Gegensatz zu der herrschenden Rechtsprechung sieht das Schwurgericht die Vielzahl der Körperverletzungen als eine fortgesetzte Handlung an. Die Begründung, die es hierfür gibt, überzeugt nickt. Sie läuft auf die Annahme einer Art Massenverbrechen hinaus. Dieser Begriff ist dem deutschen Strafrecht fremd. Auf BGHSt 1, 219, 221 wird verwiesen. _
Soweit der Angeklagte verschiedene Personen misshandelt hat, scheidet also wegen der höchstpersönlichen Natur des angegriffenen Rechtsguts Fortsetzungszusemmenheng aus. Möglich bleibt aber eine natürliche Handlungseinheit (vgl hierzu BGH Urt v. 20. Dezember 1951 - 4 StR 9/50 -). Sie kann gegeben sein in den Fällen, in denen der Angeklagte mit einem Plättbrett blindlings auf die Häftlinge einschlug, un sie aus den 3aracken zu jegen. Aber auch in diesen Fällen ist der Angeklagte wegen der mehreren in gleichartiger Tateinheit begangenen Körperverletzungen zu verurteilen. Lässt sich ihre genaue Zahl nicht ermitteln, genügt die Feststellung, wieviel Häftlinge er mindestens geschlagen hat.
Für die neue Verhandlung ist auf folgendes hinzuweisen:
a) Das Urteil erschöpft die Anklage nicht. Die Fälle SiqmmummB SGUHHEB CEHEED Seen. “EEE vr: >GER erwähnt es überkaupt nicht. Im Falle Roock legt die Anklege dem Angeklagten die Kisshandlung von neun Hartlingen zur last.Das Urteil befasst sich nur mis einem Häftling.
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b) Die rechtliche Beurteilung einzelner Fälle ist unzulänglich. An der Misshandlung der Häftlinge Bo, RB, Bu, Kill het der Lagerälteste Reg ni L- gewirkt. Das Schwurgericht musste deshalb prüfen, ob eine gemeinschaftliche Körperverletzung nach § 223a StGB vorlag.- Dem Häftling Wilhelm Kigggversetzte.ger Angeklagte einen Kinnhaken, so dass er mehrere Treppenstufen hinunterfiel und sich einige Rippen brach. Fier bestand Anlass zu prüfen, ob das Verhalten des Angeklagten das serkmal einer lebensgefährdenden Behandlung erfüllte.- Das Schwurgericht hat schliesslich nicht geprüft, ob die Voraussetzungen des § 225b StGB gegeben sind. Das Urteil sagt, der. Angeklagte habe "die Fäitlinge zur Arbeit angetrieben, unnögliche AT- beitsleistungen, die weit über die Körperkräfte der geschwächten Häftlinge hinausgingen, von ihnen verlangt und die Häftlinge ohne oder aus geringfügigen Anless mit der Faust, Schaufelstielen, Ochsengiemern usw geschlagen". Es bedurfte hier der Prüfung, ob die käftlinge infolge Unterernährung sowie Überarbeitung und auch zufolge der vielfachen Nisshandlungen seitens des $S-Personals krank und dadurch wehrlos gewesen sind: Dass die übrigen Voraussetzungen des § 223b StG3 vorgelegen haben, ist kaum zweifelhaft:
5.) Vier Häftlinge hat ‘der Angeklagte misshandelt, um sie zu Geständniesen oder Aussagen zu zwingen. Diese Feststellung begründet jedoch noch nicht die Anwendung des § 345 StGB. Diese Bestimmung trifft vielmehr nur den Zeamten, der aMtlich bei einer Untersuchung mitzuwirken hat; das heisst amtlich zu Untersuchungehandlungen berufen ist. Hierüber enthält das Urteil nichts, aus der Pflicht, die Häftlinge zu den Arbeiten einzuteilen und hierbei zu beaufsichtigen, folgt noch nicht, dass es zu den dienstlichen Aufgaben des Angeklagten gehörte, Untersuchungen ZU führen:
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6.) Beide Revisionen wenden sich noch gegen die Strafzumessung. Die Staatsanwaltschaft meint, die Strafe sei zu niedrig. Nur die höchstmögliche Strafe könne eine gerechte Sühne sein- Dieses Vorbringen ist gegenstandslos geworden, da das KRG 10, das bei der bisherigen rechllichen Beurteilung eine höhere Strafe zugelassen hätte, nicht mehr anwendbar ist.
Die Revision des Angeklagten meint, dass die durch das Spruchgericht verhängte Strafe voll hätte angerechnet werden müssen, weil sonst eine Doppelbestrafung gegeben sei. Das ist unzutreffend. Im Spruchgerichtsverfahren ist der Angeklagte nur wegen seiner Zugehörigkeit zu einer für verbrecherisch erklärten Organisation verurteilt worden, nicht aber wegen der Straftaten, die Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens sind. Er ist deshalb nicht nur zulässig, sondern nach § 79 St&B geboven gewesen, die Strafe des Spruchgerichtsurteils zur Bildung einer Gesamtstrafe heranzuziehen. Die übrigen zinwendungen der Revision gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet,
Für die neue Verhandlung sei bemerkt, dass nach Wegfall des KRC 10 fünfzehnjähriges Zuchthaus die nöchste
geitige Freiheitsstrafe ist, § 74 Abs 5 StGB.
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Falle Bi sowie in Gen Füllen, in denen der Angeklagte
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verurteilt worden ist, aufzuheben und die Sache insoweit an das Schwurgericht zurückzuverweisen, im übrigen aber den Angeklagten freizusprechen.
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