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BGH Entscheidung vom 24.04.1952 – 5 StR 117/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2251 047

ImNamen ies Volkes

In der Strafsache gegen

den Geschäftsführer äberhard T EEE zus SCHERE , TORE "oe: @, zevoren an 1595 in SCHNEE,

wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1952, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt . Bundesrichter Dr. waschow " Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter . Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

" Justizsekretär > als Urkundsbeamter der Ceschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgeri.chts Flensburg vom 14.Juni 1950 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das bezeichnete Schwurgericht zurückverwiesen, dau' auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wagen --

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Gründe?

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschiichkeit in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in 21 Fällen, davon 1 Fall in Tateinheit mit Körperverletzung mit tödlichem Ausgang und 20 in Tateinheit mit gefahrlicher Körperverletzung, sowie in Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Amt in 25 Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit schwerster Freiheitsberaubung, in 22 Fällen mit schwerer Freiheitsberaubung und in 2 Fällen mit Freiheitsberaubung zu 2. Jahren Gefängnis verurteilt. Bu

Die hiergegan eingelegte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

I. Die formelle Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, greift als solche nicht durch; Sie enthält z.T. unzulässige Angriffe gegen die Beweiswlürdigung 'ües Schwurgerichts und bezeichnet im übrigen nicht die Beweismittel, durch die eine weitere Aufklärung möglich gewesen wäre. Soweit ünter Hinweis auf § 245 StPO gerügt wird, daß die getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um die ausgesprochenen Rechtsfolgen zu begründen, handelt es sich in Wahrheit um eine materiellrechtliche Rüge.

II. Soweit der Angeklagte wegen Verbrechens gegen die Henschlichkeit verurteilt ist, mıß dus Urteil schon deshalb aufgehoben werden, weil die Militärregierung ihre. Verordnuhg Nr.47 durch die Vo Nr.234 v. 31.8.51 (ABl. Nr.65, 1138) aufgehoben und dadurch den deutschen Gerichten für die Fälle des Art.II $ lc KRG Nr.10 die Gerichtsbarkeit entzogen hat. Den Wegfall dieser Prozeßvoraussetzung hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Handlungen des Angeklagten sind deshalb jetzt ausschlie3- lich nach deutschem Strafrecht zu beurteilen..

Daß die Verjährungsfristen nach § 67 StGB abgelaufen sind, steht der Aburteilung nach deutschem Recht nicht entgegen. Das ist in Art.I § 1 der VO zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege v. 23.5.1947 (VOBlBZ 65) ausdrücklich ausgesprochen. Daß die Anwendung dieser Verordnung weder gegen Art.3 Abs.l noch gegen Art.103 Abs.2 GG verstößt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (4 StR 9/50 v. 20.12.51),

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III. Die sachlichrechtliche Rüge greift durch.

1. Nach dem Tenor des Urteils ist der Angeklagte wegen Körperverletzung im Amt in 21 Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung bezw. Körperverletzung mit tödlichem Ausgang ver. urteilt worden. Aus den Gründen ergibt sich aber, daß, abgesehen von der Körpervelletzung im Amt, bei der nach der Fassung des § 34 StGB auch Gehilfenhandlungen als selbständige Straftaten angesehen werden, der Angeklagte nur Gehilfe zu den durch die Wachmannschaften begangenen Körperverlstzungen war.

2. Zu Unrecht wird der Angeklagte außer wegen Freiheitsberaubung im Amt auch noch in Tateinheit damit wegen schwerster, schwerer und einfacher Freiheitsberaubung verurteilt. Das Delikt des § 341 StGB ist Spezialdelikt zu allen Fällen-des § 239 StGB.

Wegen dieser zu l u. 2 erwähnten Rechtsirrtüner könnte eine ‚Berichtigung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht erfolgen, wenn nicht das Urteil aus sonstigen Gründen der Aufhebung unterliegen müßte.

3. Die Mitwirkung des Angeklagten bei den Mißhandlungen und Freiheitsberaubungen sieht das Urteil in einem pflichtwidrigen Unterlassen. Es stellt fest, die wachmannschaften hätten vorsätzlich die Häftlinge mißhandelt, der Angeklagte habe keine Mißhandlungen begangen, er habe auch nicht gewollt, . daß solche begangen wurden, er sei auch in einem gewissen Umfange gegen die Angriffshandlungen der Wachmänner eingeschritten, habe einige Wachmänner entlassen, Mißhandlungen abgebrochen, bei Kontrollgängen Wachmänner zur Rede gestellt, unvorhergesehene und auch nächtliche Kontrollgänge gemacht, den Wwachmannschaften das Schlagen ausdrücklich verboten, er habe sich wiederholt vergeblich bei der s$ um die Abberufung der Schläger, insbesondere des Hauptschlägers Adrian, seines "Gegenspielers", bemüht, er habe auch der Polizeidienststelle von der in seiner Abwesenheit erfolgten Entführung von 4 Häftlingen durch die SS, deren Herausgabe er vorher ausdrücklich verweigert habe und die anschließend "auf der Flucht erschossen worden seien", sowie von allgemeinen Mißständen im Lager Mitteilung gemacht. Er habe aber die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten nicht erschöpft. Er habe, als die SS-Dienststel-

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le die von ihm verlangte Abberufung des Agiip verweigert und der SS-Oberführer ihm habe bestellen lassen, er solle sich ein Schild übers Bett hängen lassen "Landgraf oder Eberhard werde hart", es bei der Entscheidung bewenden lassen und die Belehrung hingenommen. Er habe von der Polizei nicht die Verfolgung spezieller Mißhandlungen und die Entlassung der Täter verlangt, das Versagen der Poligejdienststelle, die gegen die Häftlingsentführung nicht eingeschritten sei, habe den Angeklagten dazu gebracht, die Verhältnisse treiben zu lassen. Dadurch habe 'er seine Rechtspflicht, die Mißhandlungen zu verhindern, wozu er bei vollem Einsatz seiner Dienststellung und seiner Person auch die Macht gehabt hätte, nicht erfüllt. Bei einem energischen Vorgehen des Angeklagten und bei seinem vollen Einsatz hätten die Schädigungen der Häftlinge zu mindesten zeitweise (d.h. bis zu seiner Abberufung) verhindert werden können. An einer späteren Stelle, bei Erörterung des Notstandes, heißt es dann noch, der Angeklagte hätte abtreten müssen, wenn er seine Person nicht einsetzen wollte, um Angriffshandlungen auf andere Personen abzuwehren.

Diese Feststellungen tragen weder objektiv noch subjektiv die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung im Amte oder wegen Beihilfe zu den durch die wachmannschaften begangenen Körperverletzungen.

Objektiv würde die Verurteilung außer der Verpflichtung des Angeklagten, die durch die „achmannschaften begangenen Körperverletzungen zu verhindern, voraussetzen, daß er zu dieser Verhindezung in der Lage war. Es wäre also einmal die Feststellung erforderlich, daß der Angeklagte zu weiteren bestimmt anzugebenden Handlungen verpflichtet war und femer die, daß diese Handlungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Nißhandlungen verhindert oder eingeschränkt hätten (vgl. 2 StR 1/51 v. 9.2.51).

Über die dem Angeklagten nach seinen verschiedenen vergeblichen Versuchen noch verbliebenen Möglichkeiten stellt das Schwurgericht nur fest, er hätte der Polizcidienststelle die vorgekommenen Mißhandlungen im einzelnen anzeigen und von ihr die

"Entlassung der Schläger verlangen müssen, er hätte sich gegen die Weigerung der SS, die Schläger, insbesondere AB, zu entlassen, beschweren, und er hätte notfalls sein Amt niederlegen müssen.

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Daß und inwieweit aber eine dieser daßnahmen mit Wahrscheinlichkeit zu einer Beseitigung der Mißstände geführt hätte, stellt das Urteil nicht fest. Die allgemeine Angabe, der Angeklagte hätte bei vollem sinsatz seiner Persönlichkeit die NMißstände wenigstens bis zu seiner Abberufung verhindern können, läßt nähere Darlegungen darüber vernissen, worin dieser Einsatz bestehen sollte. Insoweit ist also weder erkennbar, welche Pflichten das Schwurgericht dem Angeklagten auferlegt, noch ob für diesen die Möglichkeit bestanden hätte, in jedem einzelnen Falle durch Erfüllung dieser Pflichten die Mißhandlungen zu verhindern.

In subjektiver Hinsicht stellt das Urteil ausdrücklich fest, der Angeklagte habe die durch die \Wachmannschaften begangenen Körperverletzungen nicht gewollt, trotzdem nimmt es Vorsatz des Angeklagten an. Das wäre dann zutreffend, wenn der Angeklagte sich bewußt war, daß die Mißhandlungen ohne sein Eingreifen mit Bestimmtheit, und zwar auch in der Form gefährlicher Körperverletzun: gen, fortgesetzt würden, und er zur Verhinderung verpflichtet und in der Lage sei. Denn dann läge direkter Vorsatz vor, bei. dem es auf die Billigung des Täters nicht ankommt. In dieser Beziehung wird das Schwurgericht, falls es objektiv zu der Feststellung kommen sollte, eine bestimmte, vom Angeklagten unterlassene Maßnahme, zu der dieser verpflichtet war, hätte in allen oder einzelnen Fällen den Erfolg mit wahrscheinlichkeit verhindert, feststellen müssen, ob der Angeklagte an die betreffende Maßnahme gedacht und an ihren Erfolg geglaubt hat.

4. Das Schwurgericht hat den Angeklagten auch wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit tödlichem Ausgang verurteilt, obgleich es feststellt, daß ihm von den üblen Mißhandlungsfällen nichts be-| kannt war, ebenfalls nicht von der Mißhandlung des Salinger, an deren Folge dieser verstorben ist. Das ist rechtsirrig. Zwar hängt die Strafbarkeit des Gehilfen nach § 226 StGB ebensowenig wie die des Haupttäters davon ab, daß er den Tod des Verletzten als Folge der Mißhandlung vorausgesehen hat oder voraussehen konnte. 'Eine Bestrafung des Gehilfen aus § 226 StGB ist aber nur dann möglich, wenn sein Vorsatz diejenige Verletzung umfaßt hat, die den Tod zur Folge gehabt hat. (Vgl. RGSt 67, 369 OGH DRZ 50, 164). Da nach den Feststellungen des Schwurgerichts im vorliegenden Fall beding-

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ter Vorsatz des Angeklagten deshalb ausscheidet, weil er die Mißhandlungen nicht gewollt hat, unmittelbarer Vorsatz aber deshalb, weil er von Mißhandlungen der Art, wie sie an Salinger verübt sind und an deren Folgen dieser verstorben ist, nichts gewußt hat, kann der Angeklagte nicht wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit tödlichem Ausgang verurteilt werden.

IV. Soweit das Urteil die Beamteneigenschaft des Angeklagten feststellt, ist es offenbar dahin aufzufassen, daß entweder der Zeuge IM oder der Schutzpolizeileutnant CM dem Angeklagten vor dem Auftrag des Innenministers, wonach er als lagerkonmandant mit den Befugnissen eines Hilfspolizisten einzuweisen sei, Mitteilung gemacht hat. Es erscheint zweckmäßig, wenn das Schwurgericht insoweit auf Grund der neuen Hauptverhandlung ausdrückliche Feststellungen trifft.

Dr. Neumann Sarstedt Dr. waschow

Dr. Koffka Schmidt