Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 12.02.1952 – 1 StR 446/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

j 2 . , Zn Ur. ne F. StR 446/51 2332 049 u

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen RL

den Arbeiter Albert W EEE zu: Era. 0% geboren an. ED EB in came DERNEED,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.8.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusceh als beisitzende Richter, Bundesanwalt > ee als Vertreter der Bundesanwaltschaft, " Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil’ SR Ges Schwurgerichts in Braunschweig vom 20, A ril . 1951 wird der Schuldspruch wie folgt geändert: x

Der Angeklagte ist schuldig der gefährlichen ' .n Körperverletzung in neun Fällen, in einem Falle“

in Tateinheit mit Beihilfe zur Aussageerpressung." Im übrigen wird er reigespröchen, Der Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegen- “ den Feststellungen wird aufgehoben. Insoweit wird. die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurück-.. verwiesen und zwar an die Strafkammer des -Land- = gerichts in Braunschweig. Sn ” Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, hat die“ Staatskasse die ausscheidbaren Kosten zu ‘tragen. _

Im übrigen wird die Revision verworfen... it

Von Rechts wegen Er:

E -

-. vr un.® .. dere

2

Pop um. - - ie

ex eo. . . N.

Gründe§

N

. r »

le Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in neun Fällen, in ‘einem dieser Fälle gleichzeitig in Tateinheit mit Beihilfe zur Aussageerpressung zu einem Jahr neun Honaten Gefängnis verurteilt. In einer Reihe von Fällen (Abschnitt B II und III des Urteils) hat es ihn nicht für überführt erachtet, von einer Freisprechung jedoch wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens mit dem Verbrechen gegen die

Menschlichkeit abgesehen,

2. Die itevision rügt die Verletzung des sachlichen und’ des Verfahrensrechts.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie entgegen _ § 344 Abs 2 StPO keine Tatsachen für einen Verfahrensmangel anführt.

Durch die VO Nr 234 des Britischen Rohen Komnissars (Amtsblatt AHK S 1138) ist die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des KRG 10 zurückgenommen worden. Das Revisionsgericht kann daher die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verbrechens gegen die kenschlichkeit nicht bestehen lassen. Da die Urteilsgründe die nach dem deutschen Strafrecht ausgesprochenen Verurteilungen tragen, kann der Senat selbst den Schuldspruch entsprechend ändern (Urteile 1 StR 19/50 vom 27. November 1951 und 1 StR 33/50 vom 11. Dezember 1951). Der Wegfall der Verurteilung’ wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit hat zur Folge, dass der Angeklagte in den.Fällen freizusprechen ist, in denen das Schwurgericht ihn nicht ?ür überführt hält. \ \ FR

Sam

I ee =».

TE TSERRSTÄNGEE,

Ar

- 3.

Der Strafausspruch muss aufgehoben werden, da nunmehr für alle nach dem deutschen Strafrecht festgesteill Straftaten Linzelstrafen festzusetzen (RGSt 52, 146)und diese auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen sind. Die Ge samtstrafe darf nicht härter sein als die bisher aus KRG 10 verhängte Strafe (§ 358 Abs 2 StPO). Zuständig

ist nunmehr nach §§ 74, 83 GVG, Art 8 Nr 118 des Gesetz zur liederherstellung der Rechtseinheit vom 12. Septenb

1950 die Strafkammer des Landgerichts.

Richter j Mantel Dr. Geier Glanzmann - Jagusch