Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 02.02.1954 – 1 StR 533/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 4 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
15iR 533/83 2288 080
en
m Namen des Volkes:
In der Strafsache gegen
die Gastwirtin Walburga PEN zer. ER =: ‚ KO, geboren am — 1913 in r——
wegen Beihilfe zur Abtreibung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1954, an der teilgenoumen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr, Schälscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. 0) in der Verhandlung,
Amtsgerichtsrat @ bei der Verkündung ‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftestelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten PAD wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 18. Juni 1953, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, im Strafausspruch mit den Peststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landge-- richt zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
yo.
Gründes
Das Landgericht hat die Angeklagte PB wegen Beihilfe zur Abtreibung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Wochen verurteilt.
Ihre Revision, die die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg:
1.) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, dass die damals schwangere Mitangeklagte Des die Beschwerdeführerin bat, ihr eine Abtreiberin zu nennen, sowie dass diese, da sie keine solche Person kannte, sich um Auskunft an die Mitangeklagte FT wandte und sie veranlasste, mit der DgWBzu einer zur Abtreibung bereiten Frau zu gehen. Die HB führte die Anseklagte WB zu Frau KW, die eine erfolgreiche Seifenwassereinspritzung vornahm.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei sich der Tragweite der von ihr flüchtig hingeworfenen Bemerkung nicht bewusst gewesen, sie habe die spätere Tat der Angeklagten Dpnicht gewollt, setzt sie sich mit den Feststellungen des Landgerichts in Widerspruch. Diese sind rechtlich bedenkenfrei getroffen, sie binden daher das Revisionsgericht. Nach der Überzeugung der Strafkammer wollte die Angeklagte DE der Dgg aus Mitleid bei der beabsichtigten Abtreibung helfen.
2.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Seit dem Erlass des angefochtenen Urteils ist der § 23 StGB n.F. in Kraft getreten. Diese Bestimmung hat auch das Revisionsgericht zu beachten (§ 2 Abs 2 StGB n.F., § 354a StPO; BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953; 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 = JZ2 1953, 733). Die Strafkammer hat-
te bisher keine Gelegenheit, die Anwendbarkeit des § 23 StGB n.F. auf die Tat der nicht vorbestraften Angeklagten zu prüfen, Deshalb muss der Strafausspruch aufgehoben
werden,
Die Aufhebung hat sich nicht au? die Mitverurteilten DB und HEEEB zu erstrecken, die keine Revision eingelegt haben. § 357 StPO setzt voraus, dass die Aufhebung wegen einer Gesetzesverletzung erfolgt (BGH 1 StR 19/50 vom 27. November 1951 = NIW 1952, 274 Nr 22; 1 StR 657/53 vom 29. Januar 1954); im vorliegenden Fall ist sie jedoch auf eine Gesetzesänderung gestützt.
Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Peetz Mantel ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Hörchner
Heimann-Trosien Dr, Schalscha
EL — „7° 200