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BGH Entscheidung vom 05.02.1952 – 1 StR 411/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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j 1 sıR 411781 2332 065 er
ImnNanuendes Volkes
In der Strafsache j gegen-
den Kraftfahrer Wilhelm S c h Ep aus TEE. geboren am. ER MB in vB: Kreis Hoi,
‚wegen Schwerer Körperverletzung
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter
als Vorsitzender, _ Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr, Hülle Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. END
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter aıs Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in ‚Braunschweig vom 23. April 1951 wird der Schuldspruch dahin geändert, dass dör Angeklagte der schweren Körperverletzung in einem Falle und der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen schuldig ist. In dem Falle Wi» und WB wira die Einzelstrafe aufgehoben; ebenso wird die Gesamtstrafe aufgehoben, Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil zur neuen Straffestsetzung und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an die Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig zurückverwiesen,
Im übrigen wird die Revision verworfen,
Von Rechts wegen
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Nach dem Erlass des angefochtenen Urteils hat die britische Besatzungsmacht die Ermächtigung zur Anwendung des KR§ 10 durch deutsche Gerichte zurückgenommen, Die deutsche Gerichtsbarkeit’ besteht seitdem insoweit nicht: mehr. Das ist nöch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen und führt zur Änderung des Schuläspruchs dürch den Senat (BGH 1 StR 19/50 vom 27. November 1951, 1 StR 33/50 vom 11. Dezember 1951). .
“ Ein Verstoß gegen das deutsche Strafrecht ist aus dem Urteil nicht. ersichtlich,
Nach aen.§§ 1, 3 der VO zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl BZ S 65) sind die hier in Betracht kommenden Körperverletzungen (§§ 223 a, 224 StGB) nicht verjährt. Der § 1 setzt nicht voraus, dass der Täter im ‚usennonhang mit Seiner Zugehörigkeit zu einer nationalozialistischen Organisation oder deshalb straffällig g8- worden ist, um einen politischen Gegner zu verfolgen. Zur Hemmung der Verjährung genügt es, dass das Vergehen unter den Voraussetzungen des § 1 Abs 2 aa0 in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis’zum 8. Mai 1945 aus politischen Gründen nicht verfolgt worden ist und dass die Gerechtig-
keit die nachträgliche Sühne verlangt. Diese Voraussetzun-
gen hat das Schwurgericht. nicht verkannt. Aus berechtigter Furcht vor politischen Nachteilen haben es die Ver-. letzten während der nationalsozialistischen Herrschaft nicht gewagt, den.Angeklagten zur Strafverfolgung anzuzeigen, Andererseits hat der Angeklagte nach der Überzeugung des Schwurgerichts seine "scheinbare Machtstel-
lung als uniformierter Repräsentant der nationalsozialisti-
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schen Herrschaft ausgenutzt", um "sich seinen Rachegelüsten hemmungslos hinzugeben", Die Anwendung der §§ 1, 3 der Verordnung vom 23, Mai 1947 ist damit selbst für den Fall ausreichend begründet, dass bei der Mißhandlung
im Falle HB persönliche Rachegefühle des Angeklagten mitgesprochen haben sollten,
Die §§ 224 und 223 a StGB sind ohne Rechtsverstoß angewandt. Sämtliche vier Taten stehen nach dem Wegfall
der Verurteilung aus dem KRG 10 jetzt in Tatmehrheit (§ 74 StGB).
Trotz der Änderung des Schuldspruchs können die
Binzelstrafen in den Fällen HMM und up v<- Stehen bleiben. Das Schwurgericht hat in allen Fällen
erwogen, ob die Einzelstrafen wegen des tateinheitlichen Hinzutretens je eines Verbrechens gegen die Menschlich-
keit höher als nur nach deutschem Recht zu bemessen seien,
und im Urteil ausgesprochen, dass es allein nach deutschem Recht dieselben Strafen verhängt hätte. Das war zulässıg. Der § 73 StGB ermöglicht es, dem Unrecht einer Tat im Schuld- und Strafausspruch nach: allen rechtlichen Gesichtspunkten gerecht zu werden. Die tateinheitliche ' Verketzung eines weiteren Strafgesetzes kann daher straf-Schärfend wirken, Das ist aber nur eine Ermessenregel. Ist das Gericht im Einzelfalle überzeugt, dass der hinzutretende rechtliche Gesichtspunkt das Tatunrecht nicht Wesentlich grösser erscheinen lasse, so kann es trotz
der Tateinheit dieselbe Strafe für angemessen erachten wie ohne sie. Die Schuläspruchänderung berührt deshalb die Einzelstrafen in diesen beiden Fällen nicht; das Schwurgericht hat die Erwägungen, die es sonst jetzt
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erst noch anstellen müsste, schon vorweggenommen., Die
Flle Wi@WB und WEB sind nach dem Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung, die sie zu einer Tat zusammen-
‚fasste, jetzt getrennt, so*dass je eine Einzelstrafe fest-
gesetzt werden muSS, Entsprechend ist auch eine neue Ge-
samtstrafe unter Beachtung. des § 358 Abs 2 StPO zu bilden.
Ein Vergleich der Strafen mit denjenigen in anderen Strafverfahren kam keinen Rechtsverstoß.-dartun; die Hauptverhandlung, auf der das Urteil allein zu beruhen hat, kann dafür keine Grundlage bieten,
Richter Manhel Dr. Hülle .
Glanzmann : Jagusch .
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