Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 28.05.1954 – 3 StR 590/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
die Geschäftsinhaberin Ottilie “Op .€<>- Dan aus KW... zeboren on ED 1911 in vu.
wegen fortgesetzter Hehlerei hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar und 11. Februar 1955, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EM una teilweise Oberstaats-
anwalt un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter m»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 28. Mai 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagte ist durch das von ihr angefochtene Urteil wegen fortgesetzter Hehlerei zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit ihrer Revision erstrebt sie die Aufhebung des Urteils wegen Verletzung des sachlichen Rechts. Bevor die Akten gemäss § 347 Abs 2 StPO zur Vorlage an das Revisionsgericht kamen, beschloss das Landgericht, es werde "gemäß § 458 Abs 1 StPO festgestellt", daß die Tat der Angeklagten nicht unter das nach Erlaß des Urteils in Kraft getretene Straffreiheitsgesetz 1954 falle, da sehr wesentliche Umstände gegen die neuerliche Behauptung der Angeklagten sprächen, ihr als Hehlerei beurteiltes Verhalten nicht über November 1954 hinaus fortgesetzt zu haben, unmlda die Amnestie auch schon dann außer Anwendung bleiben müsse, wenn ihre Voraussetzungen im Einzelfall nicht mit Sicherheit festgestellt werden könnten. Über die seitens der Angeklagten gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht mehr entschieden worden.
Die Revision führt zur Aufhebung der Verurteilung und zur Zurückverweisung der Sache,
Da § 2 Abs 2 Straffreiheitsgesetz 1954 schwebende Verfahren niederschlägt, hat das Revisionsgericht zunächst zu prüfen, ob der weiteren Verfolgung die Amnestie als Prozeßhindernis entgegensteht, Diese Prüfung ist nicht etwa nur deswegen vorzunehmen, weil die Angeklagte mit der neuerlichen Behauptung, nach November 1953 keine gestohlenen Sachen mehr erhalten zu haben, die Amnestie für sich in Anspruch nimmt, sondern, da jedes Gericht die Vor- ; aussetzungen seines eigenen Verfahrens festzustellen hat, von Amtswegen. Der die Anwendbarkeit der Amnestie verneinende
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Beschluß des Landgerichts, der mangels Rechtskraft des Urteils zwar nicht nach § 458 Abs ! StPO ergehen konnte, aber als Entscheidung nach § 16 des Straffreiheitsgesetzes 1954 anzusehen ist, ist für diese Prüfung ohne Bedeutung.
Die Frage, ob das Straffreiheitsgesetz 1954 der wei-
teren Verfolgung entgegensteht, kann entgegen der Ansicht des Landgerichts ohne eine Sachuntersuchung nicht entschieden: werden. Tatsächliche Feststellungen des Tatrichters zur 2 'Frage, ob schon vor dem 1. Dezember 1953 das strafbare Verhalten der Angeklagten seinen tatsächlichen Abschluß gefunden hatte, fehlen, Auch der Akteninhalt ergibt zu dieser Frage nichts Eindeutiges. Auf der anderen Seite kann nicht etwa schon jetzt festgestellt werden, daß diese Frage überhaupt nicht zu klären ist. Es ist vielmehr nicht ausgeschlossen, daß, wenn auch vielleicht nicht durch 5 Vernehmung der früheren Mitangeklagten Wilhelmine Dr 5 die nach dem Urteil zweimal für den Vortäter von diesem r zusammengestellte Waren aus dem Keller geholt hat, so doch durch Vernehmung des Vortäters KO, der am 1.1.1954 nach Kündigung die Beschäftigungsfirma gewechselt hat, um mit seinen Straftaten Schluß zu machen, der Endtermin der Tat festgestellt werden kann. |
Die hiernach noch erforderliche Sachuntersuchung wird dem Tatrichter überlassen, da nicht dem Straffreiheitsgesetz wesenseigene, sondern eine zur Tat gehörige Frage zu klären ist. Die Strafzeit ist wesentlicher Bestandteil der Tat, d.h. des ganzen geschichtlichen Vorgangs, innerhalb dessen der Tatbestand verwirklicht worden ist (RGSt 69, 318; /3207). Infolgedessen müssen auch die getroffenen Feststellungen aufgehoben werden.
Die Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei wird, wenn das Straffreiheitsgesetz 1954 außer Betracht bleibt, zur äußeren und inneren Tatseite durch die Urteilsfeststellungen getragen, Die Angeklagte hat die ab August 1953 von KB zestollenen Waren angekauft, und zwar ihres Vorteils wegen, da sie als Drogistin diese nur für Apotheken bestimmten Artikel weder für sich selbst noch zur eiterveräußerung an ihre Kunden anderweitig erhalten konnte (RGSt 58, 122). Für das Wissen von der Vortat genügt bedingter Vorsatz (RGSt 55, 204 2057). Das Bewußtsein von der Möglichkeit des strafbaren Erwerbs und das Einverständnis mit ihm hat der Vorderrichter in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt. Auch sonst liegen Rechtsfehler nicht vor. Daß die Prüfung nach 9 27 b StGB nicht unterblieben- ‚ist, ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus der Batsache, daß bei dem Mitangeklagten KÜB diese Bestimmung zur Anwendung gekommen ist.
Die Aufhebung des Urteils ist nicht auf den Vortäter gemäß § 357 StPO zu erstrecken, da dessen Verurteilung schon vor Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes 1954 rechtskräftig Ä geworden ist, bis zur Rechtskraft also ein Verfolgungshindernis nicht bestanden hat (vgl BGH 1 StR 19/50 vom. 27.11.1951, NIW 1952, 27428 . Der Senat hat zwar bisher die Auffassung vertreten, daß eine Milderung des Strafgesetzes, die während des Revisionsverfahrens eintritt und vom Revisionsgericht nach. § 2 Abs 2 StGB, § 354 a StPO zugunsten des Beschwerdeführers Ä zu berücksichtigen ist, im Rahmen des § 357 StPO auch Mitver- . urteilten zugute komme, die keine Revision eingelegt haben. 5 Wenngleich eine Amnestie nach herrschender Ansicht sachlichrechtlich ein Erlöschen des staatlichen Strafanspruchs bewirkt (BGH 4 StR 99/50 vom 17.8.1951), so ist dies doch
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keine nach § 2 Abs 2 StGB zu beurteilende Milderung des Strafgesetzes, sondern ein in Gesetzesform gekleideter Gnadenakt. Das Straffreiheitsgesetz regelt selbst näher,
in welcher Weise der Gnadenerweis rechtskräftig Verurteilten einerseits und Tätern, gegen die ein Strafverfahren noch nicht durchgeführt ist, andererseits zu statten kommen soll. Die Voraussetzungen des § 357 StPO sind somit keinesfalls gegeben.
Glanzmann Koeniger Maaß Dr. Wiefels Wirtzfeld ,