Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 14.10.1952 – 2 StR 386/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

2_stR 386/52 -71

2311 0%

im Tamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den früheren Bäcker Zrich August U ED zus OD.

dort geboren zu EEE 1906,

wegen versuchter Unzucht mit Kindern u.a.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke j als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner 3undesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Pichter,

Erster Staatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter bei der Verhandlung, Justizangestellter bei der Verkündung

als Url:undsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die zevisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Lrndgerichts in Oldenburg vom 8. Februar 1952 dehin abgeändert, dass

a, das Verfahren wegen versuchter Unzucht nit Kindern eingestellt wird und insoweit ‘die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen hat,

b) die Gesamtstrafe wegfällt,

2) der Angeklagte wegen zrregung geschlechtlichen Ärgernisses zu drei lionaten Gefängnis verurteilt

ist. Im iorigen wird die Revision des Angeklagten verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels, die Staatskasse hat die kosten des Rechtsmitteis der Staatsanwaltschaft zu tragen. Jedoch werden die

Gebühren für die Rechtsmittelinstanz, soweit sie dem Angeklagten zur Last fallen, auf die Rälfte 'ermässigt.

Von Rechts wegen

A

Gründe§

.

Die Strafkemmer hat den Angelilagten wegen versuchter üUnzucht sit Xindern unter 14 J=hren und wegen \rregung geschlechtlichen Ärgernisses zu einer Gesamtstrafe von vier _ionaten Gefängnis verurteilt. Die Revision der Staarsenwaltschaft beanstandet nur die Verurteilung nach § 176 Abs i Tr 3 StCB. Die Revision des Angelilagten greift das Urteil in vollem Umfange aus sachlichrechtlichen Gründen an.

1, Ter Angeklagte hat die versuchte Unzucht im Frühjahr 1949 und das fortgesetzte Vergehen nach § 1§ 3 StGB von diesem Zeitpunkt ab bis zum Oktober 1949 begangen. Die S>Srafkammer hält für die erste Tat eine Strafe von zwei Konaten Gefängnis für angemessen, Sie hätie deshalb, worauf beide Revisionen zutreffend hinweisen, das Verfahren insoweit nach § 3 Abs 1 StrfrG vom 51. Dezenber 1949 einstellen müssen \Urt des BGE vom 19. “Erz 1951 - 3 StR

71/51). Der Senat hat dies nachgeholt.

£o Die Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision des Angeklagten meint, die Strafkarmer habe die innere Tatseite nicht ausreichend festgestellt.. Nach dem Urteil het er jedoch gewusst, "dass sein anstössiges Verhalten von den _ Vorübergehenden wahrgenommen werden und bei ihnen Ärgernis erregen" könne. Dass der Angeklagte sich bewusst war, öffentlich ein Ärgernis zu geben, sagt das Urteil zwar nicht ausdrücklich. Der wiedergegebenen Feststellung ist dies jedoch als Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen,

u. wa tere.

. “. “ DE EFF. 3 3 ARTE

..\

so ou yo LE

ER nn ehe Harrer Vena .. Dileer

DV ZERER

worru de

Du -;

mb Ta

var my ..

Denn wenn der Ängeklagte wusste, dass diejenigen, die auf der Strasse an seinem Grundstück vorübergingen, sein schamverletzendes Treiben wahrnehmen konnten, so kann er als Ortskundiger nicht im Zweifel darüber gewesen sein, dass Zür unbestimmt viele Personen die Möglichkeit bestand, ihn zu beobachten, Das gilt auch für den Fall, in dem er der »trasse den Rücken zukehrte, seinen aus der Turnhose heraushängenden, entblössten Geschlechtsteil den Blicken der Vorübergehenden jedoch dadurch preisgab, dass er sich bückte,. Die erwähnte Feststellung der Strafkamner bezieh+ sich ausdrücklich auch auf diesen Fall. Sie ist tatsächlicher ri und deshalb für das Revisionsgericht bindend.

Schliesslich bringt die Revision vor, die Verurteilung wegen “rregung öffentlichen Ärgernisses müsse aufgehoven werden, "weil ja das Gericht offenbar zu einem milderen Urteil gekommen wäre, wenn es nicht wegen des ersten Falles bereits eine Verurteilung wegen Unzucht mit kindern ausgesprochen hätte". Diese Behauptung findet in den Strafzumessungsgründen keine Stütze. Im übrigen läge darin kein Rechtsfehler, wenn die Strafkammer bei der Zumessung der Strafe für das Vergehen nach § 1§ 3 StGB strafschärfend berücksichtigt hätte, dass der Angeklagte zuvor schon ein Verbrechen nach § 176 StGB begangen hat. Denn sie hätte damit nur in zulässiger Weise die besonders starke Neigung des Angeklagten, Sittlichkeitsverbrechen zu begehen, als straferschwerend gewertet.

Die Sirafkamner hat auch mit Recht "Fortsetzungszusammenhang angenommen (RGSt 75, 209). Das Vergehen nach § 1§ 3 StGB ist deshalb erst nach dem 15. September 1949 begangen worden. Das Straffreiheitsgesetzs kann somit auf die

4-8, .

‚14

vor diesem Zeitpunlkt liegenden Fälle keine Anwendung finden ‘Urt des BCII vom 20. lIovember 1951. - 2 StR 316/51 -).

Die Xostenentscheidung beruht auf 8 473 Abs 1 S 3 StPO.

Vie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberoundes-

anwaltss

Dr. lioericke Dr. Dotterweich Werner

Dr, Sauer Dr. Ludwig

nr “

, .. ..: ELRTE.. Pun ni gn e e

nr ng