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BGH Entscheidung vom 06.07.1954 – 5 StR 154/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 154/54 2286 00

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Ehefrau Ursula 2 CE c<ı.H@EEED aus DW, geboren am D.NEEED EEE in ze,

wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär iii» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 3.November 1953 werden verworfen,

Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels, die Kosten der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision trägt die Landeskasse.

- Von Rechts wegen -

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Gründes

Die Strafkammer hat das Verfahren wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung gegen die Angeklagte in den Fällen VE und TOD auf Grund des § 9 des Straffreiheitsgesetzes vom 31.Dezember 1949 eingestellt. In einem weiteren Falle (StB) hat sie die Angeklagte freigesprochen.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten richten sich nur gegen das Urteil in den Fällen Ve» und PO. Die Angeklagte erstrebt in beiden Fällen ihre Freisprechung, die Staatsanwaltschaft wünscht die Aufhebung der Einstellung des Verfahrens und den Schuldspruch der Angeklagten.

Beide Revisionen sind unbegründet.

I. Revision der Angeklagten.

1.) Die Revision ist zulässig. Die Angeklagte hatte

in erster Instanz in erster Linie Freispruch und zur hilfsweise Einstellung des Verfahrens beantragt. Sie ist durch die Einstellung beschwert. § 6 StFG steht dem Rechtsmittel nicht entgegen, da die Angeklagte vor dem Tatrichter keinen Anlaß zu einem besonderen Antrag auf Durchführung des Verfahrens hatte. Denn die Strafkammer.hat die Hauptverhandlung von sich aus vollständig durchgeführt, ohne die Angeklagte auf die Möglichkeit der Einstellung besonders hinzuweisen (vgl BGHSt 2,216 u. 5 StR 111/53 vom 24.9.1953).

2.) Die Revision ist aber nicht begründet. Die Strafkammer hat die Angeklagte mit Recht der Beihilfe zur. Freiheitsberaubung in zwei Fällen für schuldig befunden.

a) Die Angeklagte war am 3.Mai 1945 von den Sowjets . festgenommen worden, weil einer der Hausbewohner ihnen mitgeteilt hatte, daß die Angeklagte Auskunft über Größen des Dritten Reiches zu geben in der Lage sei. Die Angeklagte war bis zum Zusammenbruch in einem Reisebüro des Reichssicherheitshauptamtes tätig gewesen,

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Bei den Sowjets mußte sie eine Verpfiichtung folgenden Wortlautes unterschreiben:

"Ich gebe zu, daß ich beim Reichssicherheitshauptamt tätig war. Meine darin begründete Schuld werde ich dadurch abtragen, daß ich der russischen Militärregierung jederzeit dienen und alles tun werde, was von mir verlangt wird."

Die Sowjets bedrohten sie nit Verbringung nach Sibirien

und Repressalien gegen ihre Angehörigen, wenn sie ihre Aufträge nicht durchführen würde; sie mußte auch in einer sowjetischen Dienststelle leben. Nachdem sie zunächst völlig unter Aufsicht der Sowjets arbeiten mußte, indem

sie ihnen auf der Straße Personen zeigen mußte, für die

die Sowjets sich interessierten, und "Lotsendienste" für sie leisten mußte, durfte die Angeklagte ab Mitte Juni 1945 allein auf die Straße zur Erfüllung ihrer Aufträge gehen, wurde aber immer noch kontrolliert; sie durfte auch ihre Eltern besuchen und erfuhr von ihrem Vater, daß ihre Mutter aus Gram über ihr - der Angeklagten - Schicksal einen Selbstmordversuch begangen habe.

aa) Die Sowjets hatten die Angeklagte u.a. beauftragt, ihnen die Ehefrau WEB in die Hände zu spielen. Frau Ve war beim Reichssicherheitshauptamt als Stenotypistin beschäftigt gewesen und sollte deshalb ebenfalls den Sowjets Auskunft über Größen des Nationalsozialismus geben. Die Angeklagte veranlaßte Ende Juli 1945 Frau WEB unter Freundschaftsbezeugungen, sie in der Wohnung ihrer Eltern im amerikanischen Sektor zu besuchen. Sie spiegelte ihr der Wahrheit zuwider vor, daß sie ihr eine Anstellung im französischen Sektor beschaffen könnte. Bei dem Besuch der Frau WW in der Wohnung der Eltern der Angeklagten kam, wie zwischen der Angeklagten und den Sowjets verabredet, eine russische Dolmetscherin hinzu. Als alle drei Frauen das Haus verließen und ein paar

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Schritte gegangen waren, wurde Frau WB, wie die Angeklagte vorausgesehen hatte, gezwungen, in ein sowjetisches Auto einzusteigen und mit nach dem Sowjetsektor zu fahren. Frau VB, die sich weigerte, irgendwelche Auskünfte über frühere Mitglieder der NSDAP zu geben, wurde in das Konzentrationslager Sachsenhausen gebracht, wo sie annähernd 3 Jahre verblieb.

bb) Die Angeklagte hatte von den Sowjets den Auftrag erhalten, den Regierungsrat Dr RB ausfindig zu machen. Bei einem Besuch in der früheren Wohnung des Dr FO im September 1945 traf die Angeklagte diesen nicht an, begegnete aber dort der Frau PD, die früher im Reichsinnenministerium tätig gewesen war. Auch

.der Frau PB spiegeite äie Angeklagte vor, sie

könne ihr eine Anstellung beschaffen und veranlaßte sie,

in ein Auto einzusteigen, das aber nicht, wie die Angeklagte der Frau PD gesagt hatte, zu einer Westberliner Magistratsstelle, sondern in den Sowjetsektor zum Kupfergraben fuhr. Frau PD wurde ebenfalls nach Sachsenhausen verbracht, wo sie bis Juli 1948 verblieb.

b) Die Strafkammer führt rechtsirrtumsfrei aus, die Sowjets hätten sich in beiüen Fällen einer rechtswidrigen Freiheitsberaubung schuldig gemacht und die Angeklagte habe hierzu geholfen. !

Die Revision der Angeklagten beanstandet, die Strafkammer habe zu Unrecht verneint, daß die Angeklagte im Nötigungsstand gehandelt habe und daß sie zur Zeit ihrer Taten nicht zurechnungsfähig gewesen sei.

. Daß im Fall POEEEED von einem Nötigungsstand keine Rede sein kann, liegt auf der Hand. Die Sowjets hatten von der Angeklagten gar nicht verlangt, Frau TED auszuliefern, von deren Existenz sie überhaupt nichts wußten,

Aber auch im Falle WW nat die Strafkammer das Vorliegen, eines Nötigungsstandes mit Recht verneint. In Übereinstimmung mit dem Urteil des 1.Senats in dieser

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Sache geht die »trafkammer davon aus, daß die Auslieferung BED nicht das einzige Mittel für die Ange-

der Fraü klagte war, um sich der Leibes- oder Lebensgefahr zu entziehen» die ihr seitens.der Sowjets drohte, weil die Ange-

klagte mindestens erst hätte versuchen können, die Angel1egenheit hinhaltend zu behandeln und den Sowjets zu erxlärens daß es ihr nicht gelungen sei, den Auftrag auszuführen. Das Urteil enthält zwar keine ausdrückliche Angabe darüber, daß die Angeklagte sich der Möglichkeit, diesen Teg ZU beschreiten, bewußt gewesen sei. Diese Feststellung ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründ®. Es wird nämlich ausgeführt, die Angeklägte, der die yöglichkeit dieses Weges vorgehalten worden .s’:, nabe erklärt, daß sie einen entsprechenden Versuch "aus Angst" nicht unternommen habe. Daraus ergibt sich, daß der Angeklagten, Was ohnehin nahelag, die Möglichkeit dieses Weges wohl bewußt war, und daß sie ihn nur deshalb nicht begchritten hat, weil sie auch ihn nicht für völlig gefahrlos hielt- Darauf aber kommt es nicht an. Die Angeklagte nätte von einem solchen Versuch nur Abstand nehmen dürfen, wenn sie der Überzeugung gewesen wäre, ihr würde sofort bei der Erklärung, sie könne die Frau Woerier nicht herbeischaffen, etwas Ernstliches passieren. Daß das Urteil dies nicht annimmt, ergibt sich aus seinem Zusammenhang. Bei der ganzen im Urteil geschilderten Methode der Sowjets war vielmehr anzunehmen und auch der Angeklagten bekannt, daß in einen solchen Fall höchstwahrscheinlich die Sowjets, wenn sie sich nicht endgültig zufriedengegeben hätten, die Angeklagt® unter nochmaligen Drohungen zur Ausführung des Auftrage® veranlaßt hätten. Dies mußte die Angeklagte abwarten. Auch wenn sie mit der entfernten Möglichkeit rechnete, daß bei einer entsprechenden Erklärung gegenüber den Sowjets diese sie sofort nach Sibirien schaffen oder sonst ernsthaft gegen sie vorgehen würden, durfte sie nicht so wie sie es getan hat. Der Gesichtspunkt der Zumut-

handeln» der den Notstandsbestimmungen der §§ 52, 54 StGB

barkeitı

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zugrunde liegt, ergibt, daß Leb.n und Gesundheit eines anderen nicht dann aufgeopfert werden dürfen, wenn dem Täter nur eine entfernte Gefekr sofortiger ernstlicher Verletzung an Leib oder Leben droht.

Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß die Strafkammer die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten bejaht habe, greift sie nur unzulässig die Feststellungen an.

II. Revision der Staatsanwaltschaft.

Das Rechtsmittel wendet sich gegen die Anwendung des § 9 StFG auf den festgestellten Sachverhalt. Es vertritt die Auffassung, § 9 StFG könne auf Fälle wie den vorliegenden keine Anwendung finden. Das folge aus seiner Entstehungsgeschichte sowie daraus, daß er seiner Natur nach nur auf solche Straftaten anzuwenden sei, die aus "überwahdenen" politischen Verhältnissen ihre Erklärung fänden. Bei Straftaten wie den vorliegenden handele es sich aber keineswegs um Ausflüsse "überwundener" politischer Verhältnisse, da im Gegenteil diese Straftaten immer zunähmen, immer gefährlicher würden und deshalb durch besondere Gesetze mit schwerster Strafe bedroht worden seien.

Diesen Ausführungen vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Richtig ist, daß in einem Briefwechsel zwischen den Bundeskanzler und dem geschäftsführenden Vorsitzenden der AHK vom 29. und 30.12.1949 zum Ausdruck gekommen ist, daß Urhebern von Angriffen gegen die Freiheit und die demokratische Staatsverfassung keine Straffreiheit nach § 9 StFe gewährt werden solle. Diese Auffassung hat jedoch im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden, so daß es nicht darauf ankommt, wie das Wort "Freiheit"! in diesem Zusammenhange auszulegen ist. Es trifft auch nicht zu, daß mit Rücksicht auf den erwähnten Briefwechsel davon auszugehen sei, die AHK habe dem Gesetz nur unter dem Vorbehalt zugestimmt, daß Straftaten gegen die Freiheit ausgenommen werden sollten.

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Wenn ein solcher bindender Vorbehalt gemacht worden wäre, hätte er bei der Verkündung des Gesetzes zum Ausdruck gebracht werden müssen.

Im Gegensatz zur Auffassung dcs Oberbundesanwalts handelt es sich auch um eine Tat, die aus überwundenen politischen Verhältnissen ihre Erklärung findet, also auf tdje besonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre zurückzuführen" ist.

Der Senat hat in seinem Urteil vom 18.6.1953 (5 StR 184/53) zwar ausgesprochen, daß auf Entführungen aus dem Jahre 1948 § 9 StFG keine Anwendung finden könne. Bei Entführungen aus dem Jahre 1945 liegt das aber völlig anders.

Die Verhaftungen, die die Sowjets im Jahre 1945 auf politischer Grundlage vorgenommen haben, beruhen genau wie die der westlichen Besatzungsmächte in derselben Zeit ausschließlich oder mindestens ganz überwiegend auf ihrer Absicht, gegen führende Nationalsozialisten vorzugehen. Aus diesem Grunde verhafteten sie nicht nur diese selbst, sondern auch Personen, von denen sie hofften, Auskünfte über führende Nationalsozialisten bekommen zu können,und deren Hilfe sie sich zu deren Ermittlung und Ergreifung bedienen wollten. Hierfür gab ihnen, worauf die Verteidigung mit Recht hinweist, Abschnitt XII Nr 46 der Kontrollratsproklamation Nr 2 (VOBl Berlin 1945, 95/1007) eine gewisse Rechtsgrundlage. Nach dieser Bestimmung mußten die deutschen Behörden "alle solche Personen zum Zwecke der Vernehmung oder der Anstellung vorführen, deren Kenntnisse und Erfahrung den Vertretern der Alliierten nützlich sein könnten". Da die Proklamation u.a. auch die Bekämpfung des Nationalsozialismus und die Internierung von Nazipersonal zum Gegenstand hat, bezog sich Nr 46, auch auf die Vorführung von Personen, die Auskunft über zu internierende Nationalsozialisten geben konnten. Daß die Methoden der Sowjets bei Behandlung ihrer Gefangenen schon damals andere waren als die der westlichen Besatzungsmächte,

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spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Das Wesuntliche ist, daß der politische Grund, aus dem diese Verhaftungen

im Jahre 1945 erfolgten, heute und auch zur Zeit dos Erlasses des Straffreiheitsgesetzes für die Sowjets, wenn

. überhaupt, nur noch ganz selten eine Rolle spielt. Die Verhaftungen der späteren Jahre richteten sich gegen Personen, die sich dem Ziel der Bolschewisierung Deutschlands entgegensetzten..Das ist etwas völlig anderes, und auf Beihilfen

zu derartigen Verhaftungen kann § 9 StFG keine Anwendung finden.

Die Mitwirkung Deutscher bei Verschleppungen durch die Sowjets im Jahre 1945, jedenfalls soweit es sich um Verschleppungen aus wWestberlin handelt, beruhen auch noch aus einem anderen Grunde auf besonderen, d.h. überwundenen politischen Verhältnissen. .Im Gegensatz zu der späteren Zeit war im Jahre 1945 das Verhältnis zwischen der sowjetischen Besatzungsmacht und den westlichen Besatzungsmächten keineswegs so, daß Deutsche, die sich in sowjetischer Macht befanden und von den Sowjets: aus Ostberlin nach Westberlin geschickt wurden, um sich anderer Personen zu bemächtigen, ohne weiteres in Westberlin ausreichend Schutz und Sicherheit gefunden hätten, wenn sie sich deutschen Bshörden oder Behörden der Besatzungsmächte anvertraut hätten.

Diese beiden Umstände, Verhaftungen zwecks Ausrottung des Nationalsozialismus und mangelnder Schutz der von den Sowjets als Hilfskräfte mißbrauchten Deutschen, gehören der Vergangenheit an; sie machen Taten wie die vorliegenden zu solchen, die auf die besonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre zurückzuführen sind.

Zu Unrecht meint auch die Revision, die Strafkammer habe rechtsirrig die Voraussetzungen des § 9 Abs 5 StFG verneint. "

Aus dem Urteil geht nicht ganz klar hervor, ob die Strafkammer mit Sicherheit dic ehrlose Gesinnung verneinen oder nur sagen will, sie ließe sich nicht mit Sicherheit

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bejahen, Während es zunächst heißt, nach Ansicht der Strafkammer habe die Angeklagte nicht aus ehrloser Gesinnung gehandelt, wirä später für den Falı TEEN sesact, die Feststellung eines Handelns aus ehrloser Gesinnung lasse sich nicht mit Sicherheit treffen. Es kommt hierauf aber auch nicht an. Auch wenn man davon ausgeht, daß für die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes grundsätzlich der Satz nicht gelte, wonach im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist (vgl BGH 3 StR 63/50 - JZ 1951,655 -; 3 StR 427/52 u. 2 StR 316/51 = NJW 1952,633), so muß doch für die Ausnahmebestimmungen des § 9 Abs 3 StFG etwas anderes gelten. Liegen die Voraussetzungen des § 9 StFG

an sich vor, so kenn die Einstellung nur verweigert werden, wenn einer der Ausnahmefälle vorliegt, Daß dies der Fall ist, muß positiv festgestellt werden. Das folgt nicht etwa, wie die Verteidigung meint, daraus, daß § 9 Abs 3 StFG eine Ausnahme von der Ausnahme enthalte. Es ergibt sich vielmehr aus einem anderen Gesichtspunkt: § 9 Abs 3 StFG behandelt Umstände, die die Tatschuld erhöhen. Deshalb dürfen sie zu Ungunsten des Angeklagten nur berücksichtigt werden, wenn sie voll bewiesen sind. Die Strafkammer war aber nicht in der Lage, festzustellen, daß die Angeklagte aus ehrloser Gesinnung gehandelt .hat. Ihre Ausführungen lassen auch, entgegen der Auffassung der Revision, insoweit einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Es trifft zu, daß die Strafkammer in Falle Vie» ausgeführt. hat, die Angeklagte habe weit mehı getan, als erforderlich gewesen sei. Aus den Gesamtausführungen des Urteils, insbesondere aus den Erörterungen zu § 51 StGB, ergibt sich aber, daß die Angeklagte dieses Mehr nicht etwa aus einer bewußt rücksichtslosen Gesinnung gegenüber der Freiheit ihrer Mitmenschen getan hat, sondern aus einer Angstpsychose heraus, die zwar nicht krankhaft bedingt war, aber doch mit der körperlich schwachen Konstitution der Angeklagten zusammenhing.

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Dasselbe gilt im Falle Proschitzki. Auch hier ergeben die Ausführungen des Urteils, daß zwar für die Angeklagte bei vernünftiger Erwägung kein Anlaß bestand, die Frau TEE, von der die Sowjets nichts wußten, diesen auszuliefern, daß aber die Angeklagte mindestens möglicherweise auch zu dieser Tat durch ihre Angstpsychose gekommen ist. Wenn die Strafkammer aus uiesem Grunde es ablehnt, festzustellen, daß die Angeklagte aus ehrloser Gesinnung gehandelt habe, so vermag das Revisionsgericht dem mit Rechtsgründen nicht entgegenzutreten.

Entgegen der Auffassung des Oberbundesanwalts hat die Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils auch nicht "aus Grausamkeit" gehandelt. Daß sie die Grausamkeit der Sowjets kannte, genügt hierfür nicht; ihr eigenes Motiv war aber mindestens möglicherweise Angst und nicht Grausamkeit.

Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, die Angeklagte wegen Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung schuldig zu sprechen und die Sache zur Entscheidung über den Strafausspruch zurückzuverweisen.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt