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BGH Entscheidung vom 20.04.1956 – 2 StR 4/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2243 048
In Nanen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Rentner Alfred G ER au: TB geboren am EEE 1913 in Vu.
wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. April 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter GEEEERES . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
für Recht erkanntı
Auf die Revision der Steatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 16. September 1955 aufgehoben, soweit das Verfahren im Falle Anna Hu geb. ICE eingestellt worden ist; jedoch blei-
ben die Feststellungen zur Schuldfrage aufrechterhslten. Jn diesem Imfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die :.osten des Rechtemittels,an das Landgericht zurückverwiesen.,
Im übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft
verworfen. Von Rechts wegen
Grü ndes
Dem Angeklagten wird vorgeworfen. in zwei Fällen Frauen, die schwanger waren oder sich für schwanger hielten, Tabletten zur Tötung ihrer Leibesfrucht beschafft zu haben, die diese auch jeweils zum Zwecke der Abtreibung eingenommen hätten.
In dem einen Falle ist das Verfahren auf Grund des § 2 Abs 2 StPG 1954 eingestellt worden; in dem anderen Falle hat die Strafkammer eine Schuld des Angeklagten im Sinne der Anklage nicht feststellen können und ihn deshalb freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolgs
1.) Verfahrensrechtlich behauptet die Revision, daß die Strafkammer der ihr obliegenden gesetzlichen Aufklärungspflicht nicht genügt habe; zur näheren Feststellung der Art der Beschwerden der schwangeren Ruth MB hätte das Gericht einen Sachverständigen zuziehen müssen, falls es sich darüber selbst kein Urteil bilden konnte»
Dieser Angriff der Revision geht fehl. Die Strafkanmer hält die Angabe der up sie habe nicht mit einer Schwangerschaft gerechnet und darum nur um schmerzstillende Mittel gebeten, weil sie ihre Beschwerden auf ihre vorsngegangene Entbindung zurückgeführt habe, für nicht widerlegt. Die Auffassung des Gerichts ist mithin nicht davon abhängig, welche Ursache die Beschwerden der MB i.
Wirklichkeit gehabt haben, Das Urteil in seinem Zussmmen- „ang 133t auch keinen Zweifel darliber. daB die Beschwer-. den tatsächlich durch eine bestehende Schwangerschaft veranladt waren, Daß die Ötrafkammer trotzdem die Angsbe der Mikliss für nicht widerlegt erachtet und bei dem Angeklagten, weil. ihm nicht zu widerlegen sei. daß er
die Tabletten auch nur zur Linderung der Schmerzen gegeben hat. ebenfalls die innere Tatseite nicht für festgestellt hält, ist das Ergebnis ihrer Deweiswürdigung, die | mıt der Revision nicht angefochten werden kann. Einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze 1äßt die Auffassung der Strafkammer nicht erkennen, Auch sonst zeigt das Urteil in dem Falle Mill keinen Rechtsfehler.
2. 5 Dagegen begegnet die kinstellung des Verfahrens
im Falle Arına Tin geb: Im bei dem festgestellten Sachverhalt rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat Beihilfe des Angeklagten zum Versuch der Abtreibung festgestellt. Sie erwägt, deß in einem schweren Fall dieser Art die Strafe nach § 44 und § 49 StGB bis auf einen Monat Gefängnis gemildert werden könne. Das ist zunächst nicht richtig. weil die Ermäßigung eines Jahres Zuchthaus je auf ein Viertel also insgesamt auf ein Sechzehntel, eine die Dauer von ejren Monat übersteigende Gefängnisstrafe ergibt. Das Urteil beruht allerdings nicht auf dieser irrigen Annahme.
Neben der Strafe"von weniger als drei Monaten Gefängnis$ die das Urteil für die Tat des Angeklagten als einem minderschweren Fall für angemessen hält, war hier aber zu berücksichtigen, daß der Angeklagte wegen einer Straftat nach § 170 d StGB verurteilt ist, die mit der Beihilfe zum Versuch der Abtıeibung im Falle LGB, also Ende ı95i. begonnen hat. Für dieses Vergehen der Kindesgefähr-
T
dung kam Straffreiheit allerdings nicht in Betracht,
weil diese Tat über den Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1954 hinaus, aıso auch noch nach dem 1. Dezenber 1953 verwirklicht worden ist (BGH in NJW 1952, 633). Für die jetzt festgestellte weitere Straftat des Angeilagien. der Beihilfe zum Versuch der Abtreibung, ist jedoch das Straffreiheitsgesetz ebenfalls dann nicht anwendbar. wenn der Angeklagte zusammen mit Einzelhandlungen oder durch zeitweise Verwirklichung der am 26. Hai 1955 abgeurteilten Straftat nach § 170 d St@B vor dem 1. Dezember 1953 eine Gesamtstrafe verwirkt hätte, die die Straffreiheitsgrenze von drei Monaten Gefängnis Üüberstieg. Daß die Straftat nach § 170 d StGB dann euch noch nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes weiter fortgesetzt und erst später beendet worden ist, hat keinen Einfluß (vgl BGHSt 5, 1363 soweit dem BGH Urteil 2 StR 316/51 vom 20. November 1951 in NJW 1952, 633 eine gegenteilige Auffassung zugrunde liegt, hält der erkennende Senat an ihr nicht fest. Denn bei der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes muß in vollem Umfange berücksichtigt
werden können, in welchem Umfange der Angeklagte am Stichtag des Gesetzes straffällig war).
Da hiernach die Begründung, mit der die Einstel-
lung des Verfahrens im Falle Anna Hg zei: LEE ausgesprochen ist, aus Rechtsgründen beanstandet wer-
den muß, ist das Urteil insoweit aufzuheben. Die Fest--
stellungen zur Schuldfrage sind durch die Rechtsverletzung nicht betroffen (vgl BGHSt 4. 287).
Tie £ntscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Baidus Dr. Dotterweich Kerner
Dr, Schalscha Menges