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BGH Entscheidung vom 27.10.1950 – 2 StR 118/50
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Imianen des Volkes
In der Strafsashe
gegen
den Vertreter Iians Günther B EEE zu: GE: dort geboren am EEE 1922
wegen Betruges
hat der 2. ?Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1, Ausust 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger 3undesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Sundesrichter Scharpenseei als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. EM bei der Verhandlung, Erster Staatsanwalt w bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter (ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt ;
.uf die Revision des Angeklagten wird das gegen ihn ergengene Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 27. Oktober 1950 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmiitels, an das Landge- _ richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Die Hirafsanner hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Jetrugs verurteilt. Seine Nevision, die Verletzung -des Verfehrens- und des sachlichen Rechts rügt, hat Örfolg.
I» Verfatrensrüre,
Vubegründses ist das Vorbringen, die Straf'kanmer hätte den \ngek apten Treisprechen müssen. soweit sie eine Beihilfe zum betrügerischen und einfachen Bankrott für nicht erwiesen hielt, Der „egfall dieser Anklage bedurfte keines besonderen Freispruches, da die Anklage Tateinheit mit Tortgesetztem Betrug angenommen hatte (RGSt 52, 190).
Nach dem Urteil hat die Straikammer entgegen der Dehzaptung der Revision festgestellt, dass der Angeklagte den Betrug zum Teil gemeinschaftlich mit LOB resangen hat. Dass sie dies in dem Urteilsspruch nicht zum !usdruck brackie, beschwert den Angeklagten nicht. '
II. Bachbeschwerde.
a) Taten, die der Angeklagte gemeinschaftlich mit
IE ausfürrte,
Das Urteil befasst sich unter ä mit den Straftaten des IB und unter B rit denen des Angeklagten, die er allein begangen hat.
3ei der Jehandlung der Taten des I führt es allgemein zu den unter 9 bis 24 dargelegten Fällen aus, er habe einen Teil dieser Betrügereien gemeinschaftlich mit dem .ngeklasten DEE zusgeführt. Hierzu stellt es weiter Test, dass DEEEEB unter Ausnutzung der geschäftli-
chen Beziehungen seines Vaters sich in gleicher Weise wie
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ID Geld beschaifen wollte, dass er in zahlreichen Fällen die Verbindung zwischen IB und den Grosshandelstirmen herstellte und dem IB zuch die Tamen
der Radiohändler angab, die zu Unterpreisen und ohne Rechnung waren ankauften, Bei der rechtlichen “ürdigung der Handlungen des Angeklagten führt es später noch einmel an, dass Cer Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt Gem IB in zahlreichen Fällen geholfen habe, waren zeuf kredit zu erlangen und Äie zuf Kredit gekauften Gegenstände erheblich unter dem \ert weiter zu veräussern, in welchen der unter 9 bis 14 aufgeführten Fölle er rııt IB zusarmengewirkt hat, auf welche jeise im einzelnen .’alle und welchen Vorteil er jeweils hatte, stellt es jedoch nicht fest, Tur zu den Fällen A 10 und 14 trifft es noch nähere Feststellungen über den Tatbeitrag des Angeklagten. Ilienach wandte sich Lg im Falle 10 durch Vermittlung des DEM an die irne re Valvo-werke und bestellte fünf Nadioapparate, die er gemeinsam mit DEE abholte una wovon er drei mit ihm bei einem von DEE zenennten 'ländier veriusserte. Im Felle 14 rief der Angeklagte den Prokuristen der Fir-
va DEE & SEHE telefonisch en und gab sich als Ge- ,
schäftsführer der Firma IM aus, Ob er noch eine wei- ’ tere Tätigkeit entfaltete, ist nicht ersichtlich,
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Diese Feststellungen genügen nicht. Sie lassen nicht nit der erforderlichen 3estimmtheit ersehen, in welchen F&]len und auf welche Weise im einzelnen jeweils der ingeklagte mit IB zusammenvwirkte, Die Angaben "einen Teil dieser 3etrügereien", "in einzelnen Fällen", sind unbestinnt und geben !\eine kKlerheit über den Umfang der Schuld des Ingeklagten, Sie lassen die Löslichkeit offen,
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dass die Strafkamzer den Schuldausspruch insoweit nicht auf bestimrite Tatsachen stützte, von deren wirklichem Gescheben sie Cie volle überzeuzuns zerionnen hatte. sondern sich mit einer unsicheren allgemeinen !ngabe besnügte. „enn die gemeinschaftlich mit Lotze begangenen Tandlunsen euch nur unselbstäöndige Teile der ’ortgesetzten Tet sind. mıss das Urteil auch Tür diese Sinzelakte jeweils den Üusseren und inneren lJatbestand des Detrugs deststellen,
„uch in den „üllen ir 10 und 14 sind die ..ngaben unzureichend, Iliienach hat IB "äurch Vermittlung des .ınzgeklagten" sich an die "irre TÜEWB zevendt. ie diese Verrittlung vor sich gegangen ist und welche Tütigkeit der angeilagte entfaltete, lässt sich nicht entnehnen, Inu !’alle 14 ist der Inhalt des Telefongesprüöchs nicht angegeben, so dass nicht ersichtlich ist, auf welche Weise er auf den -rokuristen einwirite, Zudem lassen die bisherigen Feststellungen die Löglichkeit offen, dass der angeklagte nicht als Kittäter, sondern als Gehilfe handeln wollte,
Dem Revisionsgericht ist daher eine ‚Jachprüfung verwehrt, ob die Strafkammer zu Recht die Tatbestandsmerkmale des DJetrugs in den -üllen, in denen sie einen solchen er-
blickt, ohne nechtsfehler angenornen hat. ®
.b) ‚Handlungen, die der Angeklagte allein begangen hat.
1.) Pehl geht das Revisionsvorbringen, im Falle Sc (2 1) sei weder eine Schüdigung noch eine Tän- . schungsabsicht nachgewiesen, Der ingeklagte hat mit Reichardt die Firma Sc zetituscht, inden er den !n-
schein erveckte, To \:o1le ücn Radioaprarat fü
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sich kaufen, die vereinbarten Zahlungen leisten und den ..pparat, an den sich die Firma das Digentumsrecht vorbehielt, bis zur vollen Bezahlung behalten. In vahrheit wollte Re, der nur els Strohmann auftrat, den !.pparat nicht für sich kaufen. sondern gab ihn sofort an Bielfeldt weiter; er hatte auch nicht die !bsicht, die kaufpreisraten zu bezahlen. Diese Täuschung bestimmte die Firma zur ‚'ergabe des Gerätes. Sie wurde in ihrem Vermögen geschödäigt, da sie nur eine unsichere, gefährdete Gegenforderung erhielt, Dass ReB später aus rurcht vor einer Strafverfolgung den kaufyreis bezahlte, war nur eine nachtrögliche Jeseitigung der bereits eingetretenen Vermögensgeführdungs,.
2.) Zu den Füllen B 2 bis 12 trägt die Revision vor, die Strafkenner habe zu Unrecht eine Tüuschung der Lieferanten darin gesehen, dass der Angeklagte auf? seine Beziehungen zu seinem Vater hingewiesen habe,
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Der Fall 11 scheidet aus, da hiewegen der Angeklagte nicht verurteilt ist. Im Falle 9 enthält das Urteil keine Feststellung, dass seine Beziehungen zu der väterlichen Firma be’rannt waren. In den Fällen 2, 3. 8 stellt es nieht fest, dass er sich au? seinen Vater berufen-hat, sondern, dass er als Vertreter der väterlichen ira bekannt var ynd deshalb Ireditwürdig erschien. Der .ngriff der Revjsion geht daher in diesen „üllen fehl. Soweit sie sich ge-
gen die Feststellungen wendet, ist dies im nevisionsverfah-
ren unzulässig, Die Strafkamner sieht im übrigen in diesen Fällen 2, 3. 8, 9 zutreffend die T&uschung darin, dass der Angeklagte, der im eigenen Iamen Tür sich handelte, seine
Vertragsgegner über seine mangelnde Zahlungsfähigkeit und
zehlungsvilligieit in Irrtum versetzte und sie dadurch
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zur Lieferung bestimmte, wobei er teilweise die Yenntnis seiner Seziehungen zu der väterlichen !irma ausnützte. La die Lieferanten an Stelle der erwarteten sicheren nur eine unsichere Gegenforderung erhielten. wurden sie in ihren Vermögen geschädigt. Dass der \ngeklagte sich bewusst war, seine Vertragsge£ner durch seine Täuschung zur : Lieferung zu bestirmen und sie in ihren Vermögen zu schädigen, ist den Teststellungen zu entnehmen. Sie lassen auch i ersehen, dass er in der /bsicht handelte. sich einen rechtswicrigen Vernögensvorteil zu verschaffen, Die nachträgliche Bezahlung durch seinen Vater ist eine Yiedergutmrachung des bereits eingetretenen Schedens und rechtlich ohne 23edeutung. Dass der Angeklagte die Gewissheit hatte, sein Vater werde den Kaufpreis bezahlen, stellt des Urteil nicht un fest. Die Strafkamer hat somit in diesen .Üllen ohne Rechts- ’ fehler die ilerkmale des Betrugs bejaht. Re
Dagegen bestehen Bedenken gegen die .\nnahnıe eines Be-
den Inhelt seiner Vollmacht getäuscht und den Irrtun erweckt, sie würden, da -Vertragsgegner die vüterliche Firma
trugs in den füllen 4 bis 7, 10, 12, Hier trat der Angeklag- BR te als Vertreter der väterlichen Firma auf und keufte die 2 Apparate für diese, Tach dem Urteil (S 4) war er in den Ge- R schöft seines Vaters als Vertreter tätig. Der Umfang sei- a ner Vertretungsmacht ist jedoch nicht dargelegt, auch nicht, m ob sie den Vertragsgegnern bekennt gemacht wer. Es ist daher nicht zu entnehnen, ob der \ngeklagte zum Verkauf und "Zinkauf für die väterliche Tirma berechtigt var und sich “ bei !bschluss der fraglichen Zeschäfts innerhalb der ihm En zustehenden Vertretungsmacht hielt. &
var er zum Abschluss von Geschäften, also auch zum M Einkauf nicht berechtigt, so hat er ie Lieferanten über en
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sei, eine sichere rorderung erhalten. Die Annahme eines Betrugs wäre in diesen Füllen nicht zu beanstanden, da auch sonst die äusseren und inneren Tatbestandsmerkmale vorliegen.
War der Angeklagte jedoch allgemein zu derartigen Rechtsgeschäften bevollmäüchtigt, so verpflichtete er durch seine Erklärung gemäss § 164 BGB die lirra seines Vaters. auch wenn er im einzelnen Falle keinen Auftirag hatte. Es wöre daher ein rechtswirksamer Vertrag zwischen den Lieferanten und der Firma seines Vaters zustande gekormen. Eine Vermögensschädigung würde ausscheiden, falls diese firma, wie nach dem Urteil anzunehmen, zahlungsfähig rewesen ist, da die Lieferanten die erwartete, gesicherte Forderung erhalten hätten, Die Straikammer wird daher den Sachverhalt in dieser Richtung noch aufklären müssen.
soweit der Angeklagte sich in diesen „üllen einer Untreue und unter Umständen einer Unterschlagung gegenüber seinem Vater schuldig gemacht hätte. würde eine Verfolsung mangels des erforderlichen Strafantrages ausscheiden (RGSt 75, 242). u
v’”. 3.) Unbegründet ist die Revision zu dem Falle 14,
Die Behauptung, es fehle an einer Feststellung, dass der “ngeklagte nicht annehmen konnte, seinen Vertragsgegner Löhr aus dem Erlös der weiterverkauften Ilerde zu befriecigen, widerspricht dem Urteil. Hienach hat er Lö zur Überlassung der 60 Tom-ilektroherde durch die Behauptung bestimmt. er würde sie zu einem günstigen Preis weiterver-Eussern, obwohl er wusste, dass er sie nur zu einen Unterpreis absetzen könne, Daraus ergibt sich. dass er sich be-
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wusst war. er werde Iö@Bnicht voll bezahlen 'önnen und sadurch schäüdigen, und dies in seinem Vorsatz aufgenonmen hatte, „uch die Absicht. sich auf diese Weise einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. ist den Feststellungen zu entnehmen.
4.) Unzutref?end ist das Vorbringen der Zevision, in den vor dem 15. Senterber 1949 liegenden Füllen B 1, 2 hätte das Verzshren nach dem Straffreiheitsgesetz eingestellt werden müssen. Die Strafkanmer hat eine fortgesetzte Tat angenommen. Die Dinzelfülle dieser Tortgesetzten Tat sind teils vor. teils nach dem 15. Septenber 1949 begangen. Da die zZinzelakte jedoch Keiner selbständigen, eigenen rechtlichen Würdigung unterliegen, ist das Straffreiheitsgesetz in diesem Falle nicht anvenäbar (BGII 2 StR 316/51, Urteil vom 20, Yovember 1951).
Bei der neuen Verhenälung wird die Strafkammer den „ortsetzungszusarmenhang neuerdings prüfen müssen, Die bisherigen Feststellungen lassen nur den allgemeinen Vorsatz ersehen, gleichartige Taten öfters zu begehen, Fortsetzungszusammenhang liegt jedoch nur vor, wenn das als Gesamtvorsatz bezeichnete „issen und Wollen des Tüters von .nZang an den späteren Verlauf der mehreren T!andlungen zwar nicht in allen zZinzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg umfasst. als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, femer Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (BGII 1. 313). Dass der Angeklagte einen solchen Gesamtvorsatz hatte, ist den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen,
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Sollte die Strafkammer bei der neuen Entscheidung selbständige Taten annehmen, müsste sie prüfen. ob das straffreiheitsgesetz auf Gie vor dem 15. Septenber 1949 begangenen Taten anwendbar ist, Lessgebend würe hiebei, ob für diese Taten keine höhere Gesamtstrafe als sechs Lonate in Betracht käme, Veiter wird die Strafkammer auch die Deteiligung des Angeklagten an der ÜUrlmundenfälschung des Lotze nach ihrem rechtlichen Gehalt zu
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würdigen baben.
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