Gesetze / VO (EU) 2015/1589 · CELEX 32015R1589
Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kodifizierter Text)
36 Normen · Änderungen
Inhaltsübersicht
- Art 1 Definitionen
- Art 2 Anmeldung neuer Beihilfen
- Art 3 Durchführungsverbot
- Art 4 Vorläufige Prüfung der Anmeldung und Beschlüsse der Kommission
- Art 5 Auskunftsersuchen an den anmeldenden Mitgliedstaat
- Art 6 Förmliches Prüfverfahren
- Art 7 Auskunftsersuchen an andere Auskunftgeber
- Art 8 Geldbußen und Zwangsgelder
- Art 9 Beschlüsse der Kommission über den Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens
- Art 10 Rücknahme der Anmeldung
- Art 11 Widerruf eines Beschlusses
- Art 12 Prüfung, Auskunftsersuchen und Anordnung zur Auskunftserteilung
- Art 13 Anordnung zur Aussetzung oder einstweiligen Rückforderung der Beihilfe
- Art 14 Nichtbefolgung einer Anordnung
- Art 15 Beschlüsse der Kommission
- Art 16 Rückforderung von Beihilfen
- Art 17 Verjährung der Rückforderung von Beihilfen
- Art 18 Verfolgungsverjährung
- Art 19 Vollstreckungsverjährung
- Art 20 Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen
- Art 21 Zusammenarbeit nach Artikel 108 Absatz 1 AEUV
- Art 22 Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen
- Art 23 Rechtsfolgen eines Vorschlags zweckdienlicher Maßnahmen
- Art 24 Rechte der Beteiligten
- Art 25 Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und Beihilfeinstrumente
- Art 26 Jahresberichte
- Art 27 Nachprüfung vor Ort
- Art 28 Nichtbefolgung von Beschlüssen und Urteilen
- Art 29 Zusammenarbeit mit Gerichten der Mitgliedstaaten
- Art 30 Berufsgeheimnis
- Art 31 Adressaten der Beschlüsse
- Art 32 Veröffentlichung der Beschlüsse
- Art 33 Durchführungsvorschriften
- Art 34 Konsultierung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen
- Art 35 Aufhebung
- Art 36 Inkrafttreten