Gesetze / VO (EU) 2015/1589 VO (EU) 2015/1589 Art 3 Durchführungsverbot Stand: 02.10.2026 Anmeldungspflichtige Beihilfen nach Artikel 2 Absatz 1 dürfen nicht eingeführt werden, bevor die Kommission einen diesbezüglichen Genehmigungsbeschluss erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt.