Gesetze / VO (EU) 2015/1589

VO (EU) 2015/1589

Art 10 Rücknahme der Anmeldung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-1589/10#abs-1 (1) Der betreffende Mitgliedstaat kann die Anmeldung im Sinne des Artikels 2 innerhalb einer angemessenen Frist, bevor die Kommission einen Beschluss nach Artikel 4 oder nach Artikel 9 erlassen hat, zurücknehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-1589/10#abs-2 (2) In Fällen, in denen die Kommission das förmliche Prüfverfahren eingelietet hat, wird dieses eingestellt.

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