Gesetze / VO (EU) 2015/1589

VO (EU) 2015/1589

Art 28 Nichtbefolgung von Beschlüssen und Urteilen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-1589/28#abs-1 (1) Kommt der betreffende Mitgliedstaat mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Beschlüssen oder Negativbeschlüssen, insbesondere in den in Artikel 16 dieser Verordnung genannten Fällen, nicht nach, so kann die Kommission nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union unmittelbar anrufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-1589/28#abs-2 (2) Vertritt die Kommission die Auffassung, dass der betreffende Mitgliedstaat einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht nachgekommen ist, so kann sie in der Angelegenheit nach Artikel 260 AEUV weiter verfahren.

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