Art 15 Beschlüsse der Kommission
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-1589/15#abs-1 (1) Nach Prüfung einer etwaigen rechtswidrigen Beihilfe ergeht ein Beschluss nach Artikel 4 Absätze 2, 3 oder 4. Bei Beschlüssen zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens wird das Verfahren durch einen Beschluss nach Artikel 9 abgeschlossen. Bei Nichtbefolgung der Anordnung zur Auskunftserteilung wird der Beschluss auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-1589/15#abs-2 (2) Bei etwaigen rechtswidrigen Beihilfen ist die Kommission — unbeschadet des Artikels 13 Absatz 2 — nicht an die in Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 9 Absätze 6 und 7 genannte Frist gebunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-1589/15#abs-3 (3) Artikel 11 gilt entsprechend.