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VO (EU) 2015/1589

Art 32 Veröffentlichung der Beschlüsse

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-1589/32#abs-1 (1) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Zusammenfassung ihrer Beschlüsse nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 22 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1. In dieser Zusammenfassung wird darauf hingewiesen, dass eine Kopie des Beschlusses in seiner/seinen verbindlichen Sprachfassung/en erhältlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-1589/32#abs-2 (2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union ihre Beschlüsse nach Artikel 4 Absatz 4 in der jeweiligen verbindlichen Sprachfassung. In den Amtsblättern, die in einer anderen Sprache als derjenigen der verbindlichen Sprachfassung erscheinen, wird die verbindliche Sprachfassung zusammen mit einer aussagekräftigen Zusammenfassung in der Sprache des jeweiligen Amtsblatts veröffentlicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-1589/32#abs-3 (3) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union ihre Beschlüsse nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 und Artikel 9.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-1589/32#abs-4 (4) In Fällen, in denen Artikel 4 Absatz 6 oder Artikel 10 Absatz 2 anwendbar sind, wird eine kurze Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-1589/32#abs-5 (5) Der Rat kann einstimmig beschließen, Beschlüsse nach Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 3 AEUV im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

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