Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 12 Adressaten einer Maßnahme wegen möglichen Verstoßes gegen Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Stand: 05.04.2020
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 04.02.2004 – 3 Ws 195/03
- LG Frankfurt am Main, 31.10.2016 – 5/12 KLs - 7521 Js 211504/14 (9/16)
- BGH, 04.06.2019 – 1 StR 585/17Freispruch im Strafverfahren: Anforderungen an die Beweiswürdigung; Umfang und Bedeutung des ZweifelssatzesZitiert von 9
- OLG Düsseldorf, 06.07.2004 – III-5 Ss 2/04 - 13/04 I
- BGH, 08.10.2013 – II ZB 26/12Aktiengesellschaft: Barabfindungsanspruch der Aktionäre nach Widerruf der Zulassung der Aktie zum Handel im regulierten MarktZitiert von 13
- OLG Celle, 30.09.2022 – 13 Kap 1/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 12 WpHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 WpHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Adressaten von Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 bis 4, 6 bis 8 und 10 bis 13 sowie den §§ 7 bis 9, die von der Bundesanstalt wegen eines möglichen Verstoßes gegen ein Verbot nach Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ergriffen werden, dürfen andere Personen als Mitarbeiter staatlicher Stellen und solche, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, von diesen Maßnahmen oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht in Kenntnis setzen.