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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 529
BGBl. 2020 I S. 529 · 59.370 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Einführung von Sondervorschriften
für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und
zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und
Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Vom 19. März 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom
10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch
Artikel 78 des Gesetzes vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 152 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„Teil 5
Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien
§ 152a Anwendungsbereich
§ 152b Ausgestaltung von Sanierungsplänen
§ 152c Bewertung von Sanierungsplänen
§ 152d Maßnahmen bei Mängeln von Sanie-
rungsplänen
§ 152e Erstellung und Aktualisierung von Ab-
wicklungsplänen
§ 152f Abwicklungsfähigkeit, Abbau und Besei-
tigung von Abwicklungshindernissen;
Verordnungsermächtigung
§ 152g Zwecke und Umfang der Bewertung; Un-
terlagen
§ 152h Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
§ 152i Zwecke der Instrumente der Vertragsbe-
endigung, der Minderung zu zahlender
Gewinne und des zusätzlichen Barmittel-
abrufs
§ 152j Instrument der Vertragsbeendigung
§ 152k Instrument der Minderung zu zahlender
Gewinne nichtausgefallener Clearingmit-
glieder
§ 152l Instrument des zusätzlichen Barmittelab-
rufs
§ 152m Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber,
Gläubiger und Clearingmitglieder
§ 152n Rechtsschutz“.
b) Die bisherige Angabe „Teil 5“ wird durch die An-
gabe „Teil 6“ ersetzt.
c) Nach der Angabe zu § 171 wird die Angabe
„Teil 6“ durch die Angabe „Teil 7“ ersetzt.
d) Nach der Angabe zu § 175 wird die Angabe
„Teil 7“ durch die Angabe „Teil 8“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 3 wird nach Nummer 10 folgende
Nummer 10a eingefügt:
„10a. Clearingmitglied ist ein Unternehmen im Sinne
des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-De-
rivate, zentrale Gegenparteien und Transak-
tionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1;
L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom
28.5.2019, S. 42) geändert worden ist.“
3. Nach § 152 wird folgender Teil 5 eingefügt:
„Teil 5
Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien
§ 152a
Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für zen-
trale Gegenparteien, die ein Unternehmen im Sinne
des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 sind, und ihren Sitz im Inland haben.
(2) Handelt es sich bei der zentralen Gegenpartei
um ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma oder ein
Unternehmen im Sinne des § 1 oder um eine inlän-
dische Unionszweigestelle, kommen die Vorschrif-
ten dieses Teils ergänzend zur Anwendung. Für
zentrale Gegenparteien, die ausschließlich über eine
Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Ge-
genpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 12 des Kreditwesengesetzes auszuüben, gelten
vorbehaltlich dieses Teils die übrigen Bestimmungen
dieses Gesetzes so, als seien diese zentralen Ge-
genparteien ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma
oder ein Unternehmen im Sinne des § 1 oder eine
inländische Unionszweigstelle. § 2 Absatz 9a des
Kreditwesengesetzes bleibt unberührt.
(3) Für zentrale Gegenparteien nach Absatz 2
Satz 2 gelten § 19 Absatz 2 und § 41 Absatz 2 mit
der Maßgabe, dass auch die Besonderheiten der
Geschäftsaktivitäten einer zentralen Gegenpartei zu
berücksichtigen sind.

§ 152b
Ausgestaltung von Sanierungsplänen
(1) Vorbehaltlich vereinfachter Anforderungen
nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und in Abhängigkeit
der Einbindung der zentralen Gegenpartei in eine
Gruppe hat der Sanierungsplan neben den in § 13
Absatz 2 genannten wesentlichen Bestandteilen ins-
besondere zu enthalten:
1. eine Darstellung von Szenarien für schwerwie-
gende Belastungen, die einen Krisenfall auslösen
können, und deren Auswirkungen insbesondere
auf die kritischen Funktionen der zentralen Gegen-
partei; die Szenarien sollen Ereignisse beinhalten,
die
a) den Ausfall von einem oder mehreren Clea-
ringmitgliedern (Ausfallereignisse),
b) Verluste infolge von Geschäfts-, Verwahrungs-,
Investitions-, Rechtsrisiken oder operationellen
Risiken sowie Liquiditätsrisiken der zentralen
Gegenpartei (Nichtausfallereignisse) und
c) eine Kombination aus Ausfall- und Nichtaus-
fallereignissen abbilden,
2. eine Aufstellung der Maßnahmen, die die zentrale
Gegenpartei getroffen hat oder zu treffen beab-
sichtigt, um die in den verschiedenen Szenarien
identifizierten Risiken einschließlich möglicher
Liquiditätsrisiken zu mindern,
3. eine Aufstellung der Maßnahmen, die die zentrale
Gegenpartei getroffen hat oder zu treffen beab-
sichtigt, um bei einem Ausfallereignis
a) die Eigenhandelspositionen eines ausgefalle-
nen Clearingmitglieds abzuwickeln und die
Kundenpositionen eines ausgefallenen Clea-
ringmitglieds zu übertragen oder abzuwickeln,
b) ein ausgeglichenes Buch der im System zur
Sicherung der Erfüllung der Geschäfte erstell-
ten Clearingpositionen wiederherzustellen,
c) den nichtausgefallenen Clearingmitgliedern Ver-
luste, die nicht mit vorfinanzierten Finanzmitteln
abgedeckt sind, in vollem Umfang zuzuweisen
sowie
d) die Finanzmittel der zentralen Gegenpartei
wieder aufzufüllen,
4. eine Aufstellung angemessener Maßnahmen, die
die zentrale Gegenpartei getroffen hat oder zu
treffen beabsichtigt, um Verluste aus Nichtausfal-
lereignissen auszugleichen,
5. eine Darstellung, ob und in welchem Umfang ein
Mutterunternehmen oder ein sonst mit der zen-
tralen Gegenpartei verbundenes Unternehmen
verpflichtet ist, Verluste der zentralen Gegen-
partei auszugleichen oder eine gruppeninterne
finanzielle Unterstützung im Sinne von § 22 zu
gewähren.
(2) Sanierungspläne müssen in das Risikomana-
gement der zentralen Gegenpartei integriert sein.
(3) Die zentrale Gegenpartei hat die Durchführung
der im Sanierungsplan aufgeführten Maßnahmen
sicherzustellen. Zu diesem Zweck hat die zentrale
Gegenpartei ihre Clearingbedingungen und damit in
Zusammenhang stehende vertragliche Vereinbarun-
gen mit Clearingmitgliedern, verbundenen Finanz-
marktinfrastrukturen oder Handelsplätzen so zu ge-
stalten, dass die aus den Clearingbedingungen oder
den damit in Zusammenhang stehenden vertrag-
lichen Vereinbarungen entstehenden finanziellen
oder vertraglichen Ansprüche der zentralen Gegen-
partei rechtlich durchsetzbar sind.
(4) Die zentrale Gegenpartei soll sicherstellen,
dass die Clearingbedingungen und damit in Zusam-
menhang stehenden vertraglichen Vereinbarungen
nach Absatz 3 auch in den Rechtsordnungen, in
denen die Clearingmitglieder ihren Sitz haben, jeder-
zeit durchsetzbar sind.
§ 152c
Bewertung von Sanierungsplänen
Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt bei der Be-
wertung des Sanierungsplans der zentralen Gegen-
partei insbesondere
1. die Angemessenheit des bei der zentralen Gegen-
partei eingerichteten Ausfallfonds im Sinne des
Artikels 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
die vorfinanzierten Finanzmittel im Sinne des
Artikels 43 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 und das Wasserfallprinzip im Sinne
des Artikels 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
2. die Anreize, die durch die im Sanierungsplan dar-
gestellten Sanierungsinstrumente und durch
deren vorgesehenen Einsatz für ein adäquates
Risikomanagement der zentralen Gegenpartei,
der Clearingmitglieder und deren Kunden im
Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 gesetzt werden, und
3. die Auswirkungen, die die Umsetzung des Sanie-
rungsplans auf die Clearingmitglieder und deren
Kunden sowie auf das Finanzsystem in den rele-
vanten Mitgliedstaaten und in der Union insge-
samt hätte.
§ 152d
Maßnahmen bei
Mängeln von Sanierungsplänen
(1) Gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Ein-
schätzung, dass der Sanierungsplan nicht den An-
forderungen des § 13 oder des § 152b entspricht
oder dass seiner Umsetzung potentielle Hindernisse
entgegenstehen, teilt die Aufsichtsbehörde dies der
zentralen Gegenpartei mit und fordert sie auf, inner-
halb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung
einen überarbeiteten Sanierungsplan vorzulegen. Vor
der Anforderung zur Vorlage eines überarbeiteten
Sanierungsplans ist die zentrale Gegenpartei anzu-
hören.
(2) In dem überarbeiteten Sanierungsplan hat die
zentrale Gegenpartei darzulegen, wie die von der
Aufsichtsbehörde festgestellten Mängel beseitigt
werden.
(3) Legt die zentrale Gegenpartei keinen überar-
beiteten Sanierungsplan vor, der geeignet ist, die
Anforderung des § 13 oder des § 152b zu erfüllen,
oder gelangt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss,
dass die ursprünglich von ihr aufgezeigten Mängel
oder potentiellen Hindernisse mit dem überarbeite-

ten Sanierungsplan nicht in angemessener Weise
behoben werden, kann die Aufsichtsbehörde nach
Anhörung der zentralen Gegenpartei neben den in
§ 16 Absatz 5 Satz 1 genannten Maßnahmen von
der zentralen Gegenpartei gemäß § 16 Absatz 4 ins-
besondere verlangen, die Clearingbedingungen und
die damit in Zusammenhang stehenden vertrag-
lichen Vereinbarungen soweit erforderlich zu ändern.
§ 152e
Erstellung und
Aktualisierung von Abwicklungsplänen
(1) Die Abwicklungsbehörde erstellt für die zen-
trale Gegenpartei einen Abwicklungsplan und
stimmt sich bei der Erstellung mit der Aufsichts-
behörde ab und übermittelt den Abwicklungsplan
an die Aufsichtsbehörde. Der Abwicklungsplan für
die zentrale Gegenpartei enthält neben der Darstel-
lung der Abwicklungsmaßnahmen, die die Abwick-
lungsbehörde treffen kann, und den in § 40 Absatz 3
genannten Bestandteilen, insbesondere
1. eine Darstellung der relevanten Szenarien, die
sowohl Ausfallereignisse von einem oder mehre-
ren Clearingmitgliedern, Nichtausfallereignisse und
eine Kombination aus beiden Ereignissen berück-
sichtigt,
2. eine Beschreibung der Möglichkeiten zur Sicher-
stellung der rechtzeitigen Erfüllung und Abwick-
lung der fälligen Verbindlichkeiten zugunsten der
Clearingmitglieder und deren Kunden,
3. eine Beschreibung der Möglichkeiten zur Auf-
rechterhaltung des Zugangs von Clearingmit-
gliedern und deren Kunden zu den ihnen zuge-
ordneten Wertpapier- oder Geldkonten zu von
der zentralen Gegenpartei zu gewährenden trans-
parenten und diskriminierungsfreien Bedingungen
sowie
4. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erleich-
terung der Übertragbarkeit von Positionen und
damit verbundenen Vermögenswerten der Clea-
ringmitglieder und deren Kunden auf eine andere
zentrale Gegenpartei oder ein Brückeninstitut,
ohne dass die erleichterte Übertragbarkeit die
vertraglichen Beziehungen zwischen den Clea-
ringmitgliedern und ihren Kunden beeinträchtigt.
(2) Der Abwicklungsplan soll die Auswirkungen
berücksichtigen, die seine Umsetzung auf Clearing-
mitglieder und deren Kunden sowie auf das Finanz-
system in den relevanten Mitgliedstaaten und in der
Union insgesamt hätte.
(3) Nach seiner erstmaligen Erstellung wird der
Abwicklungsplan mindestens einmal im Kalenderjahr
von der Abwicklungsbehörde geprüft. Zu prüfen ist
der Abwicklungsplan auch nach
1. wesentlichen Änderungen der Rechts- und Orga-
nisationsstruktur der zentralen Gegenpartei oder
2. einer Änderung der Verpflichtungen des Mutter-
unternehmens oder eines sonst mit der zentralen
Gegenpartei verbundenen Unternehmens, die
Verluste der zentralen Gegenpartei auszugleichen
oder
3. einer Änderung der Vereinbarung über gruppenin-
terne finanzielle Unterstützung im Sinne von § 22.
§ 152f
Abwicklungsfähigkeit,
Abbau und Beseitigung von
Abwicklungshindernissen; Verordnungsermächtigung
(1) Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der
Einschätzung, dass der Abwicklungsfähigkeit der
zentralen Gegenpartei wesentliche Hindernisse ent-
gegenstehen, kann sie neben den in § 59 Absatz 6
genannten Maßnahmen nach Maßgabe von § 59 Ab-
satz 5 anordnen, dass die zentrale Gegenpartei die
zur Erreichung der Abwicklungsfähigkeit erforder-
lichen und angemessenen Änderungen der Clearing-
bedingungen der zentralen Gegenpartei und der
damit in Zusammenhang stehenden vertraglichen
Vereinbarungen oder anderen vertraglichen Verein-
barungen vornimmt.
(2) Vor Anordnung der Maßnahme nach Absatz 1
ist die zentrale Gegenpartei anzuhören. Die zentrale
Gegenpartei kann innerhalb von vier Monaten nach
Erhalt der Anordnung geeignete Maßnahmen vor-
schlagen, mit denen die Hindernisse, die der Ab-
wicklungsfähigkeit entgegenstehen, beseitigt oder
abgebaut werden sollen.
(3) Die Abwicklungsbehörde prüft die potentiellen
Auswirkungen der betreffenden Maßnahmen auf die
zentrale Gegenpartei, auf den gemeinsamen Markt
für Finanzdienstleistungen, die Finanzstabilität in re-
levanten Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt
und stimmt sich darüber mit der Aufsichtsbehörde
und mit der Deutschen Bundesbank ab, bevor sie
eine Änderung nach Absatz 1 verlangt.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Be-
stimmungen zu den zur Erreichung der Abwick-
lungsfähigkeit erforderlichen und angemessenen
Änderungen der Clearingbedingungen der zentralen
Gegenpartei und der damit in Zusammenhang ste-
henden vertraglichen Vereinbarungen oder anderer
vertraglicher Vereinbarungen und zu den Vorausset-
zungen, unter denen diese Änderungen jeweils an-
geordnet werden können, zu treffen. Das Bundes-
ministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
zum Erlass der Rechtsverordnung durch Rechtsver-
ordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
§ 152g
Zwecke und Umfang der Bewertung; Unterlagen
(1) Die gemäß § 69 vorzunehmende Bewertung
dient der Abwicklungsbehörde neben den in § 71
genannten Zwecken auch als Grundlage für die
Feststellung, ob die Voraussetzungen für die An-
wendung des Instruments
1. der Vertragsbeendigung gemäß § 152j,
2. der Minderung zu zahlender Gewinne nichtaus-
gefallener Clearingmitglieder gemäß § 152k oder
3. des zusätzlichen Barmittelabrufs gemäß § 152l
erfüllt sind, und der Feststellung der Höhe der rele-
vanten Verluste sowie der ausstehenden Verpflich-
tungen und Positionen der zentralen Gegenpartei.
(2) Die Unterlagen, die der Prüfer der Bewertung
neben den in § 72 Absatz 2 Satz 2 genannten Un-

terlagen beifügen muss, müssen insbesondere ent-
halten
1. einen Bericht über die Finanzlage der zentralen
Gegenpartei, der insbesondere eine Auflistung
der noch verbleibenden vorfinanzierten Finanz-
mittel sowie der noch offenen finanziellen Zusa-
gen umfasst,
2. einen Bericht über die im Clearing erstellten Po-
sitionen, insbesondere Angaben zum Markt- und
Buchwert der Vermögenswerte, zu Verbindlich-
keiten und sonstigen Positionen einschließlich
der noch offenen Verpflichtungen der Vertrags-
partner gegenüber der zentralen Gegenpartei
oder der zentralen Gegenpartei gegenüber ihren
Vertragspartnern, und
3. die Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleis-
tungen und ausgeübte Tätigkeiten der zentralen
Gegenpartei im Sinne des Artikels 29 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
§ 152h
Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
(1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen
der Abwicklungsvoraussetzungen nach § 62 alle
zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen
Maßnahmen treffen. Insbesondere kann sie die An-
wendung der folgenden Abwicklungsinstrumente
einzeln oder in Kombination anordnen:
1. Vertragsbeendigung nach § 152j,
2. Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefal-
lener Clearingmitglieder nach § 152k,
3. zusätzlicher Barmittelabruf nach § 152l.
Die in § 77 Absatz 1 genannten Abwicklungsinstru-
mente und Befugnisse bleiben unberührt.
(2) Vor der Anordnung zum Einsatz von Abwick-
lungsinstrumenten nach Absatz 1 hat die Abwick-
lungsbehörde ausstehende Rechte der zentralen
Gegenpartei geltend zu machen, insbesondere ver-
tragliche Verpflichtungen
1. von Clearingmitgliedern zur Bereitstellung zusätz-
licher Ressourcen und zur Verlustübernahme für
die zentrale Gegenpartei,
2. zur Übernahme von Positionen ausgefallener
Clearingmitglieder,
3. zur Leistung anderer Mittel, die in den Clearing-
bedingungen und mit diesen in Zusammenhang
stehenden Zusagen vertraglich vereinbart wurden,
4. zu einer finanziellen Unterstützung oder Verlust-
übernahme durch natürliche oder juristische Per-
sonen, die keine Clearingmitglieder sind.
Die Abwicklungsbehörde kann nach Prüfung davon
absehen, die genannten vertraglichen Verpflichtun-
gen teilweise oder vollständig geltend zu machen,
wenn die vertraglichen Verpflichtungen nicht inner-
halb einer angemessenen Frist durchgesetzt werden
können.
(3) Die Abwicklungsbehörde kann auch davon
absehen, die in Absatz 2 genannten vertraglichen
Verpflichtungen teilweise oder vollständig geltend
zu machen, um erhebliche nachteilige Auswirkungen
auf das Finanzsystem zu vermeiden. Sie kann auch
davon absehen, wenn die unverzügliche Durchfüh-
rung der in Absatz 1 genannten Abwicklungsinstru-
mente geeigneter ist, um die Abwicklungsziele zu
erreichen.
(4) Unterlässt die Abwicklungsbehörde die Gel-
tendmachung von vertraglichen Verpflichtungen
nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3, so erlöschen
diese nicht. Eine spätere Geltendmachung bleibt da-
von unberührt. Die in Satz 1 genannten vertraglichen
Verpflichtungen können bis zum Ablauf des dritten
auf den Beginn der Abwicklung folgenden Kalender-
jahres geltend gemacht werden. Die Einrede der Ver-
jährung kann gegenüber der Abwicklungsbehörde
nicht erhoben werden. Absatz 3 Satz 1 findet bei
späterer Geltendmachung Anwendung.
(5) Bei der Anordnung von Instrumenten nach
den §§ 152k und 152l ist ein zusätzlicher Barmittel-
abruf von der Deutschen Bundesbank oder eine
Minderung von Bewertungsgewinnen der Deutschen
Bundesbank ausgeschlossen.
§ 152i
Zwecke der Instrumente
der Vertragsbeendigung, der
Minderung zu zahlender Gewinne
und des zusätzlichen Barmittelabrufs
Die Abwicklungsbehörde wendet die in den
§§ 152k und 152l genannten Instrumente der Min-
derung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener
Clearingmitglieder und des zusätzlichen Barmittel-
abrufs für einen oder mehrere der folgenden Zwecke
an
1. zur Deckung der gemäß § 152g Absatz 1 ermittel-
ten Verluste der zentralen Gegenpartei oder eines
Brückeninstituts,
2. zur Wiederherstellung der Fähigkeit der zentralen
Gegenpartei oder eines Brückeninstituts, Zah-
lungsverpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen, oder
3. zur Unterstützung der Unternehmensveräußerung.
§ 152j
Instrument der Vertragsbeendigung
(1) Liegen bei einer zentralen Gegenpartei die Ab-
wicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 vor, kann
die Abwicklungsbehörde mit dem Instrument der
Vertragsbeendigung ein ausgeglichenes Buch der
im Clearing erstellten Positionen der zentralen Ge-
genpartei oder des Brückeninstituts im Sinne von
§ 128 wiederherstellen.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann alle oder ein-
zelne Verpflichtungen einer in Abwicklung befind-
lichen zentralen Gegenpartei aus einem Vertrag oder
einzelnen Verträgen, bei der die zentrale Gegenpar-
tei Vertragspartei ist, beenden, insbesondere
1. Verträge mit einem ausgefallenen Clearingmit-
glied,
2. Verträge, die mit Clearingdiensten oder betroffe-
nen Anlageklassen in Verbindung stehen.
(3) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet die zen-
trale Gegenpartei und die betroffenen Clearingmit-
glieder über das Datum, zu dem ein Vertrag nach
Absatz 2 beendet wird.

(4) Vor der Beendigung eines Vertrages hat die
Abwicklungsbehörde
1. zu verlangen, dass die in Abwicklung befindliche
zentrale Gegenpartei jeden Vertrag bewertet und
die Bestände der Wertpapier- und Barsicherhei-
ten jedes Clearingmitglieds aktualisiert,
2. den Nettobetrag zu bestimmen, der auf Grund der
Vertragsbeendigung von dem verpflichteten oder
an das berechtigte Clearingmitglied zu zahlen ist,
unter Berücksichtigung fälliger, aber noch nicht
gezahlter Nachschusszahlungen, einschließlich
Nachschusszahlungen, die auf Grund der in
Nummer 1 genannten Vertragsbewertungen fällig
werden, und
3. jedes Clearingmitglied über die festgestellten
Nettobeträge zu informieren und von der zentra-
len Gegenpartei zu verlangen, dass sie geschul-
dete Nettobeträge einfordert.
(5) Die Bewertung der Verträge nach Absatz 4
Nummer 1 soll auf einem Marktpreis basieren, der
auf der Grundlage der eigenen Regeln und Verein-
barungen der zentralen Gegenpartei oder einer an-
deren von der Abwicklungsbehörde als angemessen
und nachvollziehbar angesehenen Preisfindungs-
methode ermittelt wird. Die Berechnung des Netto-
betrages nach Absatz 4 Nummer 2 ist nach Auffor-
derung der Abwicklungsbehörde durch die zentrale
Gegenpartei vorzunehmen. Die Abwicklungsbehörde
ist berechtigt, von dem durch die zentrale Gegen-
partei berechneten Nettobetrag abzuweichen, wenn
dies aus ihrer Sicht im Interesse der Erreichung der
Abwicklungsziele erforderlich ist. Eine solche Abwei-
chung ist von der Abwicklungsbehörde zu begrün-
den.
(6) Leistet ein nichtausgefallenes Clearingmitglied
den nach Absatz 4 ermittelten Nettobetrag nicht
unverzüglich nach der ersten Anforderung, kann die
Abwicklungsbehörde verlangen, dass die zentrale
Gegenpartei den Ausfall dieses Clearingmitglieds
feststellt und dessen Einschusszahlungen im Sinne
des Artikels 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
und seinen Beitrag zum Ausfallfonds im Sinne des
Artikels 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im
Einklang mit Artikel 45 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 verwendet.
(7) Hat die Abwicklungsbehörde einen oder meh-
rere der in Absatz 2 genannten Verträge beendet, so
kann sie der zentralen Gegenpartei vorübergehend
untersagen, das Clearing für neue Verträge dersel-
ben Art vorzunehmen.
§ 152k
Instrument der
Minderung zu zahlender
Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder
(1) Die Minderung zu zahlender Gewinne nicht-
ausgefallener Clearingmitglieder wird von der Ab-
wicklungsbehörde nur zur Deckung von Verlusten
aus dem Ausfall eines oder mehrerer Clearingmit-
glieder verwendet, um die Zwecke des § 152i zu er-
reichen.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann die Höhe der
Zahlungsverpflichtungen der zentralen Gegenpartei
gegenüber nichtausgefallenen Clearingmitgliedern
mindern, wenn diese Zahlungsverpflichtungen das
Ergebnis von Bewertungsgewinnen sind, die auf
Grund der Clearingbedingungen und damit im Zu-
sammenhang stehender vertraglicher Vereinbarungen
der zentralen Gegenpartei mit den Clearingmitglie-
dern zu Nachschusszahlungen oder einer Zahlung
mit gleicher wirtschaftlicher Wirkung fällig werden.
(3) Die Abwicklungsbehörde berechnet die in
Absatz 2 genannte Minderung der Zahlungsver-
pflichtungen nach einem angemessenen und nach-
vollziehbaren Verfahren, das auf Grundlage der
Bewertung nach § 152g festgelegt und den Clea-
ringmitgliedern von der Abwicklungsbehörde mit-
geteilt wird, sobald das Instrument verwendet wird.
Die Clearingmitglieder müssen ihren Kunden unver-
züglich die Anwendung eines solchen Instruments
mitteilen. Die Nettogewinne, die für jedes nichtaus-
gefallene Clearingmitglied insgesamt gemindert wer-
den, sind der Höhe nach beschränkt auf den doppel-
ten Beitrag des nichtausgefallenen Clearingmitglieds
zum Ausfallfonds der zentralen Gegenpartei.
(4) Die Minderung der zu zahlenden Bewertungs-
gewinne wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die
Abwicklungsbehörde diese Abwicklungsmaßnahme
ergreift. In Höhe der Minderung erlöschen die Zah-
lungsansprüche der nichtausgefallenen Clearingmit-
glieder gegen die zentrale Gegenpartei.
(5) Wird die Minderung der zu zahlenden Bewer-
tungsgewinne von der Abwicklungsbehörde nur
teilweise zur Deckung von Verlusten im Sinne von
Absatz 1 verwendet, bleibt die Pflicht der zentralen
Gegenpartei bestehen, den ausstehenden Rest-
betrag an das nichtausgefallene Clearingmitglied zu
zahlen.
§ 152l
Instrument des zusätzlichen Barmittelabrufs
(1) Die Abwicklungsbehörde kann zur Deckung
von Verlusten aus dem Ausfall eines oder mehrerer
Clearingmitglieder von nichtausgefallenen Clearing-
mitgliedern verlangen, einen Barbetrag an die zen-
trale Gegenpartei zu zahlen (Barmittelabruf), um die
Zwecke des § 152i zu erreichen. Der Betrag ist der
Höhe nach beschränkt auf den jeweiligen Beitrag
des nichtausgefallenen Clearingmitglieds zum Aus-
fallfonds der zentralen Gegenpartei.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann den Barmittel-
abruf unabhängig davon geltend machen, ob alle
vertraglichen Verpflichtungen, die Zahlungen von
nichtausgefallenen Clearingmitgliedern erfordern,
vollständig erfüllt sind.
(3) Die Abwicklungsbehörde legt den Betrag des
Barmittelabrufs jedes nichtausgefallenen Clearing-
mitglieds im Verhältnis zum Beitrag des nichtausge-
fallenen Clearingmitglieds zum Ausfallfonds bis zu
der in Absatz 1 Satz 2 genannten Höhe fest.
(4) Leistet ein nichtausgefallenes Clearingmitglied
den geforderten Betrag des Barmittelabrufs nicht
unverzüglich nach der ersten Anforderung, kann die
Abwicklungsbehörde verlangen, dass die zentrale
Gegenpartei den Ausfall dieses Clearingmitglieds
feststellt und dessen Einschusszahlungen im Sinne

des Artikels 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
und seinen Beitrag zum Ausfallfonds im Sinne des
Artikels 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemäß
Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwen-
det.
§ 152m
Schutzbestimmungen für
Anteilsinhaber, Gläubiger und Clearingmitglieder
(1) Führt die Bewertung nach § 146 Absatz 1 zu
dem Ergebnis, dass die von einem Anteilsinhaber,
Gläubiger oder Clearingmitglied infolge einer Ab-
wicklungsmaßnahme im Sinne des § 152h Absatz 1
erlittenen Verluste die Verluste übersteigen, die der
Anteilsinhaber, Gläubiger oder das Clearingmitglied
beim Unterbleiben der Maßnahme im Rahmen eines
Insolvenzverfahrens erlitten hätten, steht dem An-
teilsinhaber, Gläubiger oder Clearingmitglied gegen
die zentrale Gegenpartei oder das Brückeninstitut
oder den Erwerber im Rahmen einer Unternehmens-
veräußerung ein Anspruch auf Ersatz der erlittenen
Verluste zu. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Ab-
wicklungsmaßnahme im Sinne des § 77 Absatz 1
Nummer 1 auf eine zentrale Gegenpartei im Sinne
des § 152a Absatz 2 Satz 2 angewendet wurde.
(2) Für den Anspruch nach Absatz 1 haften die
zentrale Gegenpartei, das Brückeninstitut und der
Erwerber als Gesamtschuldner. Ein Anspruch gegen
den Restrukturierungsfonds nach den §§ 146
und 147 oder gegen den einheitlichen Abwicklungs-
fonds besteht nicht.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 können erfüllt wer-
den durch eine Beteiligung der Anteilsinhaber, Gläu-
biger oder Clearingmitglieder an den
1. Gewinnen,
2. Kapitalinstrumenten oder
3. Verbindlichkeiten
der zentralen Gegenpartei oder des Brückeninsti-
tuts, die dem Anspruch wertmäßig entsprechen.
(4) Auf Anordnung der Abwicklungsbehörde ist
die zentrale Gegenpartei oder das Brückeninstitut
verpflichtet, Kapitalinstrumente oder Verbindlichkei-
ten zu begeben, um Ansprüche nach Absatz 1 zu
erfüllen.
§ 152n
Rechtsschutz
Für den Rechtsschutz gegen Abwicklungsmaß-
nahmen nach § 152h Absatz 1 gilt § 150 entspre-
chend.“
4. Die bisherigen Teile 5 bis 7 werden die Teile 6 bis 8.
Artikel 2
Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 31 wie
folgt gefasst:
„§ 31 Verordnungsermächtigung betreffend Unter-
richtung und Nachweise nach den Artikeln 4a
und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012“.
2. In § 1 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe d werden die
Wörter „Verordnung (EU) 2015/2365 (ABl. L 337
vom 23.12.2015, S. 1)“ durch die Wörter „Verord-
nung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019,
S. 42)“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Der Finanzportfolioverwaltung gleichgestellt ist
hinsichtlich der §§ 63 bis 83 und 85 bis 92 die-
ses Gesetzes sowie des Artikels 20 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014, des Artikels 26
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Arti-
kel 72 bis 76 der Delegierten Verordnung (EU)
2017/565 die erlaubnispflichtige Anlageverwal-
tung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11
des Kreditwesengesetzes.“
b) In Absatz 15 Nummer 1 werden die Wörter „wenn
sie in diesem anderen Staat den Anforderungen
des Artikels 21 der Richtlinie 2004/109/EG unter-
liegen,“ gestrichen.
4. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§§ 22, 63
bis 83 und 85 bis 92“ durch die Wörter „§§ 63 bis 83
und 85 bis 92 sowie Artikel 26 der Verordnung (EU)
Nr. 600/2014“ eingefügt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „nach die-
sem Gesetz“ gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe „Ab-
satz 4“ die Angabe „Buchstabe a“ und nach der
Angabe „S. 116“ ein Semikolon und die Angabe
„L 278 vom 27.10.2017, S. 56“ eingefügt.
c) Absatz 17 wird wie folgt gefasst:
„(17) Bei der Durchführung ihrer Aufgaben
kann sich die Bundesanstalt anderer sachver-
ständiger Personen und Einrichtungen bedienen.“
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wird die Angabe
„§ 114“ durch die Angabe „§ 125“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird der Satzteil
nach dem Semikolon wie folgt gefasst:
„hierbei gelten § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 und die
Vorschriften einer nach § 8 Absatz 3 erlassenen
Rechtsverordnung entsprechend,“.
7. In § 12 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2 bis 13“
durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 bis 4, 6 bis 8 und 10
bis 13“ ersetzt.
8. In § 13 werden nach der Angabe „§§ 7 bis 10“ die
Wörter „und 54 Absatz 1“ eingefügt.
9. § 18 Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
„(11) Für Zwecke der Zusammenarbeit im Zu-
sammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
stehen der Bundesanstalt die Befugnisse nach die-
sem Gesetz zu, um den einschlägigen Ersuchen der
zuständigen Behörden nach der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 sowie der für die Überwachung ent-

sprechender ausländischer Bestimmungen zustän-
digen Behörden anderer Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder von Drittstaaten nachzukommen.“
10. In § 28 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
fügt.
11. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Artikeln 4,“
durch die Angabe „Artikeln 4, 4a,“ ersetzt.
12. § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Verordnungsermächtigung
zu den Mitteilungspflichten nach
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlas-
sen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Um-
fang und die Form der Unterrichtung nach Artikel 4a
Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder nach Ar-
tikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a sowie
der Nachweise nach Artikel 4a Absatz 2 Unterab-
satz 1 oder nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Das Bundes-
ministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen.“
13. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach
§ 31 Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes“ durch die
Wörter „nach einer auf Grund des § 31 dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt.
14. In § 53 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 5a“
durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
15. In § 83 Absatz 11 wird die Angabe „Absatz 11“
durch die Angabe „Absatz 10“ ersetzt.
16. In § 87 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
„§ 4“ durch die Angabe „§ 6“ ersetzt.
17. In § 102 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„gewähren“ die Wörter „und sie diesbezüglich nicht
einer Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz
unterliegen“ eingefügt.
18. § 104 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der Markt oder sein Betreiber nachhaltig gegen
Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
gen, der in § 1 Absatz 1 Nummer 8 aufgeführten
europäischen Verordnungen einschließlich der
hierzu erlassenen delegierten Rechtsakte und
Durchführungsrechtsakte sowie auf Grund die-
ser Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen
verstoßen hat.“
19. In § 117 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „Die
gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens ha-
ben“ durch die Wörter „Das Mutterunternehmen
hat“ ersetzt.
20. § 120 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 7 wird aufgehoben.
bb) In Nummer 14 werden die Wörter „§ 86
Satz 1, 2 oder 4“ durch die Wörter „§ 86
Absatz 1 Satz 1, 5 oder 6“ ersetzt.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „Verordnung (EU) 2015/2365 (ABl.
L 337 vom 23.12.2015, S. 1)“ durch die Wör-
ter „Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141
vom 28.5.2019, S. 42)“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. entgegen Artikel 4a Absatz 1 Unterab-
satz 2 Buchstabe a eine Unterrichtung
nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,“.
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Unterab-
satz 2 Buchstabe a eine Unterrichtung
nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,“.
21. § 129 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
In § 10 Absatz 6 des Wertpapiererwerbs- und Über-
nahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3822), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert
worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein Komma
ersetzt und werden die Wörter „soweit letztere unter
Beachtung des Artikels 2 Absatz 1 der Durchführungs-
verordnung (EU) 2016/1055 der Kommission vom
29. Juni 2016 zur Festlegung technischer Durchfüh-
rungsstandards hinsichtlich der technischen Mittel für
die angemessene Bekanntgabe von Insiderinforma-
tionen und für den Aufschub der Bekanntgabe von
Insiderinformationen gemäß Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates (ABl. L 173 vom 30.6.2016, S. 47) in der jeweils
geltenden Fassung und des § 3a der Wertpapierhan-
delsanzeigeverordnung veröffentlicht wurden.“ einge-
fügt.
Artikel 4
Änderung des
Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 9 wird im Wortlaut vor Buch-
stabe a die Angabe „c und“ gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 11 werden im Wort-
laut vor Buchstabe a die Wörter „Buchstabe a
und b“ durch die Wörter „Buchstabe a bis c“ er-
setzt.
2. In § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c und
Absatz 1a Satz 1 wird jeweils die Angabe „Artikel 9“
durch die Wörter „nach den Artikeln 4a und 9“
ersetzt.

3. § 32 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wer“ die Wör-
ter „neben einer Erlaubnis nach Absatz 1 und“
eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „unabhängig“
die Wörter „von dem Bestehen einer Erlaubnis
nach Absatz 1 und“ eingefügt.
c) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. das Eigengeschäft als Mitglied einer
Börse oder Teilnehmer eines Handels-
platzes von einem in einem Drittstaat an-
sässigen Unternehmen betrieben wird;
dies gilt bis zu einer Entscheidung der
Europäischen Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde über eine Eintragung des
Unternehmens in das Register nach Arti-
kel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.“
Artikel 5
Änderung des
Kapitalanlagegesetzbuchs
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge-
setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 47
nach dem Wort „Abschlussprüfers“ ein Semikolon
und das Wort „Verordnungsermächtigung“ einge-
fügt.
2. In § 1 Absatz 19 wird nach Nummer 34 folgende
Nummer 34a eingefügt:
„34a. Swing Pricing ist eine Methode zur Berück-
sichtigung der durch den Überschuss an
Rückgabe- oder Ausgabeverlangen von An-
teilen oder Aktien verursachten Transaktions-
kosten bei der Berechnung des Netto-
inventarwertes. Bei der Berechnung des
Nettoinventarwertes werden die durch den
Netto-Überschuss an Rückgabe- oder Aus-
gabeverlangen von Anteilen oder Aktien ver-
ursachten Transaktionskosten mit einbezo-
gen (modifizierter Nettoinventarwert). Swing
Pricing kann als dauerhafte Maßnahme vor-
gesehen werden, die bei jeder Ausgabe und
Rücknahme von Anteilen oder Aktien zur An-
wendung kommt (vollständiges Swing
Pricing), oder als Maßnahme, die erst bei
Überschreiten eines zuvor festgelegten
Schwellenwertes des Netto-Überschusses
greift (teilweises Swing Pricing).“
3. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Angabe „Artikel 9“
durch die Wörter „Artikel 4a und 9“ ersetzt und
die Wörter „die Verordnung (EU) 2015/2365“
durch die Wörter „die Verordnung (EU)
2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42)“
ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
„des Prüfungsberichts“ die Wörter „sowie zur
Art und Weise seiner Einreichung bei der Bun-
desanstalt“ eingefügt.
4. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Ab-
schlussprüfers“ ein Semikolon und das Wort
„Verordnungsermächtigung“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang
und Darstellung des Prüfungsberichts des Ab-
schlussprüfers sowie zur Art und Weise der
Einreichung des Prüfungsberichts bei der Bun-
desanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung
der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen.“
5. In § 48a Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„des Abschlussprüfers“ die Wörter „sowie zur Art
und Weise der Einreichung des Prüfungsberichts
bei der Bundesanstalt“ eingefügt.
6. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Anwendung des Swing Pricing ist dem Aus-
gabepreis statt des Nettoinventarwertes der mo-
difizierte Nettoinventarwert zugrunde zu legen.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Anwendung des Swing Pricing ist dem
Rücknahmepreis statt des Nettoinventarwertes
der modifizierte Nettoinventarwert zugrunde zu
legen.“
7. Nach § 98 Absatz 1 werden die folgenden Absätze
1a und 1b eingefügt:
„(1a) In den Anlagebedingungen kann vorgese-
hen werden, dass die Rückgabe von Anteilen durch
eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber
der Kapitalverwaltungsgesellschaft unter Einhaltung
einer in den Anlagebedingungen festgelegten Rück-
gabefrist erfolgen muss, die höchstens einen Monat
betragen darf. Die Rückgabefrist von höchstens ei-
nem Monat nach Satz 1 gilt nicht für Spezial-AIF.
Die Regelungen in § 223 Absatz 1 und 2, § 227 Ab-
satz 1 und 2, § 255 Absatz 2 bis 4 sowie § 283
Absatz 3 bleiben unberührt. Die Anteile, auf die sich
die Rückgabeerklärung bezieht, sind bis zur tat-
sächlichen Rückgabe von der depotführenden
Stelle zu sperren. Bei nicht im Inland in einem
Depot verwahrten Anteilen wird die Rückgabe-
erklärung erst wirksam und beginnt die Frist erst
zu laufen, wenn die Verwahrstelle die zurückgege-
benen Anteile in ein Sperrdepot übertragen hat. Die
Anlagebedingungen können abweichend von den
Sätzen 4 und 5 eine andere Form für den Nachweis
vorsehen, dass die Rückgabe in Einklang mit Satz 1
erfolgt.

(1b) In den Anlagebedingungen kann vorgese-
hen werden, dass die Kapitalverwaltungsgesell-
schaft die Rücknahme der Anteile abweichend von
Absatz 1 beschränken kann, wenn die Rückgabe-
verlangen der Anleger einen zuvor festgelegten
Schwellenwert erreichen, ab dem die Rückgabe-
verlangen aufgrund der Liquiditätssituation der Ver-
mögensgegenstände des Sondervermögens nicht
mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger aus-
geführt werden können. Die Beschränkung der
Rücknahme der Anteile darf höchstens 15 Arbeits-
tage dauern. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft
hat die Bundesanstalt unverzüglich über die Be-
schränkung der Rücknahme der Anteile sowie
deren Aufhebung zu informieren. Die Kapitalverwal-
tungsgesellschaft hat die Beschränkung der Rück-
nahme der Anteile sowie deren Aufhebung zudem
unverzüglich auf ihrer Internetseite zu veröffent-
lichen. Satz 4 findet auf Spezial-AIF keine Anwen-
dung. § 223 Absatz 1 und 2, § 227 Absatz 1 und 2,
§ 255 Absatz 2 bis 4 sowie § 283 Absatz 3 bleiben
unberührt.“
8. § 106 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium der Justiz und für Verbraucherschutz durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über
weitere Inhalte, Umfang und Darstellung der Be-
richte nach den §§ 101, 103, 104 und 105 sowie
über den Inhalt der Prüfungsberichte für Sonderver-
mögen sowie zur Art und Weise der Einreichung der
zuvor genannten Berichte bei der Bundesanstalt zu
erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um
einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit
der Kapitalverwaltungsgesellschaften bei der Ver-
waltung von Sondervermögen zu erhalten.“
9. In § 116 Absatz 2 Satz 6 wird nach der Angabe
„§ 98 Absatz“ die Angabe „1a, 1b,“ eingefügt.
10. In § 120 Absatz 8 Satz 1 werden nach den Wörtern
„des Lageberichts“ die Wörter „sowie zur Art und
Weise ihrer Einreichung bei der Bundesanstalt“ ein-
gefügt.
11. § 121 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 9“
durch die Wörter „Artikel 4a und 9“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Dar-
stellungen“ die Wörter „sowie zur Art und Weise
der Einreichung bei der Bundesanstalt“ einge-
fügt.
12. In § 133 Absatz 1 Satz 5 wird nach der Angabe
„§ 98 Absatz“ die Angabe „1a, 1b,“ eingefügt.
13. In § 135 Absatz 11 Satz 1 werden nach den Wör-
tern „des Lageberichts“ die Wörter „sowie zur Art
und Weise ihrer Einreichung bei der Bundesanstalt“
eingefügt.
14. In § 136 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
„Abschlussprüfers“ die Wörter „sowie zur Art und
Weise der Einreichung des Prüfungsberichts bei
der Bundesanstalt“ eingefügt.
15. § 140 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf Investmentaktiengesellschaften mit fixem
Kapital sind § 93 Absatz 7, § 96 Absatz 1, § 117
Absatz 1, 2, 4 und 6 bis 9 sowie § 118 Absatz 1
Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anwendbar.
Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anlage-
bedingungen zu erstellen. Bei Publikumsteilgesell-
schaftsvermögen müssen diese Anlagebedingun-
gen mindestens die Angaben nach § 266 Absatz 2
enthalten. Die Anlagebedingungen sowie deren Än-
derungen sind gemäß § 267 von der Bundesanstalt
zu genehmigen. Bei Spezialteilgesellschaftsvermö-
gen sind die Anlagebedingungen sowie wesentliche
Änderungen der Anlagebedingungen gemäß § 273
der Bundesanstalt vorzulegen.“
16. § 149 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auf geschlossene Investmentkommandit-
gesellschaften sind § 93 Absatz 7, § 96 Absatz 1,
§ 132 Absatz 1 und 3 bis 8 sowie § 134 Absatz 2
entsprechend anzuwenden. Für jedes Teilgesell-
schaftsvermögen sind Anlagebedingungen zu er-
stellen. Bei Publikumsteilgesellschaftsvermögen
müssen diese Anlagebedingungen mindestens die
Angaben nach § 266 Absatz 2 enthalten. Die Anla-
gebedingungen sowie deren Änderungen sind ge-
mäß § 267 von der Bundesanstalt zu genehmigen.
Bei Spezialteilgesellschaftsvermögen sind die Anla-
gebedingungen sowie wesentliche Änderungen der
Anlagebedingungen gemäß § 273 der Bundes-
anstalt vorzulegen. § 132 Absatz 7 Satz 4 ist mit
der Maßgabe anzuwenden, dass für die Abwicklung
des Teilgesellschaftsvermögens auch § 154 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt.“
17. § 162 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. unter welchen Voraussetzungen, zu welchen
Bedingungen und bei welchen Stellen die
Anleger die Rücknahme, gegebenenfalls
den Umtausch der Anteile oder Aktien von
der Verwaltungsgesellschaft verlangen kön-
nen; ob und unter welchen Voraussetzungen
die Rücknahme und gegebenenfalls der Um-
tausch der Anteile oder Aktien beschränkt
werden kann sowie die maximale Dauer
einer solchen Beschränkung; Voraussetzun-
gen, unter denen die Rücknahme und gege-
benenfalls der Umtausch der Anteile oder
Aktien ausgesetzt werden kann;“.
b) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
c) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
„16. falls in den Anlagebedingungen Swing
Pricing vereinbart wird, die Art des Swing
Pricing (vollständiges oder teilweises Swing
Pricing) sowie unter welchen Voraussetzun-
gen diese Methode angewandt wird.“
18. § 165 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 22 werden die Wörter „Aktien aus-
gesetzt werden kann“ durch die Wörter „Aktien
beschränkt oder ausgesetzt werden kann; im
Hinblick auf eine Beschränkung der Rücknahme
von Anteilen oder Aktien ist zudem der Verfah-
rensablauf sowie deren maximale Dauer darzu-
stellen“ ersetzt.

b) In Nummer 40 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
c) Folgende Nummer 41 wird angefügt:
„41. falls Swing Pricing vorgesehen ist, Angaben
zu dessen Art (vollständiges oder teilweises
Swing Pricing) und Funktionsweise sowie
zur Berechnung des modifizierten Netto-
inventarwertes.“
19. Nach § 168 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Falls die Kapitalverwaltungsgesellschaft
von der Möglichkeit des Swing Pricing Gebrauch
macht, ist zusätzlich zum Nettoinventarwert der
modifizierte Nettoinventarwert je Anteil oder je Ak-
tie zu berechnen. Die Vorgaben der §§ 170, 212,
216 Absatz 7, des § 217 Absatz 3 Satz 1 sowie
des § 297 Absatz 2 Satz 1 gelten für den modifi-
zierten Nettoinventarwert entsprechend mit der
Maßgabe, dass jeweils anstelle des Nettoinventar-
wertes der modifizierte Nettoinventarwert zu veröf-
fentlichen oder bekanntzugeben ist.“
20. Dem § 255 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Swing Pricing ist bei Immobilien-Sonderver-
mögen unzulässig.“
21. Dem § 279 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Falls die Kapitalverwaltungsgesellschaft von
der Möglichkeit des Swing Pricings Gebrauch
macht, ist zusätzlich zum Nettoinventarwert der
modifizierte Nettoinventarwert je Anteil oder je Ak-
tie zu berechnen. Die Absätze 1 und 3 gelten für
den modifizierten Nettoinventarwert entsprechend.“
22. § 307 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 21 wird angefügt:
„21. falls Swing Pricing vorgesehen ist, Angaben
zu dessen Art (vollständiges oder teilweises
Swing Pricing) und Funktionsweise sowie
zur Berechnung des modifizierten Nettoin-
ventarwertes.“
Artikel 6
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 14 des Geset-
zes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
„Artikel 9“ durch die Wörter „nach den Artikeln 4a
und 9“ ersetzt.
2. § 83 Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung der
Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung
Die Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung vom
19. März 2014 (BGBl. I S. 266), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1722)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 2 werden nach der Angabe
„S. 1)“ ein Komma und die Wörter „die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom
28.5.2019, S. 42) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung,“ eingefügt.
2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Anzeigepflicht“
durch das Wort „Unterrichtungspflicht“ ersetzt
und nach der Angabe „Absatz 1“ wird die Angabe
„Unterabsatz 2“ eingefügt.
b) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„2. die Einhaltung der Unterrichtungspflicht ge-
genüber der Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach Arti-
kel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in
Verbindung mit einer auf Grund des § 31
Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erlas-
senen Rechtsverordnung, sicherzustellen,
3. die Einhaltung der Nachweispflicht gegen-
über der Bundesanstalt nach Artikel 10 Ab-
satz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit einer
auf Grund des § 31 Satz 1 des Wertpapier-
handelsgesetzes erlassenen Rechtsverord-
nung, sicherzustellen,“.
c) Nummer 4 wird aufgehoben.
d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
Artikel 8
Änderung der
Prüfungsberichtsverordnung
In § 14a Absatz 1 Satz 1 der Prüfungsberichtsverord-
nung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, werden nach der
Angabe „3 Unterabsatz 2“ die Wörter „sowie Artikel 4a“
und nach der Angabe „(ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)“
ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit
einer aufgrund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandels-
gesetzes erlassenen Rechtsverordnung,“ eingefügt.
Artikel 9
Änderung der
Verordnung zur
Übertragung von Befugnissen zum
Erlass von Rechtsverordnungen auf die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
In § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung
von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen
auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, werden nach den
Wörtern „§ 3 Absatz 4 Satz 1“ ein Komma und die Wör-
ter „des § 31 Satz 1“ eingefügt.
Artikel 10
Änderung der
Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung
§ 14 Absatz 2 der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-
Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2777), die

zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezem-
ber 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„(2) Der Abschlussprüfer hat die Erfüllung der Unter-
richtungspflichten nach Artikel 4a Absatz 1 Unterab-
satz 2 Buchstabe a und nach Artikel 9 Absatz 1 bis 3
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-
Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregis-
ter (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019,
S. 42) geändert worden ist, auch in Verbindung mit einer
aufgrund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgeset-
zes erlassenen Rechtsverordnung, zu beurteilen.“
Artikel 11
Änderung der
Prüfungsberichteverordnung
§ 40 Absatz 2 der Prüfungsberichteverordnung vom
19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2846), die durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) ge-
ändert worden ist, wird durch die folgenden Absätze 2
und 2a ersetzt:
„(2) Der Prüfer hat die Prozesse zur Erfüllung der
Meldepflichten nach Artikel 9 Absatz 1 bis 3 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie zur Einhaltung der
Unterrichtungspflicht gegenüber der Bundesanstalt
nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, jeweils auch in Ver-
bindung mit einer auf Grund des § 31 Satz 1 des Wert-
papierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung,
zu beurteilen.
(2a) Der Prüfer hat jeweils die Angemessenheit der
Vorkehrungen und Systeme zu beurteilen, über die das
Unternehmen verfügt, um die Einhaltung der
1. Anzeigepflicht gegenüber der Europäischen Wert-
papier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 4a
Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012,
2. Anzeigepflicht gegenüber der Bundesanstalt nach
Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung
mit einer auf Grund des § 31 Satz 1 des Wertpapier-
handelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, und
3. Nachweispflicht gegenüber der Bundesanstalt nach
Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit einer auf
Grund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgeset-
zes erlassenen Rechtsverordnung,
sicherzustellen.“
Artikel 12
Änderung des
Versicherungsteuergesetzes
Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22),
das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach dem
Wort „Starkfrost,“ das Wort „Dürre,“ eingefügt.
2. § 6 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. bei der Versicherung von Schäden, die an den
versicherten Bodenerzeugnissen durch die Ein-
wirkung von den wetterbedingten Elementar-
gefahren Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Dürre,
Starkregen oder Überschwemmungen entste-
hen, und bei der im Betrieb der Landwirtschaft
oder der Gärtnerei genommenen Versicherung
von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen
gegen Hagelschlag, Sturm, Starkregen oder
Überschwemmungen für jedes Versicherungs-
jahr 0,3 Promille der Versicherungssumme;“.
Artikel 13
Inkrafttreten
(1) Artikel 12 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in
Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister der
Olaf Scholz
l a M e r k e l
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 529. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes bbd67503e85e0088….