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MAR

Art 14 Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen

Stand: 22.07.2026

17 Entscheidungen

Folgende Handlungen sind verboten:

a) das Tätigen von Insidergeschäften und der Versuch hierzu,

b) Dritten zu empfehlen, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte dazu zu verleiten, Insidergeschäfte zu tätigen, oder

c) die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen.

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