Art 14 Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen
Stand: 22.07.2026
Folgende Handlungen sind verboten:
a) das Tätigen von Insidergeschäften und der Versuch hierzu,
b) Dritten zu empfehlen, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte dazu zu verleiten, Insidergeschäfte zu tätigen, oder
c) die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu Art 14 MAR →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 22.01.2026 – C-39/26
- BVerfG, 03.05.2018 – 2 BvR 463/17Nichtannahmebeschluss: keine Verletzung des strafrechtlichen Analogieverbots (Art 103 Abs 2 GG) durch Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Insiderhandels gem § 38 Abs 3 Nr 1 WpHG idF vom 30.06.2016 in einem "Altfall", mithin bei Tatbegehung vor dem 02.07.2016 - keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch angeordneten Verfall - keine Verletzung des WillkürverbotsZitiert von 7
- BGH, 08.02.2023 – 2 StR 204/22Verurteilung wegen vorsätzlichen Insiderhandels und Einziehung des TatertragesZitiert von 7
- OLG Frankfurt am Main, 25.07.2024 – 7 Ws 253/23Zitiert von 2
- BGH, 10.01.2017 – 5 StR 532/16Ahndbarkeit von Insiderhandel und Marktmanipulation nach der Neufassung des WpHGZitiert von 8
- EuGH, 19.03.2026 – C-363/24Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- EuGH, 18.06.2026 – C-376/24Zitiert von 1
- BGH, 21.04.2026 – 2 StR 476/25
- EuGH, 16.04.2026 – C-298/26Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 14 MAR zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.