Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 543
BGBl. 2020 I S. 543 · 65.732 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds
(Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz
– WStFG)
Vom 27. März 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I
S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung „Finanzmarktstabilisierungsfonds-
gesetz“ wird geändert in „Gesetz zur Errichtung
eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisie-
rungsfonds (Stabilisierungsfondsgesetz)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Finanzmarktstabilisierung
Teil 1
Finanzmarktstabilisierungsfonds
§ 1 Errichtung des Fonds
§ 2 Zweck des Fonds
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
Teil 2
Institutioneller Rahmen
§ 3a Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Träger-
schaft der Finanzagentur; Organisation und Aufgaben;
Verordnungsermächtigung
§ 3b Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit mit der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und
der Deutschen Bundesbank
§ 3c Rechtsstellung der Mitglieder des Leitungsaus-
schusses
§ 3d Deckung der Kosten
§ 3e Kostenerstattungen
§ 3f Verordnungsermächtigung
Teil 3
Stabilisierungsmaßnahmen
§ 4 Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen; Ver-
waltung
§ 5 Vermögenstrennung, Bundeshaftung
§ 5a Anteilserwerb
§ 6 Garantieermächtigung; Verordnungsermächtigung
§ 6a Garantien an Zweckgesellschaften
§ 6b Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags
§ 6c Verpflichtung zum weiteren Verlustausgleich
§ 7 Rekapitalisierung
§ 8 Risikoübernahme; Verordnungsermächtigung
§ 8a Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten
§ 8b Landesrechtliche Abwicklungsanstalten
§ 9 Kreditermächtigung
§ 10 Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen; Verord-
nungsermächtigung
§ 10a Parlamentarische Kontrolle
§ 11 Jahresrechnung und parlamentarische Unterrichtung
§ 12 Verwaltungskosten
§ 13 Befristung und Länderbeteiligung
Teil 4
Besteuerung
§ 14 Steuern
§ 14a Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammen-
hang mit Vermögensübertragungen nach den §§ 6a
und 8a
§ 14b Steuerrechtliche Sonderregelungen zu Zweckgesell-
schaften und Abwicklungsanstalten nach den §§ 6a
und 8a
§ 14c Steuerrechtliche Behandlung von Zahlungen in die
Zweckgesellschaft oder die Abwicklungsanstalt und
Auskehrungen der Zweckgesellschaft oder der Ab-
wicklungsanstalt
§ 14d Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammen-
hang mit landesrechtlichen Abwicklungsanstalten
Abschnitt 2
Wirtschaftsstabilisierung
Teil 1
Wirtschaftsstabilisierungsfonds
§ 15 Errichtung des Fonds
§ 16 Zweck des Fonds
§ 17 Stellung im Rechtsverkehr
§ 18 Institutioneller Rahmen; Verordnungsermächtigung
§ 19 Kostendeckung und Kostenerstattung; Verordnungs-
ermächtigung
Teil 2
Stabilisierungsmaßnahmen
§ 20 Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen; Ver-
ordnungsermächtigung
§ 21 Gewährleistungsermächtigung; Verordnungsermäch-
tigung
§ 22 Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung
§ 23 Refinanzierung der Sonderprogramme der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau
§ 24 Kreditermächtigung
§ 25 Voraussetzungen und Bedingungen für Stabilisie-
rungsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung
§ 26 Befristung; Verordnungsermächtigung
Teil 3
Besteuerung
§ 27 Steuern
§ 28 Anwendungsvorschrift für § 27
Abschnitt 3
Allgemeine Regelungen
§ 29 Sofortige Vollziehbarkeit
§ 30 Rechtsweg
§ 31 Verkündung von Rechtsverordnungen“.

3. Die Überschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 1
Finanzmarktstabilisierung
Teil 1
Finanzmarktstabilisierungsfonds“.
4. Die Überschrift zu § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Garantieermächtigung;
Verordnungsermächtigung“.
5. Die Überschrift zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Risikoübernahme;
Verordnungsermächtigung“.
6. Die Überschrift zu § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Bedingungen für
Stabilisierungsmaßnahmen;
Verordnungsermächtigung“.
7. Nach § 14d wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:
„Abschnitt 2
Wirtschaftsstabilisierung
Teil 1
Wirtschaftsstabilisierungsfonds
§ 15
Errichtung des Fonds
Es wird ein Fonds des Bundes unter der Bezeich-
nung „Wirtschaftsstabilisierungsfonds – WSF –“ er-
richtet.
§ 16
Zweck des Fonds
(1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds dient der
Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft
durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und
durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine
Stärkung der Kapitalbasis von Unternehmen, deren
Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf
die Wirtschaft, die technologische Souveränität,
Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder
den Arbeitsmarkt hätte.
(2) Unternehmen der Realwirtschaft nach Ab-
satz 1 (Unternehmen) sind Wirtschaftsunterneh-
men, die nicht Unternehmen des Finanzsektors
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und keine Kreditinstitute
oder Brückeninstitute nach § 2 Absatz 1 Satz 2 sind
und die in den letzten beiden bereits bilanziell ab-
geschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar
2020 mindestens zwei der drei folgenden Kriterien
erfüllt haben:
1. eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen
Euro,
2. mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse sowie
3. mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurch-
schnitt.
(3) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist ein
Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Ab-
satz 1 des Grundgesetzes.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie ist der zuständige Ansprechpartner für die
Unternehmen der Realwirtschaft.
§ 17
Stellung im Rechtsverkehr
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist nicht
rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im
rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und
verklagt werden. Arrest oder andere Maßnahmen
der Zwangsvollstreckung in den Wirtschaftsstabili-
sierungsfonds finden nicht statt. § 394 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzu-
wenden. Der allgemeine Gerichtsstand des Wirt-
schaftsstabilisierungsfonds ist Frankfurt am Main.
Satz 3 und Satz 4 gelten entsprechend für durch
andere inländische Gebietskörperschaften errichtete,
mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleich-
bare Einrichtungen.
§ 18
Institutioneller Rahmen;
Verordnungsermächtigung
(1) Die Verwaltung des Wirtschaftsstabilisie-
rungsfonds mit Ausnahme der Entscheidungen
über Stabilisierungsmaßnahmen nach § 20 Absatz 1
und der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 20
Absatz 3 obliegt der Finanzagentur. Die Finanz-
agentur nimmt die Aufgaben im Zusammenhang
mit der Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungs-
fonds, auch im Namen des Wirtschaftsstabili-
sierungsfonds, als eigene wahr. Die Finanzagentur
untersteht hinsichtlich der Wahrnehmung der Auf-
gaben nach den Sätzen 1 und 2 der Rechts- und
Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.
Die Fachaufsicht in Bezug auf die Entscheidungen
über Stabilisierungsmaßnahmen nach § 20 wird
vom Bundesministerium der Finanzen im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie ausgeübt. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie ist der Ansprechpartner für
die Unternehmen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie Aufgaben und Befugnisse
der Finanzagentur nach diesem Abschnitt vorüber-
gehend selbst wahrnehmen oder auf einen geeig-
neten Dritten übertragen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
(3) Die Finanzagentur kann sich nach Maßgabe
einer nach § 20 Absatz 6 erlassenen Rechtsverord-
nung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Abschnitt geeigneter Dritter bedienen.
(4) § 3a Absatz 6a und § 3b Absatz 1 bis 3 gelten
entsprechend. Soweit durch andere inländische
Gebietskörperschaften errichtete, mit dem Wirt-
schaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrich-
tungen durch eine Finanzagentur nach dem Recht
der inländischen Gebietskörperschaft vertreten und
deren Aufgaben durch diese Finanzagentur wahr-

genommen werden, gelten § 3a Absatz 6a Satz 1
und 2 für die nach dem Recht der inländischen
Gebietskörperschaft errichtete Finanzagentur ent-
sprechend.
§ 19
Kostendeckung und
Kostenerstattung; Verordnungsermächtigung
(1) Die §§ 3d und 3e gelten entsprechend.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu er-
lassen
1. zur Kostenerstattung und zu Kostenerstattungs-
verfahren sowie zu den Zahlungspflichtigen nach
§ 3e;
2. mit sonstigen Regelungen, die zur Deckung der
Kosten entsprechend der Maßgabe der §§ 3d
und 3e erforderlich sind, die bei der Erfüllung
der Aufgaben im Rahmen der Wirtschaftsstabili-
sierung anfallen.
Teil 2
Stabilisierungsmaßnahmen
§ 20
Entscheidung über
Stabilisierungsmaßnahmen;
Verordnungsermächtigung
(1) Über vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds
nach den §§ 21 und 22 dieses Gesetzes vorzuneh-
mende Stabilisierungsmaßnahmen entscheidet das
Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie auf Antrag des Unternehmens nach pflicht-
gemäßem Ermessen unter Berücksichtigung
1. der Bedeutung des Unternehmens für die Wirt-
schaft Deutschlands,
2. der Dringlichkeit,
3. der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und den
Wettbewerb und
4. des Grundsatzes des möglichst sparsamen und
wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des Wirt-
schaftsstabilisierungsfonds.
Soweit es sich um Grundsatzfragen, Angelegenhei-
ten von besonderer Bedeutung sowie um Entschei-
dungen über wesentliche Maßnahmen und Auflagen
nach Maßgabe einer nach § 25 Absatz 3 erlassenen
Rechtsverordnung handelt, entscheidet einver-
nehmlich ein interministerieller Ausschuss (Wirt-
schaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss). Der Wirt-
schaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss kann ein
Expertengremium berufen. Ein Rechtsanspruch auf
Leistungen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds be-
steht nicht.
(2) Die Leistungen sollen von Bedingungen und
Auflagen nach § 25 Absatz 2 abhängig gemacht
werden; dabei sind Beschlüsse des Europäischen
Rates und des Rates der Europäischen Union und
Vorgaben der Europäischen Kommission und die
Vereinbarkeit mit den Artikeln 107 und 108 des Ver-
trages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union zu berücksichtigen.
(3) Die Führung der im Rahmen von Stabilisie-
rungsmaßnahmen erworbenen Beteiligungen und
die Verwahrung und Verwaltung der anderen im
Rahmen von Rekapitalisierungsmaßnahmen nach
§ 22 übernommenen Instrumente obliegt dem Bun-
desministerium der Finanzen.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie ist die fachlich zuständige Behörde für die
Verhandlungen über Stabilisierungsmaßnahmen mit
den Unternehmen der Realwirtschaft und zuständig
für die Vorbereitung der Anträge. Anträge sind über
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
einzureichen. Für Anträge erstellt das Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie die Ausschussvor-
bereitung einschließlich des Votums. Das Bundes-
ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau in bestimmten Fällen die Entscheidung
über Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21
und 22, die Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne
des Absatzes 3, die Entgegennahme und Bearbei-
tung der Anträge nach Satz 1 sowie die Vorberei-
tung von Entscheidungen durch den interministe-
riellen Ausschuss nach Absatz 1 übertragen;
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Kreditanstalt
für Wiederaufbau kann sich nach Maßgabe einer
nach Satz 4 erlassenen Rechtsverordnung bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Abschnitt
geeigneter Dritter bedienen. Sofern Aufgaben der
Finanzagentur oder der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau nach diesem Gesetz von anderen juristischen
oder natürlichen Personen wahrgenommen werden,
ist vertraglich sicherzustellen, dass der Bundes-
rechnungshof auch Erhebungsrechte bei diesen
Personen hat. Bei Stabilisierungsmaßnahmen nach
§ 22 sind Erhebungsrechte des Bundesrechnungs-
hofes bei den betroffenen Unternehmen vorzusehen.
(5) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss
ist besetzt mit je einem Vertreter des Bundeskanzler-
amts, des Bundesministeriums der Finanzen, des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des
Bundesministeriums für Justiz und Verbraucher-
schutz und des Bundesministeriums für Verkehr und
digitale Infrastruktur. Dem Wirtschaftsstabilisierungs-
fonds-Ausschuss können weitere Mitglieder beratend
angehören. Das Bundesministerium der Finanzen
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie dem Wirtschaftsstabilisie-
rungsfonds-Ausschuss eine Geschäftsordnung ge-
ben.
(6) Die Richtlinien für die Verwaltung des Wirt-
schaftsstabilisierungsfonds bestimmt das Bundes-
ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf. Der Haushaltsausschuss
des Deutschen Bundestages ist über Erlass und
Änderungen der Rechtsverordnungen nach Satz 1
und Absatz 4 unverzüglich zu unterrichten.

(7) Für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds gilt
§ 5 entsprechend.
§ 21
Gewährleistungsermächtigung;
Verordnungsermächtigung
(1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird er-
mächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Garantien bis zur Höhe von 400 Milliarden Euro für
vom 28. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021
begebene Schuldtitel und begründete Verbindlich-
keiten von Unternehmen zu übernehmen, um Liqui-
ditätsengpässe zu beheben und die Refinanzierung
am Kapitalmarkt zu unterstützen; die Laufzeit der
Garantien und der abzusichernden Verbindlichkei-
ten darf 60 Monate nicht übersteigen. Der Wirt-
schaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss kann nach
eigenem Ermessen auch über Anträge von Unter-
nehmen entscheiden, die die Merkmale nach § 16
Absatz 2, 2. Halbsatz nicht erfüllen, sofern diese
Unternehmen in einem der in § 55 Außenwirt-
schaftsverordnung genannten Sektoren tätig oder
von vergleichbarer Bedeutung für die Sicherheit
oder die Wirtschaft sind. Für die Übernahme von
Garantien ist eine angemessene Gegenleistung zu
erheben.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
nähere Bestimmungen erlassen über
1. die Art der Garantie und der Risiken, die durch
sie abgedeckt werden können,
2. die Berechnung und die Anrechnung von Garan-
tiebeträgen,
3. die Gegenleistung und die sonstigen Bedingun-
gen der Garantie,
4. Obergrenzen für die Übernahme von Garantien
für Verbindlichkeiten einzelner Unternehmen so-
wie für bestimmte Arten von Garantien und
5. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung
des Zweckes von Abschnitt 2 im Rahmen der
Übernahme von Garantien nach Absatz 1 erfor-
derlich sind.
(3) Der Haushaltsausschuss des Deutschen
Bundestages ist über den Erlass und Änderungen
der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich
zu unterrichten.
(4) § 6 Absatz 1a bis 3 gilt entsprechend. § 6
Absatz 1a gilt auch für von durch andere inlän-
dischen Gebietskörperschaften errichtete, dem
Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Ein-
richtungen übernommene Garantien entsprechend.
§ 22
Rekapitalisierung;
Verordnungsermächtigung
(1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann
sich an der Rekapitalisierung von Unternehmen be-
teiligen. Die Rekapitalisierungsmaßnahmen umfas-
sen den Erwerb von nachrangigen Schuldtiteln, Hy-
bridanleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen,
Wandelanleihen, den Erwerb von Anteilen an Unter-
nehmen und die Übernahme sonstiger Bestandteile
des Eigenkapitals dieser Unternehmen, wenn dies
für die Stabilisierung des Unternehmens erforder-
lich ist. Für die Rekapitalisierung ist eine angemes-
sene Vergütung zu vereinbaren.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen ent-
scheidet im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Energie über die in Absatz 1
genannten Maßnahmen. Eine Beteiligung durch
den Wirtschaftsstabilisierungsfonds soll nur dann
erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes
an der Stabilisierung des Unternehmens vorliegt
und sich der vom Bund angestrebte Zweck nicht
besser und wirtschaftlicher auf andere Weise errei-
chen lässt. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-
Ausschuss kann nach eigenem Ermessen auch
über Anträge von Unternehmen entscheiden, die
die Merkmale nach § 16 Absatz 2, 2. Halbsatz nicht
erfüllen, sofern diese Unternehmen in einem der in
§ 55 Außenwirtschaftsverordnung genannten Sek-
toren tätig oder von vergleichbarer Bedeutung für
die Sicherheit oder die Wirtschaft sind oder die seit
dem 1. Januar 2017 in mindestens einer abge-
schlossenen Finanzierungsrunde von privaten Ka-
pitalgebern mit einem Unternehmenswert von min-
destens 50 Millionen Euro einschließlich des durch
diese Runde eingeworbenen Kapitals bewertet
wurden. Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsord-
nung finden keine Anwendung.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
nähere Bestimmungen erlassen über
1. die Gegenleistung und die sonstigen Bedingun-
gen der Rekapitalisierung,
2. Obergrenzen für die Beteiligung an Eigenkapital-
bestandteilen von einzelnen Unternehmen sowie
für bestimmte Arten von Eigenkapitalbestandtei-
len,
3. die Bedingungen, unter denen der Wirtschafts-
stabilisierungsfonds seine Beteiligung an den
Eigenkapitalbestandteilen wieder veräußern kann,
und
4. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung
des Zweckes dieses Abschnitts im Rahmen der
Rekapitalisierung nach Absatz 1 erforderlich sind.
(4) Der Haushaltsausschuss des Deutschen
Bundestages ist über den Erlass und Änderungen
der Rechtsverordnung nach Absatz 3 unverzüglich
zu unterrichten.
§ 23
Refinanzierung der
Sonderprogramme der
Kreditanstalt für Wiederaufbau
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann der
Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen zur Re-
finanzierung der ihr von der Bundesregierung als
Reaktion auf die so genannte Corona-Krise zuge-
wiesenen Sonderprogramme gewähren. Die nähe-

ren Bedingungen der Darlehensgewährung legt der
Wirtschaftsstabilisierungsfonds im Einzelfall fest.
§ 24
Kreditermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds
zur Deckung von Aufwendungen und von Maßnah-
men nach § 22 dieses Gesetzes Kredite bis zur
Höhe von 100 Milliarden Euro aufzunehmen. Das
Ministerium wird darüber hinaus ermächtigt, für
den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zum Zwecke
der Darlehensgewährung nach § 23 Kredite in Höhe
von bis zu 100 Milliarden Euro aufzunehmen.
(2) § 9 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Werden für Ausgaben, die keine finanziellen
Transaktionen im Sinne des § 3 des Artikel 115-Ge-
setzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704)
sind, Kredite aufgenommen, ist in Verbindung mit
der nächsten Beschlussfassung über ein Haus-
haltsgesetz ein gesonderter Beschluss des Deut-
schen Bundestages über die Tilgung der in diesem
Umfang erhöhten Bundesschuld herbeizuführen,
soweit mit dieser Kreditaufnahme die nach der
Schuldenregel zulässige Kreditaufnahme über-
schritten worden ist. Die Tilgung hat binnen eines
angemessenen Zeitraums zu erfolgen. Nach Maß-
gabe dieses Tilgungsplans verringert sich in den je-
weiligen Jahren die nach der Schuldenregel zuläs-
sige Nettokreditaufnahme des Bundes.
§ 25
Voraussetzungen und
Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen;
Verordnungsermächtigung
(1) Den Unternehmen dürfen anderweitige Fi-
nanzierungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung ste-
hen. Durch die Stabilisierungsmaßnahmen muss
eine klare eigenständige Fortführungsperspektive
nach Überwindung der Pandemie bestehen. Unter-
nehmen, die eine Maßnahme dieses Gesetzes be-
antragen, dürfen zum 31. Dezember 2019 nicht die
EU-Definition von „Unternehmen in Schwierigkei-
ten“ erfüllt haben.
(2) Unternehmen, die Stabilisierungsmaßnah-
men des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach den
§§ 21 und 22 dieses Gesetzes in Anspruch neh-
men, müssen die Gewähr für eine solide und
umsichtige Geschäftspolitik bieten. Sie sollen ins-
besondere einen Beitrag zur Stabilisierung von Pro-
duktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplät-
zen leisten. Zur Sicherstellung der in den Sätzen 1
und 2 genannten Bedingungen können Auflagen
mit den Begünstigten der Stabilisierungsmaß-
nahme vereinbart werden. Soweit in den Sitzungen
des Aufsichtsrats von stabilisierten Unternehmen
Vertreter der Finanzagentur oder der Kreditanstalt
für Wiederaufbau als Sachverständige hinzugezo-
gen oder als Vertreter benannt werden, sind diese
von den Vorgaben der §§ 25c und 25d des
Kreditwesengesetzes befreit. Satz 4 gilt entspre-
chend für Unternehmen, die Gegenstand von durch
andere inländische Gebietskörperschaften errichte-
te, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds ver-
gleichbare Einrichtungen gewährten Stabilisie-
rungsmaßnahmen sind, soweit in den Sitzungen
dieser stabilisierten Unternehmen Vertreter der ent-
sprechenden Finanzagentur oder einer Landesför-
derbank oder -anstalt als Sachverständige hinzu-
gezogen oder als Vertreter benannt werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
nähere Bestimmungen erlassen über die von den
begünstigten Unternehmen zu erfüllenden Anforde-
rungen an
1. die Verwendung der aufgenommenen Mittel,
2. die Aufnahmen weiterer Kredite,
3. die Vergütung ihrer Organe,
4. die Ausschüttung von Dividenden,
5. den Zeitraum, in dem diese Anforderungen zu
erfüllen sind,
6. Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbs-
verzerrungen,
7. branchenspezifische Restrukturierungsauflagen,
8. die Art und Weise, wie der beteiligungsführen-
den Stelle nach § 20 Absatz 3 und 4 sowie dem
Wirtschaftsstabilisierungsfonds Rechenschaft
zu legen ist,
9. eine von dem vertretungsberechtigten Organ
mit Zustimmung des Aufsichtsorgans abzuge-
bende und zu veröffentlichende Verpflichtungs-
erklärung zur Einhaltung der Anforderungen in
den Nummern 1 bis 6,
10. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung
des Zweckes dieses Abschnitts nach Absatz 2
zweckmäßig sind.
Die Anforderungen können sich nach Art und
Adressaten der Stabilisierungsmaßnahme unter-
scheiden. Sie werden auf der Grundlage dieses
Abschnitts und der hierzu ergangenen Rechtsver-
ordnung durch Vertrag, Selbstverpflichtung oder
Verwaltungsakt festgelegt. In der nach Satz 1 erlas-
senen Rechtsverordnung können auch Rechtsfolgen
einer Nichtbeachtung der vorgenannten Anforderun-
gen geregelt werden.
(4) Der Haushaltsausschuss des Deutschen
Bundestages ist über Erlass und Änderungen der
Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu
unterrichten.
(5) Die §§ 10a, 11 und 12 gelten entsprechend.
§ 26
Befristung; Verordnungsermächtigung
(1) Stabilisierungsmaßnahmen des Wirtschafts-
stabilisierungsfonds sind bis zum 31. Dezember
2021 möglich. Wenn der Wirtschaftsstabilisierungs-
fonds seine Aufgaben erfüllt hat, ist er abzuwickeln
und aufzulösen. Für den Wirtschaftsstabilisierungs-
fonds ist ein Schlussergebnis zu ermitteln.
(2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann sich
auch nach dem 31. Dezember 2021 an Unternehmen
nach § 16 Absatz 2 beteiligen, an denen er auf
Grund von Maßnahmen nach § 22 bereits beteiligt

ist, soweit dies erforderlich ist, um den Anteil seiner
Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen aufrecht-
zuerhalten oder gewährte Stabilisierungsmaßnah-
men abzusichern.
(3) Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflö-
sung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds bestimmt
die Bundesregierung jeweils durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, die der Zustimmung des Deutschen Bun-
destages bedarf.
(4) § 13 Absatz 5 gilt entsprechend.
Teil 3
Besteuerung
§ 27
Steuern
(1) Sofern Abspaltungen nach § 15 Absatz 1 des
Umwandlungssteuergesetzes eine notwendige Vor-
bereitung von Stabilisierungsmaßnahmen nach den
§§ 21 und 22 darstellen, ist § 15 Absatz 3 des Um-
wandlungssteuergesetzes nicht anzuwenden. Ver-
rechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge,
nicht ausgeglichene negative Einkünfte und ein
Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkom-
mensteuergesetzes und ein EBITDA-Vortrag nach
§ 4h Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergeset-
zes verbleiben bei der übertragenden Körperschaft.
(2) § 14 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und Absatz 4
gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für durch andere
inländische Gebietskörperschaften errichtete, mit
dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare
Einrichtungen und deren Stabilisierungsmaßnah-
men entsprechend.
§ 28
Anwendungsvorschrift für § 27
§ 27 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
und Erhebungszeitraum 2020 anzuwenden.“
8. Nach § 28 wird die folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 3
Allgemeine Regelungen“.
9. Der bisherige § 14e wird aufgehoben.
10. Die bisherigen §§ 15 bis 17 werden die §§ 29 bis 31.
11. Der bisherige § 18 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des
Finanzmarktstabilisierungs-
beschleunigungsgesetzes
Das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsge-
setz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986),
das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 9 des Gesetzes
vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung „Finanzmarktstabilisierungsbe-
schleunigungsgesetz“ wird in „Wirtschaftsstabilisie-
rungsbeschleunigungsgesetz“ geändert.
2. Das Gesetz wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Begriffsbestimmungen
Die folgenden Begriffe werden für die Zwecke des
Gesetzes wie folgt bestimmt:
1. Finanzmarktstabilisierungsfonds ist der nach Maß-
gabe von Abschnitt 1 des Stabilisierungsfonds-
gesetzes errichtete Fonds.
2. Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist der nach Maß-
gabe von Abschnitt 2 des Stabilisierungsfonds-
gesetzes errichtete Fonds.
3. Der Begriff Fonds bezieht sich in diesem Gesetz
sowohl auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds
als auch auf den Wirtschaftsstabilisierungsfonds.
4. Unternehmen des Finanzsektors im Sinne dieses
Gesetzes sind Unternehmen im Sinne des § 2 Ab-
satz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes, denen
zum Zwecke der Stabilisierung des Finanzmark-
tes Stabilisierungsmaßnahmen gewährt werden.
Hierzu gehören auch Unternehmen, die zum
Zweck der Einhaltung von Eigenmittelanforderun-
gen nach § 10 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes
Kapitalmaßnahmen durchführen.
5. Unternehmen der Realwirtschaft im Sinne dieses
Gesetzes sind Unternehmen im Sinne des § 20
Absatz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes, de-
nen Stabilisierungsmaßnahmen gewährt werden.
§2
Anwendungsbereich
(1) Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes be-
zeichnen sowohl „Unternehmen des Finanzsektors“
im Sinne von Absatz 1 Nummer 4 als auch „Unter-
nehmen der Realwirtschaft“ im Sinne von Absatz 1
Nummer 5 auf die dieses Gesetz Anwendung findet.
(2) Soweit dieses Gesetz Vorgaben für als Aktien-
gesellschaft und in weiteren Rechtsformen verfasste
Unternehmen vorsieht, denen Stabilisierungsmaß-
nahmen nach den §§ 6 bis 8, 21, 22 des Stabilisie-
rungsfondsgesetzes gewährt werden, gelten diese
Vorgaben für durch andere inländische Gebietskör-
perschaften errichtete, mit dem Wirtschaftsstabi-
lisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen und
deren Stabilisierungsmaßnahmen entsprechend.
Soweit dieses Gesetz auf den oder die Fonds, den
Bund, ihre jeweiligen Tochtergesellschaften und die
von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und
Sondervermögen sowie die ihnen nahestehenden
Personen oder sonstige von ihnen mittelbar oder un-
mittelbar abhängigen Unternehmen Bezug nimmt,
gelten die Bestimmungen entsprechend auch für
durch andere inländische Gebietskörperschaften
errichtete, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds
vergleichbare Einrichtungen, die Bundesländer, ihre
jeweiligen Tochtergesellschaften und die von ihnen
errichteten Körperschaften, Anstalten, Sonderver-
mögen sowie die ihnen nahestehenden Personen
oder sonstige von ihnen mittelbar oder unmittelbar
abhängigen Unternehmen.

§3
Verpflichtungserklärung
bei Aktiengesellschaften
(1) Die Vorschriften des Aktiengesetzes über die
Verantwortung des Vorstands zur eigenverantwort-
lichen Leitung der Gesellschaft sowie über die Zu-
ständigkeiten der Organe stehen der Zulässigkeit
und Wirksamkeit einer von Unternehmen des Fi-
nanzsektors gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9
des Stabilisierungsfondsgesetzes oder von Unter-
nehmen der Realwirtschaft gemäß § 25 Absatz 2
Nummer 9 des Stabilisierungsfondsgesetzes abge-
gebenen Verpflichtungserklärung nicht entgegen.
Die Verpflichtungserklärung wird mit ihrer Abgabe
wirksam.
(2) Die vertretungsberechtigten Organe sind auch
gegenüber der Gesellschaft und der Gesamtheit
ihrer Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, der
Verpflichtungserklärung zu entsprechen. Beschlüsse,
die der Verpflichtungserklärung, insbesondere im
Hinblick auf die Dividendenpolitik, zuwiderlaufen,
können aus diesem Grunde angefochten werden.
§ 254 Absatz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
§4
Verpflichtungserklärung
bei anderen Rechtsformen
Die vorstehenden Absätze gelten für Unterneh-
men des Finanzsektors und für Unternehmen der
Realwirtschaft, die nicht in der Rechtsform einer Ak-
tiengesellschaft verfasst sind, entsprechend.
§5
Ausgestaltung der Aktien
(1) Wenn der Vorstand bei der Ausgabe neuer Ak-
tien gemäß § 203 AktG vom genehmigtem Kapital
Gebrauch macht, entscheidet er mit Zustimmung
des Aufsichtsrats über den Inhalt der Aktienrechte
und die Bedingungen der Aktienausgabe. In diesem
Fall hat er der nächsten ordentlichen Hauptver-
sammlung einen schriftlichen Bericht über die Kapi-
talerhöhung und Ausgabe neuer Aktien vorzulegen,
in dem insbesondere der Umfang der Kapitalerhö-
hung sowie der Ausgabebetrag sowie gegebenen-
falls ein Gewinnvorzug und Liquidationsvorrang der
Aktien rechtlich und wirtschaftlich erläutert werden.
(2) Ansonsten entscheidet hierüber die Hauptver-
sammlung auf der Grundlage eines Vorschlags von
Vorstand und Aufsichtsrat.
(3) Die neuen Aktien können insbesondere mit
einem Gewinnvorzug und bei der Verteilung des Ge-
sellschaftsvermögens mit einem Vorrang ausgestat-
tet werden. Der Vorstand kann insbesondere auch
Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ausgeben, bei de-
nen der Vorzug nicht nachzahlbar ist.
(4) Ein Ausgabebetrag, der dem Börsenkurs ent-
spricht, ist in jedem Falle angemessen, es sei denn,
er liegt unter dem Nennwert oder im Fall von Stück-
aktien unter dem rechnerischen Wert. Unbeschadet
dessen kann der Vorstand mit Zustimmung des Auf-
sichtsrates entscheiden, dass der Ausgabebetrag
den Börsenpreis der Aktien unterschreitet. § 9 des
Aktiengesetzes gilt entsprechend.
(5) Eine Vorauszahlung der Einlage durch den
Fonds befreit diesen von seiner Einlagepflicht.
(6) Soweit die an den Fonds ausgegebenen Ak-
tien mit einem Gewinnvorzug oder einem Vorrang
bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens aus-
gestattet sind, verlieren sie diesen bei der Übertra-
gung an einen Dritten. Der Fonds kann bestimmen,
dass die an ihn ausgegebenen Vorzugsaktien bei der
Übertragung an einen Dritten in stimmberechtigte
Stammaktien umgewandelt werden.
§6
Hauptversammlung
(1) Für Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-
schaften auf Aktien, Europäische Gesellschaften
(SE) und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
gilt für die Durchführung von Hauptversammlungen
§ 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Vereins-, Genossenschafts- und Wohnungseigen-
tumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
SARS-CoV-2-Pandemie.
(2) Für Mitgliederbeschlüsse bei Genossenschaf-
ten gilt § 3 des Gesetzes über Maßnahmen im
Gesellschafts-, Vereins-, Genossenschafts- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Aus-
wirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie.
§7
Kapitalerhöhung gegen
Einlagen und Kapitalherabsetzung
(1) Wird im Zusammenhang mit einer Rekapi-
talisierung nach § 7 oder § 22 des Stabilisierungs-
fondsgesetzes eine Hauptversammlung zur Be-
schlussfassung über eine Kapitalerhöhung gegen
Einlagen einberufen, gilt § 16 Absatz 4 des Wert-
papiererwerbs- und Übernahmegesetzes entspre-
chend, mit der Maßgabe, dass Satzungsbeschrän-
kungen für die Erteilung von Stimmrechtsvollmach-
ten nicht gelten. Die vorstehenden Regelungen
gelten entsprechend, wenn die Kapitalerhöhung
nicht nur von dem Fonds, sondern auch oder aus-
schließlich von den Aktionären oder Dritten gezeich-
net werden kann oder die Tagesordnung der Haupt-
versammlung neben der Beschlussfassung über die
Kapitalerhöhung noch andere Gegenstände enthält.
(2) Der Beschluss über die Erhöhung des Grund-
kapitals gegen Einlagen im Zusammenhang mit einer
Rekapitalisierung nach § 7 oder § 22 des Stabilisie-
rungsfondsgesetzes bedarf der Mehrheit der abge-
gebenen Stimmen. Abweichende Satzungsbestim-
mungen sind unbeachtlich.
(3) Wird das Bezugsrecht ganz oder teilweise im
Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals im
Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7
oder § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes ausge-
schlossen, bedarf der Beschluss einer Mehrheit, die
mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen
oder des vertretenen Grundkapitals umfasst. Die
einfache Mehrheit reicht, wenn die Hälfte des
Grundkapitals vertreten ist. Absatz 2 Satz 2 gilt ent-
sprechend. Der Ausschluss des Bezugsrechts zur

Zulassung des Fonds zur Übernahme der Aktien ist
in jedem Fall zulässig und angemessen.
(3a) Die Hauptversammlung kann beschließen,
dass der Fonds die neuen Aktien zu einem geringe-
ren Preis als dem Ausgabebetrag beziehen kann,
sofern sie den Aktionären zuvor nach § 186 des Ak-
tiengesetzes zum Ausgabebetrag angeboten wur-
den. Absatz 3 gilt entsprechend. Der Umstand, dass
der Fonds die Aktien zu einem geringeren Preis als
den Ausgabebetrag beziehen kann, ist kein Schaden.
(4) Eine vorherige Leistung durch den Fonds in
das Vermögen der Gesellschaft kann der Einlage-
pflicht zugeordnet werden und befreit den Fonds
von seiner Einlagepflicht. § 194 Absatz 1 Satz 2
des Aktiengesetzes gilt entsprechend, sofern die
Ausgabe neuer Aktien gegen Hingabe von Einlagen
aus von dem Fonds oder von Dritten nach § 10 Ab-
satz 1 eingegangenen stillen Gesellschaften erfolgt.
(5) Die Bestimmungen des § 5 Absatz 1 Satz 2
und 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 gelten sinnge-
mäß; an die Stelle des Vorstandes in § 5 Absatz 1
Satz 2 und 3 tritt die Hauptversammlung.
(6) Eine Herabsetzung des Grundkapitals im Zu-
sammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7
oder § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes kann
mit einer Mehrheit nach Absatz 3 Satz 1 oder 2
beschlossen werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-
chend. Auf die Einberufung zur Hauptversammlung
ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Das Recht,
gemäß § 225 des Aktiengesetzes Sicherheitsleis-
tung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, wenn
der Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft vor
der Kapitalherabsetzung durch eine Kapitalerhöhung
mindestens wieder erreicht wird, die zugleich mit
der Kapitalherabsetzung beschlossen ist. Gleiches
gilt für den Fall, dass keine Kapitalerhöhung
beschlossen wird, aber in dem Beschluss über die
Kapitalherabsetzung festgelegt wird, dass der Un-
terschiedsbetrag des Grundkapitals vor der Kapital-
herabsetzung abzüglich des Grundkapitals nach der
Kapitalherabsetzung in die Kapitalrücklage einzu-
stellen ist. § 228 Absatz 2 des Aktiengesetzes gilt
unbeschadet des § 7c entsprechend. Im Fall des
Satzes 5 dürfen Beträge, die aus der Auflösung der
Kapitalrücklage und aus der Kapitalherabsetzung
gewonnen werden, nicht zu Zahlungen an die Aktio-
näre und nicht dazu verwandt werden, die Aktionäre
von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu
befreien.
(7) Aktionäre, die eine für den Fortbestand der
Gesellschaft erforderliche Rekapitalisierungsmaß-
nahme, insbesondere durch ihre Stimmrechts-
ausübung oder die Einlegung unbegründeter
Rechtsmittel, verzögern oder vereiteln, um dadurch
ungerechtfertigte Vorteile für sich zu erlangen, sind
der Gesellschaft gesamtschuldnerisch zum Scha-
denersatz verpflichtet. Ein Aktionär kann nicht
geltend machen, dass seine Stimmrechtsausübung
für das Beschlussergebnis deshalb nicht ursächlich
war, weil auch andere Aktionäre ihr Stimmrecht in
gleicher Weise ausgeübt haben.
§ 7a
Bedingtes Kapital
(1) Eine bedingte Kapitalerhöhung im Zusammen-
hang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 oder § 22
des Stabilisierungsfondsgesetzes kann auch zur Ge-
währung von Umtausch- oder Bezugsrechten an
den Fonds als stillen Gesellschafter beschlossen
werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. § 192 Absatz 3 Satz 1 des
Aktiengesetzes gilt nicht; eine Anrechnung auf sons-
tige bedingte Kapitalien erfolgt nicht. § 194 Absatz 1
Satz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Dies
gilt auch für die Ausgabe von Wandelschuldver-
schreibungen durch ein Unternehmen des Finanz-
sektors gegen Einbringung von Vermögenseinlagen
aus stillen Beteiligungen nach § 10. Es genügt, wenn
in dem Beschluss oder dem damit verbundenen
Beschluss nach § 10 Absatz 2 der Mindestausgabe-
betrag oder die Grundlagen für die Festlegung des
Ausgabebetrages oder des Mindestausgabebetra-
ges bestimmt werden. Im Übrigen ist § 7 Absatz 1
und 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) § 5 gilt entsprechend.
(3) Für bedingtes Kapital nach Absatz 1 gilt § 218
des Aktiengesetzes entsprechend.
§ 7b
Schaffung eines genehmigten
Kapitals durch die Hauptversammlung
(1) Der Beschluss der Hauptversammlung, mit
dem der Vorstand ermächtigt wird, im Zusammen-
hang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 oder
§ 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes das Grund-
kapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch
Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen
(§ 202 Absatz 2 des Aktiengesetzes), bedarf einer
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abweichende
Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich. § 202
Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes gilt nicht; eine
Anrechnung auf sonstige genehmigte Kapitalien er-
folgt nicht. Im Übrigen ist § 7 Absatz 1 und 2 Satz 2
sowie Absatz 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Wird das Bezugsrecht ganz oder teilweise im
Ermächtigungsbeschluss ausgeschlossen oder wird
hierin vorgesehen, dass der Vorstand über den Aus-
schluss des Bezugsrechts entscheidet, gilt § 7 Ab-
satz 3 entsprechend.
(3) Für die Ausgabe der neuen Aktien gilt § 5 ent-
sprechend.
§ 7c
Eintragung von
Hauptversammlungsbeschlüssen
Ein Beschluss der Hauptversammlung nach den
§§ 7, 7a und 7b ist unverzüglich zur Eintragung in
das Handelsregister anzumelden und beim Bundes-
anzeiger einzureichen. Er wird mit Veröffentlichung
des zur Eintragung in das Handelsregister angemel-
deten Beschlusses auf der Internetseite der Gesell-
schaft, spätestens aber mit der Veröffentlichung im
Bundesanzeiger wirksam, auch Dritten gegenüber.
Die Eintragung ins Handelsregister ist nicht Voraus-
setzung für die Wirksamkeit des Beschlusses und

der entsprechenden Kapitalmaßnahmen. Der Be-
schluss, und sofern erforderlich die Durchführung
der entsprechenden Kapitalmaßnahme sind, sofern
sie nicht offensichtlich nichtig sind, unverzüglich in
das Handelsregister einzutragen. § 246a Absatz 4
des Aktiengesetzes gilt entsprechend mit der Maß-
gabe, dass das Überwiegen des Vollzugsinteresses
im Sinne von § 246a Absatz 2 Nummer 3 des Aktien-
gesetzes vermutet wird. Dasselbe gilt für die Be-
schlussfassungen von Vorstand und Aufsichtsrat
auf Grund einer Ermächtigung nach § 5 Absatz 1
und § 7b.
§ 7d
Ausschluss der aktienrechtlichen
Vorschriften über verbundene Unternehmen
Die Vorschriften des Aktiengesetzes über herr-
schende Unternehmen sind bis zum Ablauf des
31. Dezember 2021 auf den Fonds, den Bund und
die von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten
und Sondervermögen sowie die ihnen nahestehen-
den Personen oder sonstige von ihnen mittelbar
oder unmittelbar abhängigen Unternehmen nicht an-
zuwenden. Dies gilt nicht für die Anwendung von
Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer
im Aufsichtsrat eines vom Fonds beherrschten Un-
ternehmens.
§ 7e
Kapitalmaßnahmen durch Dritte im
Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme
Die §§ 7 bis 7d gelten entsprechend für Kapital-
maßnahmen, insbesondere die Ausgabe neuer Ak-
tien gegen Hingabe von Einlagen aus von dem
Fonds eingegangenen stillen Gesellschaften oder
zur Beschaffung von Mitteln zum Zweck der Rück-
gewähr solcher Einlagen, im Zusammenhang mit
einer Stabilisierungsmaßnahme nach den §§ 6 bis 8,
21, 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes, wenn die
neuen Aktien aus der Kapitalmaßnahme auch oder
ausschließlich durch Dritte gezeichnet werden. Dies
gilt insbesondere, wenn durch die Kapitalmaßnah-
men die Voraussetzung für eine Maßnahme nach
§ 6 oder § 21 des Stabilisierungsfondsgesetzes ge-
schaffen werden soll.
§ 7f
Zusammenhang
mit Stabilisierungsmaßnahmen
(1) Ein Zusammenhang mit der Stabilisierung,
einer Rekapitalisierung oder einer anderen Stabilisie-
rungsmaßnahme im Sinne der §§ 7 bis 7b und 7e
besteht auch dann, wenn Beschlüsse der Hauptver-
sammlung des Unternehmens, insbesondere über
Kapitalmaßnahmen oder die Ermächtigung des Vor-
stands zu deren Vornahme, dem Zweck dienen,
1. eine von dem Fonds im Zuge einer solchen Maß-
nahme bereits erworbene Beteiligung an dem Un-
ternehmen ganz oder teilweise zu übertragen
oder zu veräußern oder zu erhöhen. Für die Erhö-
hung der Beteiligung gilt dies nur solange, wie
nach dem Stabilisierungsfondsgesetz durch den
Fonds Stabilisierungsmaßnahmen gewährt wer-
den dürfen,
2. die Bedingungen der Beteiligung des Fonds zu
ändern,
3. die Beteiligung des Fonds oder von Dritten nach
§ 10 Absatz 1 als Einlage in das Unternehmen
einzubringen, insbesondere gegen Ausgabe von
Aktien oder Wandelschuldverschreibungen,
4. die Beteiligung des Fonds in vergleichbarer
Weise umzustrukturieren, insbesondere aufzutei-
len oder als Wertpapier auszugestalten,
5. dem Fonds erstmalig oder zusätzliche Umtausch-
und Bezugsrechte einzuräumen und bedingtes Ka-
pital für die Erfüllung der dadurch entstehenden
Ansprüche zu schaffen oder
6. Kapitalerhöhungen gegen Einlagen für die Ein-
haltung von Eigenmittelanforderungen bei Unter-
nehmen des Finanzsektors nach § 2 des Stabi-
lisierungsfondsgesetzes oder für die Einhaltung
der finanziellen Bedingungen eines Luftfahrt-
unternehmens der Gemeinschaft gemäß Artikel 5
der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 24. Sep-
tember 2008 über gemeinsame Vorschriften für
die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in
der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2018,
S. 3) durchzuführen.
(2) Dasselbe gilt, wenn der Beschluss der Haupt-
versammlung eine Vereinbarung mit dem Fonds
oder eine Erklärung der Geschäftsführung des
Unternehmens vorsieht, die aus einer Kapitalmaß-
nahme dem Unternehmen zufließenden Mittel über-
wiegend für eine Rückzahlung von dem Unter-
nehmen durch den Fonds zur Verfügung gestelltem
Kapital zu verwenden.
§8
Genussrechte und
nachrangige Schuldverschreibungen
(1) Der Vorstand eines als Aktiengesellschaft ver-
fassten Unternehmens ist bis zum 31. Dezember
2021 ermächtigt, Genussrechte und Schuldver-
schreibungen mit einem qualifizierten Nachrang an
den Fonds auszugeben. Der Vorstand kann von der
Ermächtigung nur mit Zustimmung des Aufsichts-
rates Gebrauch machen.
(2) Die Ausgabe der Genussrechte und Schuld-
verschreibungen bedarf nicht der Zustimmung der
Hauptversammlung, es sei denn, die Genussrechte
oder Schuldverschreibungen sehen das Recht zur
Wandlung in Aktien vor.
(3) Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausge-
schlossen, es sei denn, die Genussrechte oder
Schuldverschreibungen sehen das Recht zur Wand-
lung in Aktien vor.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend,
wenn ein Unternehmen Schuldverschreibungen aus-
gibt, für die der Finanzmarktstabilisierungsfonds
nach § 6 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes
oder der Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach § 21
Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes eine
Garantie übernimmt.

§9
Sinngemäße Anwendung bei Kommandit-
gesellschaften auf Aktien, Europäischen
Gesellschaften (SE) und Genossenschaften
(1) Für Unternehmen, die in der Rechtsform der
Kommanditgesellschaft auf Aktien oder der Euro-
päischen Gesellschaft (SE) verfasst sind, gelten die
§§ 5 bis 8 sinngemäß.
(2) Der Fonds kann Mitglied von Unternehmen
werden, die in der Rechtsform der Genossenschaft
verfasst sind. Satzungsänderungen von Genossen-
schaften, deren Zweck darin besteht, eine Kapital-
verstärkung durch den Fonds herbeizuführen, sind
unverzüglich zur Eintragung in das Genossen-
schaftsregister anzumelden und unverzüglich einzu-
tragen, sofern der zugrundeliegende Beschluss nicht
offensichtlich nichtig ist.
§ 9a
Vorgaben für
Stabilisierungsmaßnahmen
bei als GmbH verfassten Unternehmen
(1) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
über die in den §§ 7 und 7b bezeichneten Refinanzie-
rungsmaßnahmen bedürfen der einfachen Mehrheit
der anwesenden Stimmen. Abweichende Bestim-
mungen im Gesellschaftsvertrag sind unbeachtlich.
Dies gilt auch für den Ausschluss des Bezugsrechts.
Für die Eintragung dieser Beschlüsse ins Handels-
register gelten § 7c Satz 1 und 2 und § 7 Absatz 2
entsprechend.
(2) Entsprechend § 2 des Gesetzes über Maßnah-
men im Gesellschafts-, Vereins-, Genossenschafts-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie können
Beschlüsse nach § 48 Absatz 2 des Gesetzes be-
treffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-
tung auch durch schriftliche Abgabe der Stimmen
gefasst werden.
(3) Mit Gesellschafterbeschluss, der einer Mehr-
heit von drei Viertel der anwesenden Stimmen be-
darf, können Gesellschafter aus der Gesellschaft ge-
gen Abfindung ausgeschlossen werden, wenn dies
für den Erfolg der Stabilisierungsmaßnahme notwen-
dig ist. Die Untergrenze der Abfindung bemisst sich
anhand eines durch Sachverständigengutachten er-
mittelten Unternehmenswertes. Der Ausschluss wird
mit Beschlussfassung wirksam.
(4) Die §§ 7e, 7f und 8 gelten entsprechend.
§ 9b
GmbH & Co. KG und KG
Für Beschlüsse von Unternehmen der Realwirt-
schaft, die als GmbH & Co. KG oder KG über die
Aufnahme des Wirtschaftsstabilisierungsfonds als
Kommanditist entscheiden, genügt die einfache
Mehrheit der am Beschluss teilnehmenden Gesell-
schafter.
§ 10
Stille Gesellschaft
(1) Eine Vereinbarung über die Leistung einer
Vermögenseinlage durch den Fonds als stiller
Gesellschafter in ein Unternehmen ist kein Unter-
nehmensvertrag nach § 291 oder § 292 des Aktien-
gesetzes. Sie bedarf insbesondere nicht der Zustim-
mung der Hauptversammlung oder der Eintragung in
das Handelsregister. Die vorstehenden Sätze gelten
entsprechend, wenn sich im Rahmen einer Rekapi-
talisierung nach § 7 oder § 22 des Stabilisierungs-
fondsgesetzes neben dem Fonds auch Dritte als
stille Gesellschafter an dem Unternehmen beteiligen
oder die stille Beteiligung nach Gewährung der Ein-
lage ganz oder in Teilen an Dritte übertragen wird.
(2) In der Vereinbarung kann auch ein Umtausch
oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt werden.
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist im Falle einer
Wandlung ausgeschlossen. Ein Umtausch- oder
Bezugsrecht bedarf der Zustimmung oder Ermächti-
gung der Hauptversammlung mit einer Mehrheit, die
mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen
oder des vertretenen Grundkapitals umfasst. Die
einfache Mehrheit reicht, wenn die Hälfte des ge-
zeichneten Kapitals vertreten ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für nachträg-
liche Änderungen oder Ergänzungen und die Aufhe-
bung einer Vereinbarung über stille Beteiligungen
des Fonds an einem von ihm gestützten Unterneh-
men des Finanzsektors oder einer Vereinbarung
über stille Beteiligungen von Dritten an dem Unter-
nehmen, die nach Absatz 1 abgeschlossen wurde.
(4) Die vorzeitige Rückgewähr einer Vermögens-
einlage des Fonds oder einvernehmliche Aufhebung
einer stillen Gesellschaft nach Absatz 1 gilt nicht als
Rückgewähr von Einlagen im Sinne des § 57 des
Aktiengesetzes.
§ 11
Keine Informationspflicht
gegenüber dem Wirtschaftsausschuss
§ 106 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 9a
sowie § 109a des Betriebsverfassungsgesetzes fin-
den keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen
durch die Fonds.
§ 12
Keine Mitteilungspflicht
für wesentliche Beteiligung
§ 43 des Wertpapierhandelsgesetzes findet keine
Anwendung auf den Erwerb von Anteilen durch die
Fonds.
§ 13
Keine Anzeigepflicht
für bedeutende Beteiligung
§ 2c des Kreditwesengesetzes findet keine An-
wendung auf den Erwerb von bedeutenden Beteili-
gungen durch die Fonds.

§ 14
Wertpapiererwerbs- und Übernahmeangebote;
Ausschluss von Minderheitsaktionären
(1) Wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Absatz 2
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
über eine Zielgesellschaft durch den Bund, den
Fonds oder durch ihre jeweiligen Tochtergesellschaf-
ten im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaß-
nahme nach Stabilisierungsfondsgesetz, einschließ-
lich der nachträglichen Erhöhung einer im Rahmen
einer Stabilisierungsmaßnahme erworbenen Beteili-
gung des Fonds, oder einer Maßnahme nach dem
Rettungsübernahmegesetz erlangt, so befreit sie die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von
der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 Absatz 1
Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
gesetzes und zur Abgabe eines Angebots nach
§ 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes.
(2) § 30 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes findet keine Anwendung, wenn
sich Aktionäre einer Zielgesellschaft oder Personen
oder Gesellschaften, denen nach § 30 Absatz 1
oder 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
gesetzes Stimmrechte aus Aktien dieser Zielgesell-
schaft zugerechnet werden, ihr Verhalten in Bezug
auf diese Zielgesellschaft auf Grund einer Vereinba-
rung oder in sonstiger Weise mit dem Fonds, dem
Bund oder mit deren jeweiligen Tochterunternehmen
im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen
nach § 7, 8 oder 22 des Stabilisierungsfondsgeset-
zes über die Ausübung von Stimmrechten oder in
sonstiger Weise in Bezug auf die Zielgesellschaft
abstimmen.
(3) Gibt der Bund oder ein Fonds im Zusammen-
hang mit einer Stabilisierung ein Angebot im Sinne
des § 2 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes zum Erwerb von Wertpapieren
eines Unternehmens ab, gilt Folgendes:
1. Die Annahmefrist darf unter Abweichung von § 16
Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernah-
megesetzes nicht weniger als zwei Wochen be-
tragen. Die weitere Annahmefrist im Sinne des
§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes entfällt. Die Schwellen-
werte in § 39a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wert-
papiererwerbs- und Übernahmegesetzes betra-
gen jeweils 90 Prozent. Die §§ 13, 16 Absatz 3
Satz 1 und § 22 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapier-
erwerbs- und Übernahmegesetzes sind nicht an-
zuwenden.
2. In der Angebotsunterlage bedarf es nicht der
Aufnahme der ergänzenden Angaben nach § 11
Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 4 des Wertpapier-
erwerbs- und Übernahmegesetzes und der ergän-
zenden Angaben nach § 2 Nummer 1 der WpÜG-
Angebotsverordnung für solche Personen, die
lediglich nach Maßgabe des § 2 Absatz 5 Satz 3
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
als gemeinsam handelnde Personen gelten, aber
tatsächlich ihr Verhalten im Hinblick auf ihren Er-
werb von Wertpapieren der Zielgesellschaft oder
ihre Ausübung von Stimmrechten aus Aktien der
Zielgesellschaft nicht mit dem Bund oder dem
Fonds abstimmen.
3. Abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 2 des Wert-
papiererwerbs- und Übernahmegesetzes und den
§§ 4 bis 6 der WpÜG-Angebotsverordnung be-
misst sich der Mindestwert bei Übernahmeange-
boten nach Abschnitt 4 des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes nach dem gewichteten
durchschnittlichen inländischen Börsenkurs wäh-
rend der letzten zwei Wochen vor Bekanntgabe
oder Bekanntwerden der Absicht eines Übernah-
meangebots. Das gilt nicht, wenn dieser Wert
über dem gewichteten durchschnittlichen inlän-
dischen Börsenkurs während des Zeitraums vom
1. bis 27. März 2020 liegt. In diesem Fall ist der
letztgenannte Wert der maßgebliche Mindest-
wert. § 31 Absatz 4 und 5 des Wertpapier-
erwerbs- und Übernahmegesetzes findet keine
Anwendung.
(4) Der Fonds kann ein Verlangen nach § 327a Ab-
satz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes stellen, wenn ihm
Aktien der Gesellschaft in Höhe von 90 Prozent des
Grundkapitals gehören. § 327b Absatz 3 des Aktien-
gesetzes ist nicht anzuwenden. Anstelle des § 327e
Absatz 2 des Aktiengesetzes findet § 7c Satz 2 bis 4
entsprechende Anwendung. Ist eine gegen die Wirk-
samkeit des Hauptversammlungsbeschlusses gerich-
tete Klage begründet, hat der Fonds den Aktionären
ihre Aktien Zug um Zug gegen Erstattung einer be-
reits gezahlten Abfindung zurück zu übertragen. Im
Übrigen sind die §§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes
anzuwenden.
§ 15
Keine Börsenzulassung
§ 40 Absatz 1 des Börsengesetzes und § 69 der
Börsenzulassungs-Verordnung finden auf die Aus-
gabe von Aktien an den Fonds keine Anwendung.
Nach einer Übertragung der Aktien an einen Dritten
sind die vorstehenden Vorschriften anzuwenden. Die
Frist des § 69 Absatz 2 der Börsenzulassungs-Ver-
ordnung beginnt mit der Übertragung an den Dritten
zu laufen.
§ 16
Wettbewerbsrecht
Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen finden
keine Anwendung auf den Fonds.
§ 17
Anfechtung,
Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich
vergleichbare Forderungen, verdeckte Sacheinlage
(1) Rechtshandlungen, die im Zusammenhang mit
Stabilisierungsmaßnahmen stehen, können nicht zu
Lasten des Fonds, des Bundes und der von ihnen
errichteten Körperschaften, Anstalten und Sonderver-
mögen sowie der ihnen nahestehenden Personen
oder sonstigen von ihnen mittelbar oder unmittelbar
abhängigen Unternehmen nach den Bestimmungen
der Insolvenzordnung und des Anfechtungsgesetzes
angefochten werden.

(2) Die Vorschriften über Gesellschafterdarlehen
und wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, ins-
besondere § 39 Absatz 1 Nummer 5 der Insolvenz-
ordnung, gelten nicht zu Lasten der in Absatz 1 ge-
nannten Personen und Rechtsträger.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch zugunsten
von Rechtsnachfolgern, die in die Rechte und Pflich-
ten in Bezug auf die privilegierte Forderung oder
Sicherheit eintreten.
(4) Die Rechtsgrundsätze der verdeckten Sachein-
lage finden auf Rechtsgeschäfte zwischen dem Fi-
nanzmarktstabilisierungsfonds und Unternehmen des
Finanzsektors sowie zwischen dem Wirtschaftsstabi-
lisierungsfonds und Unternehmen der Realwirtschaft
keine Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Aus-
gabe neuer Aktien gegen Hingabe von Einlagen aus
von dem Fonds eingegangenen stillen Gesellschaften
oder von sonstigen Verbindlichkeiten des Unterneh-
mens gegenüber dem Fonds.
§ 18
Keine Kündigung
bei Übernahme einer Beteiligung
Die Übernahme, Umstrukturierung, Veränderung
oder Veräußerung einer Beteiligung des Fonds an
einem Unternehmen des Finanzsektors stellt keinen
wichtigen Grund zur Kündigung eines Schuldver-
hältnisses dar und führt auch nicht zu einer auto-
matischen Beendigung von Schuldverhältnissen.
Entgegenstehende vertragliche Bestimmungen sind
unwirksam. Die Vereinbarung von Abfindungs- oder
Entschädigungsansprüchen in Anstellungsverträgen
von Organmitgliedern oder in sonstigen Dienstver-
trägen des Unternehmens ist unwirksam, soweit
die Vereinbarung Ansprüche auch für den Fall einer
Vertragsbeendigung aus Anlass der Übernahme
einer Beteiligung des Fonds, aus Anlass einer Ver-
änderung der Höhe dieser Beteiligung oder aus An-
lass der Wahrnehmung von Rechten aus dieser Be-
teiligung gewähren würde.
§ 19
Veränderung und Beendigung
von Rekapitalisierungsmaßnahmen
(1) Das Unternehmen ist verpflichtet, auf Verlan-
gen des Fonds zumutbare Maßnahmen vorzuneh-
men, die für die Rückführung, Veräußerung, Übertra-
gung oder Änderung von im Zusammenhang mit ei-
ner Rekapitalisierung erworbenen Beteiligungen des
Fonds zweckdienlich sind. Das gilt insbesondere für
die Börsenzulassung von Finanzinstrumenten und
die Erstellung von Wertpapierprospekten oder sons-
tigen Angebotsunterlagen, die in Form und Inhalt
den anwendbaren gesetzlichen Vorgaben zu ent-
sprechen haben. Auf Verlangen des Fonds sind sol-
che Wertpapierprospekte oder sonstige Angebots-
unterlagen auch mehrsprachig und unter Beachtung
der Anforderungen an derartige Unterlagen auch für
das Angebot an institutionelle Anleger im Ausland zu
erstellen.
(2) Kosten von öffentlichen oder nichtöffentlichen
Angeboten von Beteiligungen oder Finanzinstrumen-
ten, die im Zusammenhang mit der Beendigung, der
Umstrukturierung, der Refinanzierung, der Übertra-
gung, der Veräußerung oder der Änderung von im
Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung erwor-
benen Beteiligungen des Fonds stehen, einschließ-
lich der Kosten der Erstellung von Wertpapierpro-
spekten und Unterlagen im Sinne des Absatzes 1
Satz 2, sind von dem Unternehmen zu tragen. Kos-
ten, die dem Fonds in diesem Zusammenhang ent-
stehen, sind dem Fonds zu erstatten.
(3) Das Unternehmen ist verantwortlich für die
Gesetzmäßigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit
von Wertpapierprospekten oder sonstigen Unterla-
gen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, die das Unter-
nehmen im Zusammenhang mit Börsenzulassungen
oder Angeboten von Finanzinstrumenten erstellt.
Der Fonds ist nicht Veranlasser im Sinne des § 9
Absatz 1 des Wertpapierprospektgesetzes. Wird
der Fonds auf Grund einer Unrichtigkeit, Unvollstän-
digkeit oder der mangelnden Verständlichkeit der-
artiger Wertpapierprospekte oder Unterlagen von
Dritten in Anspruch genommen, so stellt das Unter-
nehmen den Fonds von sämtlichen daraus entste-
henden Schäden, Kosten und Auslagen frei. Dies gilt
auch dann, wenn der Fonds an der Erstellung der
Wertpapierprospekte oder Unterlagen mitgewirkt hat.
(4) § 57 des Aktiengesetzes findet auf die Maß-
nahmen des Unternehmens im Sinne des Absatzes 1,
auf die Übernahme und Erstattung von Kosten gemäß
Absatz 2 und auf die Freistellung gemäß Absatz 3
keine Anwendung.“
Artikel 3
Änderung des
Kreditwesengesetzes
§ 2 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Nummer 3a wird wie folgt gefasst:
„3a. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bun-
des oder eines Landes, eines ihrer Sonderver-
mögen oder eines anderen Staates des Euro-
päischen Wirtschaftsraums und deren Zentral-
banken, sofern diese nicht fremde Gelder als
Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des
Publikums annimmt;“.
2. Absatz 6 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes
oder eines Landes, eines ihrer Sondervermögen
oder eines anderen Staates des Europäischen
Wirtschaftsraums und deren Zentralbanken;“.
Artikel 4
Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
§ 3 Absatz 1 Nummer 5 des Wertpapierhandelsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch

Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I
S. 529) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„5. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes
oder eines Landes, eines ihrer Sondervermögen, ei-
nes anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
die Deutsche Bundesbank und andere Mitglieder
des Europäischen Systems der Zentralbanken so-
wie die Zentralbanken der anderen Vertragsstaaten
und internationale Finanzinstitute, die von zwei
oder mehreren Staaten gemeinsam errichtet wer-
den, um zugunsten dieser Staaten Finanzierungs-
mittel zu beschaffen und Finanzhilfen zu geben,
wenn Mitgliedstaaten von schwerwiegenden Finan-
zierungsproblemen betroffen oder bedroht sind,“.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 543. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes be9216620a022f89….