Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 14 Befugnisse zur Sicherung des Finanzsystems
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/14#abs-1 (1) Die Bundesanstalt kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Missstände, die Nachteile für die Stabilität der Finanzmärkte bewirken oder das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte erschüttern können, zu beseitigen oder zu verhindern. Insbesondere kann die Bundesanstalt vorübergehend
Die Bundesanstalt kann Anordnungen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 auch gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Rechtsträger oder gegenüber einer Börse erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/14#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass Personen, die Geschäfte in Finanzinstrumenten tätigen, ihre Positionen in diesen Finanzinstrumenten veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt mitteilen müssen. Die Bundesanstalt kann Mitteilungen nach Satz 1 auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/14#abs-3 (3) § 6 Absatz 3, 11, 14 und 16 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/14#abs-4 (4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus um bis zu zwölf weitere Monate ist zulässig. In diesem Falle legt das Bundesministerium der Finanzen dem Deutschen Bundestag innerhalb eines Monates nach erfolgter Verlängerung einen Bericht vor. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 14 WpHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 04.02.2004 – 3 Ws 195/03
- OLG Stuttgart, 03.09.2015 – 4 Ws 283/15Zitiert von 2
- BGH, 06.11.2003 – 1 StR 24/03Zitiert von 13
- BVerfG, 27.05.2002 – 2 BvR 742/02Zitiert von 1
- LAG Hessen, 12.03.2015 – 9 TaBV 188/14
- LG Bonn, 27.03.2009 – 27 KLs 11/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Arnsberg, 14.07.2021 – 6 KLs-6 Js 143/16-30/19
- BVerfG, 03.05.2018 – 2 BvR 463/17Nichtannahmebeschluss: keine Verletzung des strafrechtlichen Analogieverbots (Art 103 Abs 2 GG) durch Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Insiderhandels gem § 38 Abs 3 Nr 1 WpHG idF vom 30.06.2016 in einem "Altfall", mithin bei Tatbegehung vor dem 02.07.2016 - keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch angeordneten Verfall - keine Verletzung des WillkürverbotsZitiert von 8
- LG Köln, 20.10.2017 – 82 O 115/15Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 WpHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.07.2026 in Kraft
§ 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 69)
BGBl. 2025 I Nr. 69
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 754)
BGBl. 2022 I S. 754
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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16.07.2007 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1330)
BGBl. 2007 I S. 1330
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.