Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 14 Befugnisse zur Sicherung des Finanzsystems
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 04.02.2004 – 3 Ws 195/03
- OLG Stuttgart, 03.09.2015 – 4 Ws 283/15Zitiert von 2
- BGH, 18.11.2025 – II ZB 9/23Auslegung der Marktmissbrauchsrichtlinie: Ad-hoc-Pflicht einer Holding-Gesellschaft bei Insiderinformationen aus Tochtergesellschaften und Wissenszurechnung
- BGH, 27.01.2010 – 5 StR 224/09Verbotene Veräußerung eines Insiderpapiers: Ausnutzen einer Insidertatsache; das dem Verfall unterliegende ErlangteZitiert von 17
- BGH, 06.11.2003 – 1 StR 24/03Zitiert von 11
- BVerfG, 27.05.2002 – 2 BvR 742/02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.06.2019 – 1 StR 585/17Freispruch im Strafverfahren: Anforderungen an die Beweiswürdigung; Umfang und Bedeutung des ZweifelssatzesZitiert von 9
- BVerfG, 03.05.2018 – 2 BvR 463/17Nichtannahmebeschluss: keine Verletzung des strafrechtlichen Analogieverbots (Art 103 Abs 2 GG) durch Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Insiderhandels gem § 38 Abs 3 Nr 1 WpHG idF vom 30.06.2016 in einem "Altfall", mithin bei Tatbegehung vor dem 02.07.2016 - keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch angeordneten Verfall - keine Verletzung des WillkürverbotsZitiert von 7
- LG Köln, 20.10.2017 – 82 O 115/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 WpHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/14#abs-1 (1) Die Bundesanstalt kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Missstände, die Nachteile für die Stabilität der Finanzmärkte bewirken oder das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte erschüttern können, zu beseitigen oder zu verhindern. Insbesondere kann die Bundesanstalt vorübergehend
Die Bundesanstalt kann Anordnungen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 auch gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Rechtsträger oder gegenüber einer Börse erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/14#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass Personen, die Geschäfte in Finanzinstrumenten tätigen, ihre Positionen in diesen Finanzinstrumenten veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt mitteilen müssen. Die Bundesanstalt kann Mitteilungen nach Satz 1 auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/14#abs-3 (3) § 6 Absatz 3, 11, 14 und 16 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/14#abs-4 (4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus um bis zu zwölf weitere Monate ist zulässig. In diesem Falle legt das Bundesministerium der Finanzen dem Deutschen Bundestag innerhalb eines Monates nach erfolgter Verlängerung einen Bericht vor. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.