Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 12 Adressaten einer Maßnahme wegen möglichen Verstoßes gegen Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Die Adressaten von Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 bis 13 sowie den §§ 7 bis 9, die von der Bundesanstalt wegen eines möglichen Verstoßes gegen ein Verbot nach Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ergriffen werden, dürfen andere Personen als Mitarbeiter staatlicher Stellen und solche, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, von diesen Maßnahmen oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht in Kenntnis setzen.
Änderungsverlauf
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 543)
BGBl. 2020 I S. 543
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19.03.2020 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I 529)
BGBl. 2020 I S. 529
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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16.07.2007 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1330)
BGBl. 2007 I S. 1330
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28.10.2004 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I 2630)
BGBl. 2004 I S. 2630
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2010, 2316)
BGBl. 2002 I S. 2010
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