Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 11 Anzeige straftatbegründender Tatsachen
Stand: 02.12.2019
Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 119 begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen. Sie kann die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Vornahme der erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere über Durchsuchungen, nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 6 Absatz 2 bis 13 sowie den §§ 7 bis 9 und 10 Absatz 2 bleiben hiervon unberührt, soweit dies für die Vornahme von Verwaltungsmaßnahmen oder zur Erfüllung von Ersuchen ausländischer Stellen nach § 18 Absatz 2, 4 Satz 1 oder Absatz 10 erforderlich ist und soweit eine Gefährdung des Untersuchungszwecks von Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden oder der für Strafsachen zuständigen Gerichte nicht zu besorgen ist.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 11 WpHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 18.12.2024 – 4 U 94/24Zitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 27.08.2025 – 18 U 108/24
- OLG Bremen, 16.04.2025 – 1 U 53/24Zitiert von 2
- OLG Saarbrücken, 06.03.2025 – 4 U 35/24Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 04.12.2012 – WpÜG 4/12
- BGH, 10.01.2024 – III ZR 57/23Haftung der BaFin im sog. Wirecard-Bilanzskandal: Konkrete Anhaltspunkte oder Zweifel; Vertretbarkeit der Maßnahmen der BaFin im Rahmen der Marktmissbrauchsüberwachung und BilanzkontrolleZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 10.06.2025 – 2 U 57/24
- OLG Brandenburg, 05.06.2025 – 2 U 54/24
- OLG Celle, 15.05.2025 – 3 U 126/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 WpHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 11 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1857)
BGBl. 2000 I S. 1857
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.