§ 35 Erhebungs- und Hilfsmerkmale
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/35?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Erhebungsmerkmale sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/35?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Hilfsmerkmale sind:
Die Wohngeldnummern sind zu löschen, sobald bei den statistischen Landesämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie die Erstellung und Prüfung von Ergebnissen aus der Bestandsfortschreibung abgeschlossen sind, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt, zu dem die Erhebung durchgeführt worden ist (§ 36 Absatz 1).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/35?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2855)
BGBl. 2020 I S. 2855
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12.08.2020 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1879)
BGBl. 2020 I S. 1879
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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30.11.2019 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1877)
BGBl. 2019 I S. 1877
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02.10.2015 Ausfertigung
§ 35 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I 1610)
BGBl. 2015 I S. 1610
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09.11.2012 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2012 (BGBl. I 2291)
BGBl. 2012 I S. 2291
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.