§ 10 Belastung
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 50
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 31.05.2000 – 4 L 3492/00
- OVG NRW, 19.03.2012 – 12 A 2137/11Zitiert von 8
- VG Gelsenkirchen, 15.03.2007 – 11 K 3053/06Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 08.04.2011 – 6 K 31/07
- VGH Hessen, 17.12.2018 – 10 A 2474/17.Z
- VG Braunschweig, 27.03.2003 – 4 A 259/02Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen, 27.02.2026 – 3 A 462/23
- OVG NRW, 21.02.2023 – 12 A 826/21
- BVerwG, 26.01.2023 – 2 B 20/22Verwendungszulage bei haushaltsrechtlicher TopfwirtschaftZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 WoGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/10#abs-1 (1) Belastung sind die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung von Wohnraum in vereinbarter oder festgesetzter Höhe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/10#abs-2 (2) Die Belastung ist von der Wohngeldbehörde (§ 24 Abs. 1 Satz 1) in einer Wohngeld-Lastenberechnung zu ermitteln. Von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung kann abgesehen werden, wenn die auf den Wohnraum entfallende Belastung aus Zinsen und Tilgungen die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 erreicht oder übersteigt.