Gesetze / Wohngeldgesetz

WoGG

§ 10 Belastung

Stand: 01.01.2023

SozialrechtBund2 Fassungen50 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/10#abs-1 (1) Belastung sind die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung von Wohnraum in vereinbarter oder festgesetzter Höhe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/10#abs-2 (2) Die Belastung ist von der Wohngeldbehörde (§ 24 Abs. 1 Satz 1) in einer Wohngeld-Lastenberechnung zu ermitteln. Von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung kann abgesehen werden, wenn die auf den Wohnraum entfallende Belastung aus Zinsen und Tilgungen die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 erreicht oder übersteigt.

§ 9 § 11