§ 34 Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweispflicht
Stand: 10.06.2019
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- OVG Saarland, 27.09.2007 – 3 A 322/07
- VGH Hessen, 17.12.2018 – 10 A 2474/17.Z
- VG Schleswig, 03.11.2009 – 7 A 123/08Zitiert von 2
- VG Aachen, 28.06.2005 – 6 K 1653/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/34#abs-1 (1) Über die Anträge und Entscheidungen nach diesem Gesetz sowie über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die für die Berechnung des regionalen Mietenniveaus (§ 12 Abs. 3 und 4), den Wohngeld- und Mietenbericht (§ 39), die Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und dessen Fortentwicklung erforderlich sind, ist eine Bundesstatistik zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/34#abs-2 (2) Für die Erhebung sind die Wohngeldbehörden auskunftspflichtig. Die Angaben der in § 23 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Personen dienen zur Ermittlung der statistischen Daten im Rahmen der Erhebungsmerkmale (§ 35).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/34#abs-3 (3) Die wohngeldberechtigte Person ist auf die Verwendung der auf Grund der Bearbeitung bekannten Daten für die Wohngeldstatistik und auf die Möglichkeit der Übermittlung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen.