§ 34 Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweispflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/34#abs-1 (1) Über die Anträge und Entscheidungen nach diesem Gesetz sowie über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die für die Berechnung des regionalen Mietenniveaus (§ 12 Abs. 3 und 4), den Wohngeld- und Mietenbericht (§ 39), die Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und dessen Fortentwicklung erforderlich sind, ist eine Bundesstatistik zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/34#abs-2 (2) Für die Erhebung sind die Wohngeldbehörden auskunftspflichtig. Die Angaben der in § 23 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Personen dienen zur Ermittlung der statistischen Daten im Rahmen der Erhebungsmerkmale (§ 35).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/34#abs-3 (3) Die wohngeldberechtigte Person ist auf die Verwendung der auf Grund der Bearbeitung bekannten Daten für die Wohngeldstatistik und auf die Möglichkeit der Übermittlung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 34 WoGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Saarland, 27.09.2007 – 3 A 322/07
- BVerwG, 15.05.2008 – 5 C 25.07Zitiert von 87
- VGH Hessen, 17.12.2018 – 10 A 2474/17.Z
- VG Schleswig, 03.11.2009 – 7 A 123/08Zitiert von 2
- VG Aachen, 28.06.2005 – 6 K 1653/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.11.2012 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2012 (BGBl. I 2291)
BGBl. 2012 I S. 2291
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.