Gesetze / Wohngeldgesetz

WoGG

§ 34 Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweispflicht

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/34#abs-1 (1) Über die Anträge und Entscheidungen nach diesem Gesetz sowie über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die für die Berechnung des regionalen Mietenniveaus (§ 12 Abs. 3 und 4), den Wohngeld- und Mietenbericht (§ 39), die Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und dessen Fortentwicklung erforderlich sind, ist eine Bundesstatistik zu führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/34#abs-2 (2) Für die Erhebung sind die Wohngeldbehörden auskunftspflichtig. Die Angaben der in § 23 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Personen dienen zur Ermittlung der statistischen Daten im Rahmen der Erhebungsmerkmale (§ 35).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/34#abs-3 (3) Die wohngeldberechtigte Person ist auf die Verwendung der auf Grund der Bearbeitung bekannten Daten für die Wohngeldstatistik und auf die Möglichkeit der Übermittlung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen.

§ 33 § 35