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Artikel 5 · BT-Drs. 19/18473 · S. 51
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5 Zu Nummer 1 Die Änderung der Inhaltsübersicht folgt aus der Einfügung des neuen § 17a WoGG. Zu Nummer 2 § 13 WoGG Die Ergänzung des § 13 Absatz 1 folgt aus der Einfügung des neuen § 17a WoGG. Bei der Ermittlung des Ge- samteinkommens ist auch der neue Freibetrag zu berücksichtigen. Zu Nummer 3 § 17a WoGG Absatz 1 Flankierend zur Grundrente soll ein Freibetrag beim Wohngeld eingeführt werden, damit die Verbesserungen bei der Rente nicht durch eine Kürzung des Wohngeldes aufgehoben werden. Der neue Freibetrag in § 17a WoGG ergänzt die bestehenden wohngeldrechtlichen Freibeträge in § 17 WoGG. Nur Rentnerinnen und Rentner, die mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des SGB VI oder vergleichbare Zeiten haben, sollen einen Freibetrag erhalten. Das heißt: Rentnerinnen und Rentner, die Wohngeld empfangen und weniger Grundrentenzeiten oder weniger vergleichbare Zeiten aufweisen, erhalten nicht den Freibetrag. Die Regelung entspricht somit im Wesentlichen dem in § 82a SGB XII vorgesehenen monatlichen Freibetrag. Der neue wohngeldrechtliche jährliche Freibetrag ist somit die Folge der politischen Entscheidung, die Lebens- leistung einer bestimmten Gruppe von Rentnerinnen und Rentnern ab einer gewissen Zahl an Rentenversiche- rungszeiten beziehungsweise Zeiten in vergleichbaren Alterssicherungssystemen in besonderer Weise anzuerken- nen. Entsprechend der politischen Einigung wird damit eine Gruppe von Rentnerinnen und Rentnern auch im Wohngeld so gestellt, dass sie den Vorteil des Grundrentenzuschlags nicht über eine Anrechnung als wohngeld- rechtliches Einkommen verliert. In vielen Fällen wird die Höhe des wohngeldrechtlichen Freibetrages voraus- sichtlich den Grundrentenzuschlag übersteigen und in einigen Fällen wird der Freibetrag auch ohne Gr
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.086 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/18473, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 206.750–213.836 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 07360e6a77b56b4f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP