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Artikel 5 · BT-Drs. 19/18473 · S. 51

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Die Änderung der Inhaltsübersicht folgt aus der Einfügung des neuen § 17a WoGG.
Zu Nummer 2
§ 13 WoGG
Die Ergänzung des § 13 Absatz 1 folgt aus der Einfügung des neuen § 17a WoGG. Bei der Ermittlung des Ge-
samteinkommens ist auch der neue Freibetrag zu berücksichtigen.
Zu Nummer 3
§ 17a WoGG
Absatz 1
Flankierend zur Grundrente soll ein Freibetrag beim Wohngeld eingeführt werden, damit die Verbesserungen bei
der Rente nicht durch eine Kürzung des Wohngeldes aufgehoben werden. Der neue Freibetrag in § 17a WoGG
ergänzt die bestehenden wohngeldrechtlichen Freibeträge in § 17 WoGG.
Nur Rentnerinnen und Rentner, die mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des SGB VI
oder vergleichbare Zeiten haben, sollen einen Freibetrag erhalten. Das heißt: Rentnerinnen und Rentner, die
Wohngeld empfangen und weniger Grundrentenzeiten oder weniger vergleichbare Zeiten aufweisen, erhalten
nicht den Freibetrag.
Die Regelung entspricht somit im Wesentlichen dem in § 82a SGB XII vorgesehenen monatlichen Freibetrag.
Der neue wohngeldrechtliche jährliche Freibetrag ist somit die Folge der politischen Entscheidung, die Lebens-
leistung einer bestimmten Gruppe von Rentnerinnen und Rentnern ab einer gewissen Zahl an Rentenversiche-
rungszeiten beziehungsweise Zeiten in vergleichbaren Alterssicherungssystemen in besonderer Weise anzuerken-
nen. Entsprechend der politischen Einigung wird damit eine Gruppe von Rentnerinnen und Rentnern auch im
Wohngeld so gestellt, dass sie den Vorteil des Grundrentenzuschlags nicht über eine Anrechnung als wohngeld-
rechtliches Einkommen verliert. In vielen Fällen wird die Höhe des wohngeldrechtlichen Freibetrages voraus-
sichtlich den Grundrentenzuschlag übersteigen und in einigen Fällen wird der Freibetrag auch ohne Gr

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.086 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 19/18473 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/18473, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 206.750–213.836 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 07360e6a77b56b4f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP