§ 18 Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 67
Nach Gewicht
- VG Meiningen, 20.08.2019 – 2 K 449/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 19.03.2012 – 12 A 2137/11Zitiert von 8
- VG Düsseldorf, 17.10.2007 – 21 K 5972/06Zitiert von 1
- VG Minden, 29.04.2011 – 6 K 1934/10
- VG Düsseldorf, 03.03.2009 – 21 K 7376/08
- VG Sigmaringen, 23.11.2022 – 7 K 3042/21Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG München, 18.09.2025 – M 22 K 24.4753
- VG Hamburg, 26.06.2025 – 5 K 3002/25
- VG Ansbach, 22.05.2025 – AN 15 K 25.909, AN 15 E 25.908
67 Entscheidungen zu § 18 WoGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 WoGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen:
1.
bis zu 3 000 Euro jährlich für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, das wegen Berufsausbildung auswärts wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 erfasst ist;
2.
bis zu 3 000 Euro jährlich für ein Kind, das Haushaltsmitglied nach § 5 Absatz 4 ist; dies gilt nur für Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden;
3.
bis zu 6 000 Euro jährlich für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder eine frühere oder dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin, der oder die kein Haushaltsmitglied ist;
4.
bis zu 3 000 Euro jährlich für eine sonstige Person, die kein Haushaltsmitglied ist.
Liegt in den Fällen des Satzes 1 eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid vor, sind die jährlichen Aufwendungen bis zu dem darin festgelegten Betrag abzuziehen.