§ 18 Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen
Stand: 10.06.2019
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen:
Liegt in den Fällen des Satzes 1 eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid vor, sind die jährlichen Aufwendungen bis zu dem darin festgelegten Betrag abzuziehen.
Wird zitiert von 53 Entscheidungen zu § 18 WoGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Meiningen, 20.08.2019 – 2 K 449/17Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.07.2010 – OVG 9 N 8.09Zitiert von 8
- VG Düsseldorf, 17.10.2007 – 21 K 5972/06Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 03.03.2009 – 21 K 7376/08
- VG Sigmaringen, 23.11.2022 – 7 K 3042/21Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 10.07.2014 – 21 K 71/12
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 26.06.2025 – 5 K 3002/25
- VG Ansbach, 22.05.2025 – AN 15 K 25.909, AN 15 E 25.908
- VG Berlin, 13.12.2022 – 21 K 126/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 WoGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.10.2015 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I 1610)
BGBl. 2015 I S. 1610
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