§ 17 Freibeträge
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 26
Nach Gewicht
- VG Stade, 15.02.2002 – 4 A 1470/00Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 05.02.2020 – 7 K 4375/18Zitiert von 1
- VG Greifswald, 22.09.2020 – 2 A 428/20 HGW
- VG Magdeburg, 12.02.2018 – 6 A 59/17
- VG Düsseldorf, 10.07.2014 – 21 K 71/12
- VG München, 01.02.2024 – M 22 K 20.1433 , M 22 K 20.4175 , M 22 K 21.417
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 03.02.2026 – 12 E 57/25
- OVG NRW, 22.12.2025 – 12 E 879/23
- VG Ansbach, 22.05.2025 – AN 15 K 25.909, AN 15 E 25.908
26 Entscheidungen zu § 17 WoGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 WoGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen:
1.
1 800 Euro für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung
a)
von 100 oder
b)
von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege;
2.
750 Euro für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung oder ihm im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes gleichgestellt ist;
3.
1 320 Euro, wenn
a)
ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ausschließlich mit einem Kind oder mehreren Kindern Wohnraum gemeinsam bewohnt und
b)
mindestens eines dieser Kinder noch nicht 18 Jahre alt ist und für dieses Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine in § 65 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannte Leistung gewährt wird;
4.
ein Betrag in Höhe der eigenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit jedes Kindes eines Haushaltsmitgliedes, höchstens jedoch 1 200 Euro, wenn das Kind ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied und noch nicht 25 Jahre alt ist.