§ 3 Wohngeldberechtigung
Stand: 06.12.2024
Wird zitiert von 59
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen, 27.02.2026 – 3 A 462/23
- VG Düsseldorf, 31.03.2000 – 21 K 6602/97
- VG Oldenburg (Oldenburg), 26.01.2007 – 13 A 843/06Zitiert von 1
- VG Oldenburg (Oldenburg), 09.01.2003 – 5 A 2654/01Zitiert von 2
- VG Bayreuth, 17.04.2024 – B 8 K 22.532
- LSG Berlin-Brandenburg, 31.08.2017 – L 20 AS 1182/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 03.02.2026 – 12 E 57/25
- OVG Niedersachsen, 21.10.2025 – 2 PA 99/25Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 11.12.2024 – B 8 K 23.334
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 WoGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/3#abs-1 (1) Wohngeldberechtigte Person ist für den Mietzuschuss jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt. Ihr gleichgestellt sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/3#abs-2 (2) Wohngeldberechtigte Person ist für den Lastenzuschuss jede natürliche Person, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat. Ihr gleichgestellt sind
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/3#abs-3 (3) Erfüllen mehrere Personen für denselben Wohnraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 und sind sie zugleich Haushaltsmitglieder (§ 5), ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt. In diesem Fall bestimmen diese Personen die wohngeldberechtigte Person.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/3#abs-4 (4) Wohngeldberechtigt ist nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 auch, wer zwar nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist, aber mit mindestens einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied (§ 6) Wohnraum gemeinsam bewohnt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/3#abs-5 (5) Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (ausländische Personen) sind nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 nur wohngeldberechtigt, wenn sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten und
Nicht wohngeldberechtigt sind ausländische Personen, die durch eine völkerrechtliche Vereinbarung von der Anwendung deutscher Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit befreit sind. In der Regel nicht wohngeldberechtigt sind Ausländer, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zur Ausbildungsplatzsuche nach § 17 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes, aufgrund einer Chancenkarte nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes, für ein studienbezogenes Praktikum nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes oder zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes sind.