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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2291

BGBl. 2012 I S. 2291 · 9.483 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 2291 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2291
                                      Drittes Gesetz
                       zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
                                             Vom 9. November 2012

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
                 Wohngeldgesetzes

  Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008
(BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 35 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Absatz 2 Nummer 26 werden nach dem Wort
   „Versorgung“ die Wörter „einer Person, die kein
   Haushaltsmitglied ist“ eingefügt.
2. § 23 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Zur Aufdeckung rechtswidriger Inanspruch-
  nahme von Wohngeld sind die Kapitalerträge aus-
  zahlenden Stellen, denen ein zu berücksichtigendes
  Haushaltsmitglied einen Freistellungsauftrag für
  Kapitalerträge erteilt hat, verpflichtet, der Wohngeld-
  behörde Auskunft über die Höhe der zugeflossenen
  Kapitalerträge zu erteilen. § 21 Absatz 3 Satz 4 des
  Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
  Ein Auskunftsersuchen der Wohngeldbehörde ist
  nur zulässig, wenn auf Grund eines Datenabgleichs
  nach § 33 der Verdacht besteht oder feststeht, dass
  Wohngeld rechtswidrig in Anspruch genommen
  wurde oder wird und dass das zu berücksichtigende
  Haushaltsmitglied, auch soweit es dazu berechtigt
  ist, nicht oder nicht vollständig bei der Ermittlung
  der Kapitalerträge mitwirkt. Die Auslagen für Aus-
  künfte von Kapitalerträge auszahlenden Stellen, die
  durch die Ermittlung der rechtswidrigen Inanspruch-
  nahme von Wohngeld entstanden sind, sollen ab-
  weichend von § 64 Absatz 1 des Zehnten Buches
  Sozialgesetzbuch von der Person, die Wohngeld zu
  erstatten hat, erhoben werden.“

3. § 33 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

         „5. ob, mit welchem Wohnungsstatus und
             von welchem Zeitpunkt an ein Haushalts-
             mitglied unter der Anschrift der Wohnung,
             für die Wohngeld beantragt wird oder ge-
             leistet wird oder wurde, bei der Meldebe-
             hörde gemeldet ist oder nicht mehr ge-

             meldet ist und unter welcher neuen An-

             schrift es gemeldet ist,“.

     bb) In Nummer 6 werden die Wörter „ob und für
         welche Zeiträume“ durch die Wörter „ob, für
         welche Zeiträume und bei welchem Arbeitge-

         ber“ ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Nummer 3 werden nach dem Wort
              „Anschrift“ die Wörter „der Wohnung,

              für die Wohngeld beantragt oder bewil-
              ligt wurde“ eingefügt.
         bbb) Im Satzteil nach Nummer 6 werden die
              Wörter „die für die Meldedaten nach Ab-
              satz 2 Satz 1 Nr. 5 zuständigen Stellen“
              durch die Wörter „an die Meldebehör-
              den“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Stelle“ die
         Wörter „(zentralen Landesstelle)“ eingefügt.
  c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7
     genannten und die für die Leistungen nach Ab-
     satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 zuständigen Stel-
     len sowie die Meldebehörden führen den Daten-
     abgleich durch und übermitteln die Daten über
     Feststellungen im Sinne des Absatzes 2 an die
     Wohngeldbehörde oder die zentrale Landesstelle
     oder über die zentrale Landesstelle an die Wohn-
     geldbehörde.“

  d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „darf“ die
         Wörter „die nach § 52 Absatz 1 und 2 des
         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach
         § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozial-
         gesetzbuch übermittelten Daten sowie“ ein-
         gefügt und wird die Angabe „Satz 2“ durch
         die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
     bb) In Satz 5 werden die Wörter „die sonst nach
         Landesrecht für den Datenabgleich zustän-
         dige oder von der Landesregierung durch
         Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise
         für den Datenabgleich bestimmte Stelle oder
         über eine dieser Stellen“ durch die Wörter
         „die zentrale Landesstelle oder über die zen-
         trale Landesstelle“ ersetzt.

  e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Stelle“ durch
     die Wörter „zentrale Landesstelle“ ersetzt.
4. In § 34 Absatz 1 werden die Wörter „der wohngeld-
   berechtigten Personen“ durch die Wörter „der zu be-
   rücksichtigenden Haushaltsmitglieder“ ersetzt.

5. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 wird das Wort „Berichtszeitraum“
     durch das Wort „Erhebungszeitraum“ ersetzt.
  b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

     „4. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haus-

         haltsmitglieder, ihre jeweilige Beteiligung am

         Erwerbsleben und Stellung im Beruf sowie je-
         weils die Anzahl derjenigen zu berücksich-
         tigenden Haushaltsmitglieder, die

         a) noch nicht 18 Jahre alt sind oder

         b) mindestens 18 Jahre, aber noch nicht

            25 Jahre alt sind;
         ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom
         Wohngeld ausgeschlossen, sind auch die Ge-
         samtzahl der Haushaltsmitglieder und die Zahl
BGBl. 2012, Seite 2292 — Originalseite als Abbildung
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          der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haus-
          haltsmitglieder Erhebungsmerkmale;“.
  c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

       „5. das jeweilige Geschlecht der zu berücksich-
           tigenden Haushaltsmitglieder;“.
  d) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
       „8. a) das monatliche Gesamteinkommen, die
              Freibeträge nach § 17 und die Abzugs-
              beträge für Unterhaltsleistungen nach § 18;
          b) die Summe der positiven Einkünfte und der
             Einnahmen nach § 14 sowie die Abzugsbe-
             träge für Steuern und Sozialversicherungs-
             beiträge nach § 16 für jedes einzelne zu
             berücksichtigende Haushaltsmitglied;
          im Fall einer nach den §§ 7 und 8 Absatz 1
          vom Wohngeld ausgeschlossenen wohngeld-
          berechtigten Person ist die Art der beantrag-
          ten oder empfangenen Leistung nach § 7 Ab-
          satz 1 Erhebungsmerkmal;“.
6. § 36 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Be-
           richtszeitraums“ durch das Wort „Erhebungs-
           zeitraums“ ersetzt.
       bb) In Nummer 1 Buchstabe a und b wird jeweils
           das Wort „Berichtszeitraum“ durch das Wort
           „Erhebungszeitraum“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Berichtszeit-
     raums“ durch das Wort „Erhebungszeitraums“ er-
     setzt.
7. In § 38 Nummer 3 werden nach dem Wort „regeln“
   die Wörter „; dabei kann auch geregelt werden, dass
   die Länder der Datenstelle die Kosten für die Durch-
   führung des Datenabgleichs zu erstatten haben“ ein-
   gefügt.
8. Dem § 41 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Ist über einen nach dem Zeitpunkt des Inkraft-
  tretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der

  Wohngeldverordnung gestellten Wohngeldantrag,
  einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Ver-
  fahren nach § 27 Absatz 2 zu entscheiden und be-
  ginnt der Bewilligungszeitraum vor dem Zeitpunkt
  des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes
  oder der Wohngeldverordnung, ist Satz 1 entspre-
  chend anzuwenden.“

                       Artikel 2
                 Änderung des
            Wohnungsbindungsgesetzes
  § 22 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. September 2001
(BGBl. I S. 2404), das zuletzt durch Artikel 87 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 Buchstabe b werden nach dem Wort
   „Wohnungsbindungsgesetzes“ die Wörter „oder ent-
   sprechender landesrechtlicher Vorschriften“ einge-
   fügt.

2. In Absatz 4 erster Halbsatz werden nach den Wör-
   tern „dieses Gesetzes“ die Wörter „oder entspre-
   chende landesrechtliche Vorschriften“ eingefügt.

                       Artikel 3
                Änderung des
    Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes
    In § 2 Absatz 2 des Wohnraumförderung-Über-
leitungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I
S. 2098, 2100) werden nach den Wörtern „vom 13. Sep-
tember 2001 (BGBl. I S. 2404)“ die Wörter „ , das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November
2012 (BGBl. I S. 2291) geändert worden ist,“ eingefügt.

                       Artikel 4
                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 4, 5
und 6 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
BGBl. 2012, Seite 2293 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2293

                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                   Berlin, den 9. November 2012

                                Der Bundespräsident
                                   Joachim Gauck

                                Die Bundeskanzlerin
                                  Dr. A n g e l a M e r k e l

                                 Der Bundesminister
                  f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                     Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2291. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2b97a16691f4c81d….