§ 11 Zu berücksichtigende Miete und Belastung
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 56
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt (Oder), 08.04.2011 – 6 K 31/07
- VGH Baden-Württemberg, 07.06.2004 – 12 S 2654/03Zitiert von 14
- OVG Niedersachsen, 06.10.2022 – 14 PA 248/22
- OVG Niedersachsen, 06.10.2022 – 14 PA 249/22Zitiert von 2
- OVG NRW, 19.03.2012 – 12 A 2137/11Zitiert von 8
- VG Berlin, 18.01.2011 – 21 K 431.10Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 25.06.2025 – B 8 K 25.211
- SG Stralsund, 21.03.2025 – S 5 SO 7/25 ER
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.07.2024 – L 14 AS 1570/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 WoGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/11#abs-1 (1) Die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigende Miete oder Belastung ist die Summe aus
Im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1, dem Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/11#abs-2 (2) Die Miete oder Belastung, die sich nach § 9 oder § 10 ergibt, bleibt in folgender Berechnungsreihenfolge und zu dem Anteil außer Betracht,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/11#abs-3 (3) Ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, ist nur der Anteil der Miete oder Belastung zu berücksichtigen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht. In diesem Fall sind nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 12 Absatz 1, der Anteil des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und der Anteil des Betrages der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 zu berücksichtigen, der jeweils dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht. Für die Ermittlung des Höchstbetrages nach § 12 Absatz 1, des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und des Betrages der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 ist jeweils die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder maßgebend.