§ 11 Zu berücksichtigende Miete und Belastung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/11#abs-1 (1) Die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigende Miete oder Belastung ist die Summe aus
Im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1, dem Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/11#abs-2 (2) Die Miete oder Belastung, die sich nach § 9 oder § 10 ergibt, bleibt in folgender Berechnungsreihenfolge und zu dem Anteil außer Betracht,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/11#abs-3 (3) Ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, ist nur der Anteil der Miete oder Belastung zu berücksichtigen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht. In diesem Fall sind nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 12 Absatz 1, der Anteil des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und der Anteil des Betrages der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 zu berücksichtigen, der jeweils dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht. Für die Ermittlung des Höchstbetrages nach § 12 Absatz 1, des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und des Betrages der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 ist jeweils die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder maßgebend.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 11 WoGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt (Oder), 08.04.2011 – 6 K 31/07
- VGH Baden-Württemberg, 07.06.2004 – 12 S 2654/03Zitiert von 17
- OVG Niedersachsen, 06.10.2022 – 14 PA 248/22
- OVG Niedersachsen, 06.10.2022 – 14 PA 249/22Zitiert von 2
- VG Berlin, 18.01.2011 – 21 K 431.10Zitiert von 10
- VG Göttingen, 28.03.2022 – 2 B 55/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 25.06.2025 – B 8 K 25.211
- SG Stralsund, 21.03.2025 – S 5 SO 7/25 ER
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.07.2024 – L 14 AS 1570/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 WoGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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05.12.2022 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I 2160)
BGBl. 2022 I S. 2160
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15.05.2020 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1b 1. 1. 2024 des Gesetzes vom 15. Mai 2020 (BGBl. I 1015)
BGBl. 2020 I S. 1015
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 22 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1885)
BGBl. 2010 I S. 1885
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