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Artikel 1 · BT-Drs. 17/9851 · S. 10

Zu Artikel 1 (Änderung des Wohngeldgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Wohngeldgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 12 Absatz 3 Satz 2)
Die Verschiebung des Referenzstichtages für den Bevölke-
rungsstand folgt technischen Erwägungen und Bedürfnissen
der Praxis. Mit dieser Vereinheitlichung der Stichtage in § 12
Absatz 3 und 4 WoGG (Bevölkerungsstand und Mieten-
niveau) wird bewirkt, dass bei einer Neuberechnung des
Mietenniveaus nicht mehr zwei statistische Auswertungen
aufwendig miteinander verknüpft werden müssen. Damit
werden eine wesentliche Erleichterung bei den statistischen
Landesämtern und ein geringerer Prüfaufwand beim Statisti-
schen Bundesamt erreicht. Nicht zuletzt trägt die Änderung
zur Vereinheitlichung und Verbesserung der Datengrundlage
bei.
Zu Nummer 2 (§ 14 Absatz 2 Nummer 26)
Die Änderung soll der Klarstellung dienen, dass § 14 Absatz 2
Nummer 26 WoGG nicht das Pflegegeld erfasst, das inner-
halb desselben Haushaltes von einem zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglied an ein anderes weitergeleitet wird. Dies
entspricht den Grundsätzen des Wohngeldrechts. Für die Be-
stimmung des Wohngeldanspruchs wird das Gesamteinkom-
men aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ermit-
telt. Geldleistungen zwischen ihnen sind dabei unbeachtlich.
In diesem Sinne lautete auch § 10 Absatz 2 Nummer 5.6
WoGG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fas-
sung: „die Hälfte des Pflegegeldes […] für Pflegehilfen, die
keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Pflege-
bedürftigen führen“. Diese Regelung sollte nach der Begrün-
dung des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und
zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September
2008 (Bundestagsdrucksache 16/6543, S. 97) insoweit in-
haltlich nicht geändert werden.
Zu Nummer 3 (§ 23 Absatz 4 Satz 1)
Im Sozialgesetzbuch sind Entschädigungen für die Aus-
kunftsert

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.230 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/9851, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 25.546–37.776 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.22) +D1D2D3 · Prüfwert 5902f2063a0a70eb….

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