§ 19 Höhe des Wohngeldes
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 43
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Greifswald, 22.09.2020 – 2 A 265/20 HGW
- VG Bayreuth, 25.06.2025 – B 8 K 25.211
- VG Saarland Saarlouis, 24.01.2019 – 3 K 2411/17Zitiert von 1
- VG Lüneburg, 23.01.2018 – 4 A 93/16Zitiert von 1
- VGH Hessen, 17.09.2025 – 10 D 1332/25
- VG Hamburg, 02.06.2025 – 5 K 1302/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen, 27.02.2026 – 3 A 462/23
- VG Bayreuth, 14.08.2025 – B 8 E 25.869
- LSG Hessen, 25.11.2024 – L 5 R 61/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 WoGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/19#abs-1 (1) Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt
| 1,15 · (M – (a + b · M + c · Y) ·Y) Euro. |
„M“ ist die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. „Y“ ist das monatliche Gesamteinkommen in Euro. „a“, „b“ und „c“ sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedene Werte und ergeben sich aus der Anlage 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/19#abs-2 (2) Die zur Berechnung des Wohngeldes erforderlichen Rechenschritte und Rundungen sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich aus der Anlage 3 ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/19#abs-3 (3) Sind mehr als zwölf Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen, erhöht sich für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied das nach den Absätzen 1 und 2 berechnete monatliche Wohngeld um jeweils 65 Euro, höchstens jedoch bis zur Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung.