§ 20 Gesetzeskonkurrenz
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 23.11.2022 – 7 K 3042/21Zitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 03.03.2016 – 7 A 10626/15Zitiert von 1
- VG Aachen, 15.11.2013 – 6 K 1930/13
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.2024 – 12 S 2728/22Zitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.02.2022 – L 4 AS 450/18
- VG Gera, 15.02.2018 – 6 K 669/16 Ge
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 18.04.2017 – 14 A 1310/15
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.02.2017 – OVG 11 N 44.15
- VG Schleswig, 17.01.2017 – 7 A 209/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 WoGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/20#abs-1 (1) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/20#abs-2 (2) Es besteht kein Wohngeldanspruch, wenn allen Haushaltsmitgliedern eine der folgenden Leistungen dem Grunde nach zusteht oder im Fall ihres Antrages dem Grunde nach zustünde:
Satz 1 gilt auch, wenn dem Grunde nach Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf Förderung haben. Satz 1 gilt nicht, wenn die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Ist Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn der Ausbildung fällt, ist das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiterzuleisten; § 27 Abs. 2 und § 28 bleiben unberührt.