§ 20 Gesetzeskonkurrenz
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/20#abs-1 (1) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/20#abs-2 (2) Es besteht kein Wohngeldanspruch, wenn allen Haushaltsmitgliedern eine der folgenden Leistungen dem Grunde nach zusteht oder im Fall ihres Antrages dem Grunde nach zustünde:
Satz 1 gilt auch, wenn dem Grunde nach Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf Förderung haben. Satz 1 gilt nicht, wenn die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Ist Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn der Ausbildung fällt, ist das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiterzuleisten; § 27 Abs. 2 und § 28 bleiben unberührt.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 20 WoGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 23.11.2022 – 7 K 3042/21Zitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 03.03.2016 – 7 A 10626/15Zitiert von 1
- VG Aachen, 15.11.2013 – 6 K 1930/13
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.2024 – 12 S 2728/22Zitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.02.2022 – L 4 AS 450/18
- OVG NRW, 17.06.2020 – 12 E 91/20
Zuletzt entschieden
- VG Gera, 15.02.2018 – 6 K 669/16 Ge
- OVG NRW, 18.04.2017 – 14 A 1310/15Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.02.2017 – OVG 11 N 44.15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 WoGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
12.12.2019 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
-
30.11.2019 Ausfertigung
§ 20 Abs. 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1877)
BGBl. 2019 I S. 1877
-
02.10.2015 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I 1610)
BGBl. 2015 I S. 1610
-
20.12.2011 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I 2854)
BGBl. 2011 I S. 2854
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.